95 episodes

Fabian Walter, alias "Steuerfabi" und Steuerberater Christian Gebert, gehören zweifellos zu den Steuerexperten des Landes.

Fabian begeistert seit Jahren Millionen Menschen über die sozialen Netzwerke mit steuerlichen Inhalten.

Christian ist Steuerberater und geschäftsführender Gesellschafter bei steuerberaten.de, der Steuerkanzlei für digitale Unternehmen.

In dem Podcastformat "Sei doch nicht besteuert!", besprechen und diskutieren Fabian und Christian aktuelle steuerliche Themen.

Langweilig wird es trotzdem nicht.

Du hast Fragen oder Anmerkungen zu dem Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an:

podcast@steuerversum.de

Sei doch nicht besteuert‪!‬ Fabian Walter & Christian Gebert

    • Business

Fabian Walter, alias "Steuerfabi" und Steuerberater Christian Gebert, gehören zweifellos zu den Steuerexperten des Landes.

Fabian begeistert seit Jahren Millionen Menschen über die sozialen Netzwerke mit steuerlichen Inhalten.

Christian ist Steuerberater und geschäftsführender Gesellschafter bei steuerberaten.de, der Steuerkanzlei für digitale Unternehmen.

In dem Podcastformat "Sei doch nicht besteuert!", besprechen und diskutieren Fabian und Christian aktuelle steuerliche Themen.

Langweilig wird es trotzdem nicht.

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    #95: Steuern sparen mit Kindern

    #95: Steuern sparen mit Kindern

    In dieser Podcast-Folge besprechen Christian Gebert und Fabian Walter detaillierte steuerliche Vorteile und Strategien, die Eltern nutzen können, um mit Kindern Steuern zu sparen.

    Das Elterngeld reicht von 300 bis 1.800 Euro monatlich, abhängig vom bisherigen Nettoeinkommen. Es wird maximal 14 Monate gezahlt.

    Ein Lohnsteuerklassenwechsel vor der Geburt kann das Nettogehalt erhöhen. Der Partner mit höherem Einkommen sollte in die ungünstigere Steuerklasse wechseln, der Partner mit niedrigerem Einkommen in die günstigere, um vor der Geburt ein höheres Nettogehalt zu erhalten und damit auch eine höhere Auszahlung von Elterngeld.

    Elterngeld steht Eltern zu, deren zu versteuerndes Einkommen unter 200.000 Euro liegt, ab 1. April 2025 wird die Grenze auf 175.000 Euro gesenkt. Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Wir zeigen im Podcast Gestaltungen auf mit denen man das zu versteuernde Einkommen reduzieren kann, falls die Einkommensgrenze überschritten wird.

    Das Kindergeld beträgt einheitlich 250 Euro monatlich, unabhängig vom Einkommen der Eltern oder Kinder. Der Kinderfreibetrag kann über die Steuererklärung beantragt werden und beträgt 9.312 Euro. Das Finanzamt prüft automatisch, welche Option günstiger ist.

    Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt seit dem 1. Juli 2023 3,4% des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen 4% und damit um 0,6% höher.

    Zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgabe im Rahmen der Steuererklärung abgezogen werden, einschließlich Ausgaben für Babysitter, Kindergarten und Hort. Es kann aber vorteilhaft sein, Kindergartenkosten über den Arbeitgeber abzuwickeln.

    Besonders hohes Sparpotential ergibt sich, wenn die Kinder eigene Einkünfte erzielen. Denn die Kinder können auch den Grundfreibetrag nutzen und somit eigene Einkünfte erzielen ohne Steuern zahlen zu müssen.

    Kinder können eigene Einkünfte bis zur Höhe von von 505 Euro monatlich erzielen, ohne die Familienversicherung zu verlieren.

    Investitionen in ein Kinderdepot können bis zum 18. Lebensjahr erhebliche Erträge bringen.

    Minderjährige benötigen für bestimmte Vermögensübertragungen besondere Schutzmaßnahmen und oft einen Ergänzungspfleger der vom Familiengericht bestellt wird. Kinder können Kommanditanteile oder atypisch stille Beteiligungen erhalten, wobei die Haftung beschränkt ist. Übertragungen von Forderungen oder Grundstücken können rechtlich vorteilhaft sein, so dass auf die Einschaltung des Familiengerichtes verzichtet werden kann.

    Diese Podcast-Folge bietet einen umfassenden Überblick über die steuerlichen Vorteile, die Eltern nutzen können, um finanziell zu profitieren und die Zukunft ihrer Kinder abzusichern

    • 51 min
    #94: Steuerrechtliche Neuerungen 2024 – Wohngemeinnützigkeit und Steuerentlastungen

    #94: Steuerrechtliche Neuerungen 2024 – Wohngemeinnützigkeit und Steuerentlastungen

    In dieser Episode des Podcasts „Sei doch nicht besteuert“ beleuchten wir die neuesten steuerrechtlichen Änderungen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 sowie die geplanten Steuerentlastungen durch Bundesfinanzminister Christian Lindner. Ein zentrales Thema dieser Folge ist die Einführung der Wohngemeinnützigkeit in § 52 der Abgabenordnung (AO). Diese Regelung sieht steuerliche Begünstigungen für Vermieter vor, die dauerhaft Wohnraum zu günstigen Preisen anbieten. Dabei geht es insbesondere um die vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen.

    Die Wohngemeinnützigkeit soll durch eine Erweiterung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke in der AO erreicht werden. Demnach dürfen die Bezüge der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses nicht höher sein als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe, bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden das Sechsfache. Die Miete muss dauerhaft unter der marktüblichen Miete liegen und darf lediglich die tatsächlichen Aufwendungen decken. Gemeinnützige Vermieter sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit, was einen erheblichen finanziellen Vorteil darstellt.

    Wirtschaftlich betrachtet erwartet die Bundesregierung, dass etwa 100 Vereine, Stiftungen oder Unternehmen die neuen Möglichkeiten nutzen werden. Allerdings bleibt unklar, wie viele neue Wohnungen dadurch tatsächlich entstehen und welche Auswirkungen dies auf die Steuereinnahmen haben wird. Kritische Stimmen aus der Wirtschaft weisen auf hohe Baukosten hin, die die Schaffung neuer, günstig vermieteter Wohnungen erschweren könnten. Ein Blick ins Ausland zeigt, dass in Österreich etwa 40 % der Mietwohnungen gefördert sind. Dort verzichtet der Staat auf Gewinnsteuern, was im Gegenzug zu regulierten Mietpreisen führt.

    Ein weiterer Schwerpunkt dieser Folge sind die geplanten Steuerentlastungen bis 2026. Bundesfinanzminister Christian Lindner plant Entlastungen in Höhe von 23 Milliarden Euro. Ein wichtiger Aspekt ist die Erhöhung des Grundfreibetrags, der rückwirkend zum 1. Januar 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen soll. Bis 2026 sind weitere Erhöhungen vorgesehen, was insgesamt zu einer Verringerung der Steuereinnahmen um etwa 2 Milliarden Euro führen wird.

    Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das subjektive Nettoprinzip sind zentrale verfassungsrechtliche Grundlagen, die durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurden. Demnach muss der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen, als es zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins benötigt wird.

    Darüber hinaus wird die Kalte Progression abgebaut, indem die Tarifgrenzen verschoben werden. Der Kinderfreibetrag wird ebenfalls rückwirkend angepasst und bis 2026 schrittweise erhöht. Interessanterweise bleibt die Reichensteuer unverändert bei einem Startwert von 278.000 Euro, was Fragen aufwirft, warum diese Grenze nicht auch an die Inflation angepasst wird.

    Die geplanten Entlastungen sind nicht unumstritten. Besonders SPD und Grüne sehen die Maßnahmen kritisch und empfinden sie als ungerecht. Die Anpassungen werden jedoch als notwendig erachtet, um die gestiegene Steuerbelastung aufgrund der Inflation auszugleichen. Schließlich wird auch die Diskussion um die Abschaffung des Solidaritätszuschlags aufgegriffen. Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken bleibt eine vollständige Abschaffung bisher aus.

    • 45 min
    #93: E-Rechnung 2025: Was Unternehmen wissen müssen

    #93: E-Rechnung 2025: Was Unternehmen wissen müssen

    Anzeige | In dieser Episode von "Sei doch nicht besteuert" begrüßen wir unseren Gast Christian Steiger, Geschäftsführer von Lexware. Gemeinsam diskutieren sie die aktuellen Entwicklungen und zukünftigen Herausforderungen der elektronischen Rechnung (E-Rechnung).

    Was ist eine E-Rechnung?
    Die E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung, die in einem strukturierten Datenformat, wie z.B. XML, erstellt wird. Eine E-Mail mit PDF-Anhang zählt dabei nicht als E-Rechnung. Stattdessen muss ein strukturiertes Dateiformat verwendet werden, das elektronisch auswertbar ist, gemäß der EU-Richtlinie 2014/55/EU und der europäischen Norm EN 16931. Hierzu zählen z. B. bisher genutzte Formate wie die X-Rechnung und das hybride Zugpferd-Format, welches eine Kombination aus XML und einem PDF-Bild darstellt.

    Verschiedene Länder haben die E-Rechnung bereits eingeführt. In Italien wird sie seit 2019 genutzt.

    Ab 2025 wird im B2B-Bereich die Zustimmung des Empfängers für den Erhalt von E-Rechnungen nicht mehr erforderlich sein. Das heißt, alle Unternehmen müssen ab 2025 in der Lage sein E-Rechnungen zu empfangen.

    Bis 2027 müssen alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 800.000 Euro E-Rechnungen im CEN-Format versenden. Ab 2028 gilt diese Pflicht für alle Unternehmen, unabhängig vom Umsatz.

    Die Einführung der E-Rechnung bringt zahlreiche praktische Vorteile mit sich, wie die maschinelle Auslesbarkeit von Artikeln, Umsatzsteuer und Steuerschlüsseln. Dennoch gibt es Herausforderungen, beispielsweise im B2C-Bereich oder bei der Handhabung von Kleinstbeträgen.

    Wir diskutieren mit Christian Steiger zudem die zukünftigen Entwicklungen im Bereich der E-Rechnung und deren Auswirkungen auf die Buchhaltung. Es wird erörtert, wie Unternehmen sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können und welche Lösungen Lexware anbietet, um den Übergang zur E-Rechnung zu erleichtern.

    Steuerfabi empfiehlt lexoffice. Hier informieren und 50% sparen:
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    • 1 hr 9 min
    #92: ⁠2025: Das ändert sich bei Steuern und Abgaben

    #92: ⁠2025: Das ändert sich bei Steuern und Abgaben

    In dieser Podcastfolge widmen wir uns dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 und den damit einhergehenden Änderungen. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 08.05.2024 zu der geplanten Gesetzesänderung umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen, technische Anpassungen und Klarstellungen.

    https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-05-17-JStG-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2

    Unsere „Highlights“ der geplanten Änderungen besprechen wir im Podcast. Hierzu gehören:

    *Mobilitätsbudgets*
    Ein Mobilitätsbudget soll als Alternative zum klassischen Firmenwagen eingeführt werden, wobei Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bis zu 2.400 Euro jährlich zur Verfügung stellen können. Diese Regelung begünstigt kurzfristige und gelegentliche Mobilitätsleistungen und sieht eine pauschale Lohnsteuer von 25% vor, um Abzüge bei den Mitarbeitern zu vermeiden.

    *Vermögensübertragung zwischen Personengesellschaften*
    Die Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften gemäß § 6 Abs. 5 EStG wurde durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2023 ermöglicht. Diese Änderung soll nun auch in das Steuergesetz übernommen werden.

    *Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen*
    Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen auf Dächern von Mehrfamilienhäusern wird von 15 auf 30 kWp je Wohneinheit erhöht. Ein anhängiges Verfahren beim BFH soll klären, ob der Investitionsabzugsbetrag bei einkommensteuerfreien kleinen Anlagen zulässig ist.

    *Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern*
    Die Regelungen für Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern gemäß § 19a EStG werden erweitert. Zukünftig können auch Beteiligungen an Konzernunternehmen einbezogen werden.

    *Bonusleistungen der Krankenversicherungen*
    Bonusleistungen der Krankenversicherungen bis 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr gelten nicht als Beitragserstattung. Diese Regelung soll gesetzlich kodifiziert werden, um administrativen Aufwand zu reduzieren.

    *Gesetzeslücke bei Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft soll geschlossen werden*
    Eine Neuregelung stellt klar, dass Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens berücksichtigt werden. Diese Änderung zielt darauf ab, Steuervorteile durch negative Anschaffungskosten zu verhindern und widersprüchliche Entscheidungen zu beseitigen.

    *Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen*
    Die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen gemäß § 4 Nr. 21 UStG wird deutlich ausgeweitet. Das bisherige Bescheinigungsverfahren wird abgeschafft, um bürokratischen Aufwand zu reduzieren.

    *Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer*
    Der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer ist künftig erst nach Zahlung möglich. Eine neue Pflichtangabe auf Rechnungen wird eingeführt, um dies zu berücksichtigen.

    *Reform der Kleinunternehmerregelung*
    Die Kleinunternehmerregelung wird auf Unternehmer im gesamten EU-Gemeinschaftsgebiet ausgeweitet. Zudem wird der Umsatzgrenzwert für die Steuerbefreiung als Kleinunternehmer auf 25.000 Euro angehoben und der Prognosewert auf 100.000 Euro festgelegt.

    *Rentenpaket*
    Das Rentenpaket von Lindner (FDP) und Heil (SPD) zielt darauf ab, das Rentenniveau von 48 Prozent zu sichern. Ab 2028 ist eine Erhöhung der Rentenbeiträge auf 20 % vorgesehen, während mögliche Alternativen wie eine Verlängerung der Arbeitszeit oder die Senkung des Rentenniveaus nicht berücksichtigt werden.

    • 1 hr
    #91: Liebe ohne Steuerlast: Schenkungen bei Paaren intelligent planen

    #91: Liebe ohne Steuerlast: Schenkungen bei Paaren intelligent planen

    Die hohe Steuerbelastung bei Schenkungen stellt insbesondere für Paare ohne Trauschein ein kritisches Thema dar, da hier der Schenkungssteuerfreibetrag lediglich bei 20.000 Euro liegt. Und auch verheiratete Paare mit einem Freibetrag von 500.000 Euro können schnell an steuerliche Grenzen stoßen. Diese Episode unseres Podcasts widmet sich der Herausforderung, wie man trotz dieser Grenzen geschickt Steuern sparen kann.

    Unsere Analyse beginnt mit der Erörterung, wie teure Geschenke zwischen Partnern, illustriert anhand prominenter Beispiele wie Cristiano Ronaldo und Jennifer Lopez, steuerliche Konsequenzen haben können. Wir diskutieren verschiedene Strategien, um diese Steuerlast zu umgehen, darunter Gegenleistungen, Rückforderungsrechte und die Option der Eheschließung.

    Die dreijährige Behaltefrist (§ 6 Abs. 5 Satz 4 EStG):
    https://datenbank.nwb.de/Dokument/204659/#headline-id18

    Nähere Informationen zum Podcast und alle bisherigen Folgen findest Du auf unserer neuen Website: https://www.steuer-podcast.de/

    Schau gern mal vorbei und stell uns Deine Frage!

    Das Buch zum Podcast "Sei doch nicht besteuert" von Fabian Walter, kannst du jetzt unter folgendem Link bestellen:

    https://amzn.eu/d/4dDakDX

    Hier findest Du unsere Kontaktdaten, um bei steuerberaten.de Mandant zu werden oder eine einmalige Steuerfrage zu stellen:

    https://www.steuerberaten.de/kontakt/

    Du hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de

    • 29 min
    #90: Wie bewertet das Finanzamt Dein Unternehmen?

    #90: Wie bewertet das Finanzamt Dein Unternehmen?

    *Einleitung:*
    Diese Episode fokussiert sich darauf, wie das Finanzamt den Wert eines Unternehmens festlegt, basierend auf verschiedenen etablierten Bewertungsmethoden.

    *Hauptthemen:*

    1. *Ableitung des Unternehmenswerts aus Verkäufen unter fremden Dritten:* Erläuterung dieser Methode nach § 11 Abs. 2 BewG, angewendet, wenn relevante Verkaufsdaten vorliegen.
    2. *Vereinfachtes Ertragswertverfahren:* Beschreibung dieses gesetzlich festgelegten Verfahrens nach §§ 199-203 ErbStG, das eine einfache und objektivierte Bewertung ermöglicht.
    3. *Substanzwertverfahren:* Erklärung der Nutzung des Substanzwerts als Mindestwert bei der Unternehmensbewertung, besonders relevant bei Unternehmen mit geringen Gewinnen oder Verlusten.
    4. *Ertragswertverfahren und Wertgutachten nach IDW S1:* Diskussion über die umfassenden Bewertungsansätze, insbesondere das IDW S1-Gutachten, das den Unternehmenswert auf Basis zukünftiger Erträge bestimmt.

    *Zusammenfassung:*
    Die Episode gibt einen Einblick in die Methoden, die das Finanzamt nutzt, um den Wert eines Unternehmens zu ermitteln. Diese Kenntnisse sind essenziell für Unternehmer, um die steuerlichen Bewertungsprozesse ihres Unternehmens zu verstehen.

    • 44 min

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