kreativ[ge]recht

Sebastian Deubelli
kreativ[ge]recht

Bei kreativ[ge]recht bekommt Ihr wertvolle Tipps für den Umgang mit rechtlichen Themen aus dem Kreativbereich und Einblick hinter die Kulissen einer Kanzlei für Urheber- und Medienrecht.

  1. 12. APR.

    Die Nutzungsbedingungen von Midjourney: was darf man mit den KI-Bildern?

    Bereits in einer unserer letzten Folgen hatten wir uns mit den Nutzungsbedingungen von OpenAI beschäftigt. In der aktuellen Folge haben wir uns die Nutzungsbedingungen des beliebten KI Tools Midjourney angesehen und für Euch herausgefunden, was es dort zu beachten gibt. Wir beantworten insbesondere die nachfolgenden Fragen: -              Warum sind die Nutzungsbedingungen wichtig? -              Ist die geschäftliche/kommerzielle Nutzung von Midjourney Bildern erlaubt? -              Erhalten ich Bildrechte an den Midjourney-Bildern? -              Dürfen andere User meine Bilder und Promts weiterverwerten? -              Muss ich Bilder, die ich mit Midjourney erstelle, kennzeichnen? -              Wer haftet für Rechtsverletzungen? Fazit Die Nutzung von KI-Produkten eröffnet große geschäftliche Möglichkeiten, erfordert jedoch auch ein hohes Maß an Verantwortung. Bevor man sich in die Welt der KI stürzt, ist es entscheidend, die Nutzungsbedingungen der genutzten Tools sorgfältig zu lesen und zu verstehen. Wir hoffen, dass diese Podcastfolge einen Einblick in die Nutzungsbedingungen von Midjourney bietet. Falls Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung von KI-Generatoren offen sind, wenden Sie sich bitte immer gerne an uns. Der Erstkontakt ist dabei stets kostenfrei! Kontakt: sebastian.deubelli@sld-ip.com Hier geht es zu unserer Masterclass "Raus der Grauzone - KI rechtssicher und effektiv nutzen" auf der OMR24: https://omr.com/de/events/omr24/masterclasses/raus-der-grauzone

    37 Min.
  2. 20. FEB.

    Einblick in die Nutzungsbedingungen von OpenAI-Produkten - was darf man mit den Tools ChatGPT, Dall-E und Sora?

    Heute möchte ich mit euch über etwas Wichtiges sprechen, das oft übersehen wird – die Nutzungsbedingungen von OpenAI-Produkten. Ob du ChatGPT, Sora, DALL-E oder andere spannende KI-Tools verwendest, es ist entscheidend zu verstehen, wie und wofür du diese Produkte nutzen kannst. Warum sind die Nutzungsbedingungen wichtig? Bevor wir in die Details gehen, lasst uns kurz darüber sprechen, warum es so wichtig ist, die Nutzungsbedingungen (Terms of Use) von OpenAI zu lesen und zu verstehen. Diese Bedingungen legen die Regeln und Einschränkungen für die Nutzung der Produkte fest und schützen sowohl dich als Benutzer als auch OpenAI als Anbieter. Ein klares Verständnis der Bedingungen vermeidet Missverständnisse, rechtliche Probleme und stellt sicher, dass du die KI-Tools verantwortungsbewusst und im Einklang mit den Richtlinien nutzt. Gewerbliche Nutzung von OpenAI-Produkten Eine der häufigsten Fragen ist: Darf ich OpenAI-Produkte für gewerbliche Zwecke nutzen? Die Antwort lautet ja! Die Nutzungsbedingungen von OpenAI erlauben die nicht-private Nutzung sämtlicher Produkte. Das bedeutet, dass du die KI-Tools in deinem Unternehmen, deinem Projekt oder deiner Geschäftstätigkeit einsetzen kannst. Kennzeichnungspflicht für Inhalte Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Kennzeichnungspflicht für die generierten Inhalte. Die Nutzungsbedingungen von OpenAI verlangen im Moment (noch) nicht, dass du die von den KI-Tools erstellten Inhalte entsprechend kennzeichnest. Allerdings ist es untersagt, KI-Inhalte als menschliche Inhalte auszugeben. Nutzungsrechte am Output Ein entscheidender Aspekt ist die Frage nach den Nutzungsrechten an den generierten Texten, Bildern und Videos. OpenAI räumt dir die Rechte am erstellten Output uneingeschränkt ein. Das bedeutet, dass du die generierten Inhalte nutzen und besitzen kannst. Verantwortlichkeit für den Output Wer trägt die Verantwortung für den generierten Output? Gemäß den Nutzungsbedingungen übernimmst du als Benutzer die Verantwortung für den erstellten Inhalt. Es liegt in deiner Verantwortung sicherzustellen, dass die generierten Materialien den Richtlinien von OpenAI entsprechen und keine Verletzungen von Drittrechten stattfindet. Hierzu möchte ich die den Artikel https://www.sld-ip.com/blog/kuenstliche-intelligenz-im-unternehmen-rechtliche-herausforderungen-und-haftungsrisiken/ ans Herz legen, der die wesentlichen Haftungsrisiken abseits der Nutzungsbedingungen zusammenfasst. Fazit Die Nutzung von OpenAI-Produkten bietet enorme kreative Möglichkeiten, erfordert jedoch auch ein gewisses Maß an Verantwortung. Bevor du dich in die faszinierende Welt der KI stürzt, nimm dir bitte die Zeit, die Nutzungsbedingungen von OpenAI zu lesen und zu verstehen. Wir hoffen, dass diese Podcastfolge dir einen kleinen Einblick in die Nutzungsbedingungen von OpenAI-Produkten verschafft hat. Für Fragen stehe ich Dir immer gerne zur Verfügung: sebastian.deubelli@sld-ip.com

    35 Min.
  3. 06.12.2023

    Der Anspruch auf Herausgabe von Rohdaten

    In dieser Folge behandeln wir die Frage, ob Urheber verpflichtet sind, ihre Rohdaten an Auftraggeber herauszugeben. Der Anlass ist ein laufendes Klageverfahren, bei dem unsere Kanzlei einen Videografen vertritt, der nach Uneinigkeiten über die geschuldeten Leistungen bezüglich der Erstellung eines Hochzeitsvideos verklagt wurde, sämtliche Rohdaten an die Auftraggeberin herauszugeben.  Die Klägerin beruft sich naben einem angeblich vertraglichen Anspruch auch auf § 667 BGB und eine BGH-Entscheidung bezüglich der Herausgabepflicht von Tonbandaufnahmen unseres Alt-Kanzlers Helmut Kohl. Dementsprechend argumentiert sie, dass alles, was für die Auftragsausführung relevant ist, herausgegeben werden muss, auch Rohdaten. Wir hingegen sind der Ansicht, dass die Herausgabe nur bei expliziter Vereinbarung geschuldet ist, da der gesetzliche Herausgabeanspruch nicht einschlägig sein kann, da nach § 662 BGB eine unentgeltliche Auftragserteilung zwingend vorausgesetzt wird. Ferner sind wir auch der Ansicht, dass der Vertrag sich grundsätzlich nur auf die Herausgabe der vereinbarten fertigen Videos und nicht auf das zugrundeliegende Rohmaterial beziehen kann.  Das Gericht tendiert vorläufig dazu, dass die Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe nur dann hat, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde und weist darauf hin, dass die BGH-Rechtsprechung zu den "Kohl-Bändern" nicht ohne weiteres auf diesen Fall übertragbar ist. Es wird betont, dass Urheber oft verschiedene Pakete mit unterschiedlichen Inhalten anbieten, und die Kammer aktuell nicht der Ansicht ist, dass danenen stets auch ein Anspruch auf Herausgabe aller vorliegender Dateien bestehen würde.  Für die Praxis bedeutet dies, dass die Herausgabe von Rohdaten idealerweise bei Vertragsschluss thematisiert werden sollte, da die Hindernisse bei der Erlangung von Rohdaten ansonsten durchaus unüberwindbar sein können.

    18 Min.
  4. 02.08.2023

    KI-generierte Inhalte im Unternehmen rechtssicher nutzen

    In dieser Podcastfolge gehen wir umfassend die rechtliche Betrachtung von KI-generiertem Content ein und erklären, welche Rechte bei der Nutzung von Texten, Bildern, Videos, usw. zu beachten sind und wie sich dies auf das Nutzungsverhalten von Unternehmen auswirken sollte. Wir beleuchten den rechtlichen Status Quo in Gesetz und Rechtsprechung und erläutern, wie man damit in der aktuellen Gemengelage der technischen Möglichkeiten umgehen sollte und wie man sich etwa auf die sicherlich noch anstehenden rechtlichen Änderungen vorbereiten sollte. Machine Learning und Recht Zunächst geben wir einen Einblick in die rechtliche Betrachtung von Machine Learning. Die Auswirkungen auf Unternehmen, die KI-Content verwenden, sollten hier im Moment eher nachrangig sein. Urheberschutz von KI-generiertem Content Deutlich relevanter ist die Tatsache, dass die künstlich geschaffenen Inhalte urheberrechtlich nicht schutzfähig im Sinne des § 2 UrhG sind und wir daher keinerlei Exklusivitätsrechte an derartigen Werken erwerben können. Das limitiert einerseits den Einsatzbereich von KI-Content, muss aber auch bei der Gestaltung von Lizenzverträgen Beachtung finden, da die Einräumung von Lizenzrechten an ungeschützten Inhalten rechtlich wohl nicht möglich sein wird. Drittrechte Schließlich müssen die Rechte Dritter auch bei KI-Content berücksichtigt werden. Die Klärung dieser Rechte deckt sich im Wesentlichen mit den Anforderungen an selbst hergestellten Content, diie uns aus der Zeit vor KI bekannt sind. So müssen KI-Inhalte auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Darstellung von Personen und die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen bei der Abbildung von Marken oder urheberrechtlich geschützten Werken geprüft werden. Äußerungsrecht Schließlich ist bei KI-erstellten Texten zwingend ein Faktencheck erforderlich, da man ansonsten Gefahr läuft, sich falsche Tatsachenbehauptungen zu eigen zu machen und hierfür im Nachgang zu haften. Anstehende gesetzliche Änderungen Unabdingbar dürfte aufgrund der zu erwartenden gesetzlichen Änderungen sein, KI-Inhalte im Rahmen des unternehmensinternen Asset-Managements nachvollziehbar zu dokumentieren. So können Unternehmen KI-Inhalte klar identifizieren und bei etwaigen noch entstehenden Pflichten problemlos nachziehen. To Do für Unternehmen Unsere ganz konkrete To Do Liste für den Einsatz von KI-Inhalten lautet Dranbleiben/Loslegen​ Bestandsaufnahme​ zum eigenen Nutzungsverhalten machen Rechtliche Risiken identifizieren​ KI-Strategie erarbeiten​ „Klumpenbildung“ vermeiden​ und KI vorausschauend nutzen Inhalte nachvollziehbar verwalten​ KI-Guideline für Mitarbeiter erstellen Bei Fragen rund um das Thema der rechtssicheren Nutzung von KI-Inhalten stehen wir immer gerne zur Verfügung. sebastian.deubelli@sld-ip.com

    47 Min.
  5. 03.05.2023

    Wann verletzen KI-Portraits das allgemeine Persönlichkeitsrecht?

    Die Möglichkeiten fotorealistische Portraits zu erstellen, werden besser und bessern. Nicht nur die Hände haben nun in der Regel fünf Finger, auch Gesichter kommen zwischenzeitlich absolut „echt“ anmutend daher, sodass man sich rechtlich langsam die Frage stellen kann und sollte,… …wer ist das eigentlich auf dem Bild?? Diese Diskussion wird im Moment noch selten geführt, aber es besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein künstlich erzeugtes Portrait einer realen Person zum Verwechseln ähnlichsieht.   Zugegeben, es wirkt nicht sehr wahrscheinlich, dass die Person, die hier zufällig reproduziert wurde, die Bildnutzung überhaupt bemerkt und dann auch noch Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gegen den Bildverwender geltend macht. Dennoch: Auch vor der Möglichkeit, Bilder über KI-Generatoren zu erstellen, wären professionelle Bildnutzer wohl nicht auf die Idee gekommen, Bilder, auf denen Menschen abgebildet sind, aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um unbekannte Menschen handelt, ohne entsprechende Einwilligung zu nutzen. Dieser Grundsatz des Bildrechts sollte daher auch im KI-Zeitalter nicht einfach über Bord geworfen werden. Rechtlich gesehen richten sich etwaige Ansprüche nach § 22 KUG und damit der Antwort auf die entscheidende Frage, ob ein sogenanntes „Bildnis“ vorliegt: „§ 22 KUG Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“ Ist das der Fall, benötigt man für die Verwendung des Bildes in der Regel die Einwilligung der abgebildeten Person, das sog. „Model Release“. In der Vergangenheit spielen bei sogenannten „Doppelgänger-Fällen“ vor allem prominente Persönlichkeiten und deren Doubles oder Lookalikes die rechtliche Hauptrolle. So hat der BGH mit Urteil vom 24. Februar 2022 zum Aktenzeichen I ZR 2/21 entschieden, dass die Werbung für eine Tina Turner Tribute Show mit einer Tina Turner Doppelgängerin zwar unter die Kunstfreiheit fällt und damit rechtlich auch ohne die Einwilligung des Originals erlaubt ist, Hinsichtlich der Grundsatzfrage, ob durch die Darstellung einer Doppelgängerin in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen werden kann, steht allerdings fest,… „…dass die Beklagte in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild und am eigenen Namen der Klägerin eingegriffen hat. Wird eine Person durch eine andere Person - beispielsweise einen Schauspieler - dargestellt, liegt ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vor, wenn aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die beanstandete Werbung den Eindruck erweckt, auf den Plakaten sei die Klägerin abgebildet.“ Man kann sich nun darüber streiten, ob dies bei zufälligen Übereinstimmungen und/oder auch bei nicht-promintenten Personen einschlägig sein kann. Dennoch erscheint es logisch, dass auch Privatpersonen es nicht hinzunehmen haben, wenn Ihr (wenn auch zufällig generiertes) Portrait die neue Werbekampagne eines Rüstungskonzerns oder den Bundestagswahlkampf einer Partei ziert. Gerade der Unterlassungsanspruch ist hier verschuldensunabhängig, was bedeutet, dass man sich nicht mit dem Argument herausreden kann, von der Ähnlichkeit nichts gewusst zu haben. In der aktuellen Podcastfolge unterhalten wir uns mit Alexander Karst, Gesc

    55 Min.
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