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Der Podcast folgt der Vorlesung „Kapitalgesellschaftsrecht“ aus dem Sommersemester 2012 an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Die Vorlesung richtet sich an Studenten in den Schwerpunktebereichen Unternehmensrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Steuerrecht sowie öffentliches Wirtschaftsrecht und vermittelt anhand zahlreicher Beispiele und aktueller Rechtsprechung die Grundstrukturen des deutschen Kapitalgesellschaftsrechts. Im Vordergrund stehen dabei die Rechtsformen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), der Unternehmergesellschaft (UG) und der Aktiengesellschaft (AG).

LMU Kapitalgesellschaftsrecht Dr. jur. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania)

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Der Podcast folgt der Vorlesung „Kapitalgesellschaftsrecht“ aus dem Sommersemester 2012 an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Die Vorlesung richtet sich an Studenten in den Schwerpunktebereichen Unternehmensrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Steuerrecht sowie öffentliches Wirtschaftsrecht und vermittelt anhand zahlreicher Beispiele und aktueller Rechtsprechung die Grundstrukturen des deutschen Kapitalgesellschaftsrechts. Im Vordergrund stehen dabei die Rechtsformen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), der Unternehmergesellschaft (UG) und der Aktiengesellschaft (AG).

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    Folge 9 - Aufsichtsrat (Teil 2)

    Folge 9 - Aufsichtsrat (Teil 2)

    Der Podcast hat die neunte Veranstaltung (28. Juni 2012) der Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum Gegenstand. Behandelt werden Fragen der Bestellung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder sowie Einzelheiten deren Vergütung. Bei der Bestellung und Abberufung ist bei Aktiengesellschaften, die dem DrittelbG oder dem MitbestG unterfallen, zwischen den Vertretern der Anteilseigner und den Vertretern der Arbeitnehmer zu unterscheiden. Für die Vertreter der Anteilseigner kann in der Satzung ein Entsenderecht (§ 101 Abs. 2 AktG) vorgesehen werden. Bei der Abberufung der entsandten Mitglieder ist gemäß § 103 Abs. 2 AktG danach zu unterscheiden, ob das Entsenderecht noch besteht. Die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer erfolgt nach Maßgabe des § 5 DrittelbG bzw. § 9 MitbestG, die Abberufung nach § 12 DrittelbG bzw. § 23 MitbestG. Anschließend werden Fragen der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besprochen. Die Grundsätze sind in § 113 AktG geregelt. Dabei geht die überwiegende Ansicht – im Unterschied zu der Vergütung der Vorstandsmitglieder einer AG und der Geschäftsführer einer GmbH – davon aus, dass sich der Vergütungsanspruch aus einem kraft Gesetzes entstehenden Rechtsverhältnis mit korporations- und schuldrechtlichem Inhalt ergibt. Letztlich wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen die Aktiengesellschaft Verträge mit ihren Aufsichtsratsmitgliedern abschließen kann. Dabei wird nicht nur § 114 AktG erläutert, sondern anhand eines Beispiels auch ein Fall der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB wegen der Umgehung des § 113 Abs. 1 AktG.

    • 57 Min.
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    Folge 11 - Vorgesellschaft

    Folge 11 - Vorgesellschaft

    Der Podcast hat die elfte Veranstaltung (27. Juli 2012) der Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum Gegenstand. Behandelt werden Fragen der Vorgesellschaft, insbesondere die persönliche Haftung der Gesellschafter. Eingangs wird die Frage aufgeworfen, welches Rechtssubjekt Inhaber der bereits vor der Eintragung der Aktiengesellschaft bzw. GmbH in das Handelsregister geleisteten Einlagen ist. An die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer Vorgesellschaft schließt sich die Frage an, in welchem Umfang die Gründer die Vorgesellschaft vertreten können. Das in diesem Zusammenhang ehemals bestehende sog. Vorbelastungsverbot hat die Rechtsprechung zu Gunsten einer umfassenden Verlustdeckungshaftung der Gesellschafter aufgegeben (BGHZ 134, 333, 342; BGHZ 80, 129, 144). Diese ergänzt seither die normierte Handelndenhaftung (§ 41 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 11 Abs. 2 GmbHG). Der Begriff desjenigen, der „im Namen der Gesellschaft“ handelt, wird zunehmend restriktiv ausgelegt. Die Verlustdeckungshaftung ist grundsätzlich nur eine Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Vorgesellschaft. Sie wird nur ausnahmsweise zu einer Außenhaftung entsprechend den §§ 128 ff. HGB. Wird die errichtete Kapitalgesellschaft in das Handelsregister eingetragen, wandelt sich die bis dahin bestehende Verlustdeckungshaftung in eine Vorbelastungs- und Unterbilanzhaftung um.

    • 32 Min.
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    Folge 10 - Organhaftung

    Folge 10 - Organhaftung

    Der Podcast hat die zehnte Veranstaltung (27. Juli 2012) der Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum Gegenstand. Behandelt werden Fragen der Organhaftung. Die gesetzliche Organhaftung ist für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft in § 93 AktG, für Geschäftsführer einer GmbH in § 43 GmbHG normiert. Die Vorschriften finden auf Mitglieder eines Aufsichtsrats entsprechende Anwendung, § 116 Satz 1 AktG, § 52 Abs. 1 GmbHG. Die Ausführungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ansprüche beginnen mit der Organstellung. Erläutert wird, dass die Vorschriften nicht nur auf wirksam bestellte und tatsächlich tätiger Organe, sondern auch auf fehlerhaft bestellte und faktische Organe sowie auf Organe kraft Rechtsscheins Anwendung finden. Im Anschluss daran werden verschiedene Fallgruppen einer möglichen Pflichtverletzung erörtert, wobei zwischen Verletzungen der Treuepflicht und der Sorgfaltspflicht unterschieden wird. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG normierten Business Judgment Rule zu. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass die Organhaftung keine Erfolgshaftung ist, sondern den Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern (nicht aber den Mitgliedern eines Aufsichtsrats) grundsätzlich ein unternehmerisches Entscheidungsermessen zusteht. Im Anschluss an die tatbestandlichen Voraussetzungen werden die möglichen Einwendungen gegen einen Organhaftungsanspruch, insbesondere eine vorherige Billigung durch die Hauptversammlung (§ 93 Abs. 4 Satz 1 AktG) sowie die Wirkungen eines Entlastungsbeschlusses der Haupt- (§ 120 Abs. 2 Satz 2 AktG) bzw. Gesellschafterversammlung, behandelt.

    • 1 Std. 13 Min.
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    Folge 8 - Aufsichtsrat (Teil 1)

    Folge 8 - Aufsichtsrat (Teil 1)

    Der Podcast hat die achte Veranstaltung (21. Juni 2012) der Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum Gegenstand. Behandelt werden die Aufgaben des Aufsichtsrats sowie dessen personelle Zusammensetzung. Charakteristisch für die Tätigkeit des Aufsichtsrats ist dessen Überwachungsfunktion, § 111 Abs. 1 AktG. Gegenstand der Überwachung ist die Geschäftsführung, wobei zu beachten ist, dass der Begriff anders ausgelegt wird als in § 77 AktG. Die Überwachung erschöpft sich nicht in einer repressiven Kontrolle, sondern erfordert ggf. auch eine präventives Tätigwerden, insbesondere regelmäßige Beratung des Vorstands bei der Tätigkeit (Ziff. 5.1.1 DCGK) sowie die Mitwirkung in Fällen des Zustimmungsvorbehalts nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG. Maßstab der Überwachung ist insbesondere die sog. Legalitätspflicht. Bei seiner Überwachungsaufgabe wird der Aufsichtsrat unterstützt durch das vom Vorstand nach § 91 Abs. 2 AktG einzurichtende Überwachungssystem (Compliance). Die weiteren Kompetenzen des Aussichtsrats (z. B. Bestellung der Vorstandsmitglieder, § 84 AktG) sind abschließend im AktG normiert.
    Regelungen über die personelle Zusammensetzung des Aufsichtsrats enthalten die §§ 95 ff. AktG. Dabei gilt es in mit bestimmten Aktiengesellschaften zwischen dem von der Hauptversammlung gewählten, den von den Anteilseignern entsandten sowie den Mitgliedern, die von den Arbeitnehmern nach Maßgabe des DrittelbG, MitbestG etc. gewählt werden, zu unterscheiden. Die Höchstzahl der jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder ergibt sich im Anwendungsbereich des MitbestG aus § 7 Abs. 1 MitbestG (§ 95 Satz 5 AktG), in den übrigen Fällen aus § 95 AktG. Die persönlichen Voraussetzungen für eine Bestellung als Aufsichtsratsmitglied ergeben sich aus den §§ 100, 105 AktG sowie in mit bestimmten Unternehmen aus § 4 DrittelbG.

    • 1 Std. 19 Min.
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    Folge 7 - Hauptversammlung, Beschlussmängel

    Folge 7 - Hauptversammlung, Beschlussmängel

    Der Podcast hat die siebte Veranstaltung (14. Juni 2012) der Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum Gegenstand. Behandelt werden Fragen des Beschlussmängelrechts, insbesondere der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen. Zunächst werden die möglichen Beschlussmängel anhand der §§ 241 ff. AktG in zwei Kategorien unterteilt, zum einen nichtige Beschlüsse, zum anderen lediglich anfechtbar Beschlüsse. Die Nichtigkeit eines Beschlusses wird in Anlehnung an BGHZ 83, 151 anhand eines Beispiels der Satzungsänderung veranschaulicht. In Frage steht ein Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Gleichbehandlung aller Aufsichtsratsmitglieder, der § 25 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG entnommen wird. Bei der Erläuterung der Anfechtbarkeit wird zwischen Verfahrensmängeln und inhaltlichen Mängeln des Beschlusses unterschieden. Abschließend werden Mechanismen erörtert, die der Gesetzgeber eingefügt hat, um einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse der Aktionäre an der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle und der dadurch entstehenden Rechtsunsicherheit zu schaffen. In diesem Zusammenhang wird auch die praktisch herausragende Bedeutung des Freigabeverfahrens (§ 246a AktG) erläutert. In Bezug auf die GmbH wird ergänzt, dass das GmbHG kein eigenes Beschlussmängelrecht enthält. Diese Lücke wird grundsätzlich durch eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG geschlossen, wobei die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nur als „Leitbild“ dient.

    • 1 Std. 1 Min.
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    Folge 6 - Durchführung und Vorbereitung der Hauptversammlung

    Folge 6 - Durchführung und Vorbereitung der Hauptversammlung

    Der Podcast hat die sechste Veranstaltung (14. Juni 2012) der Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum Gegenstand. In der Folge berichtet Herr Rechtsanwalt Dr. Fromholzer von der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer über den Ablauf, die Einberufung und die Vorbereitung einer Hauptversammlung. Nach der Darstellung des typischen Ablaufs einer Hauptversammlung werden Einzelheiten zur Stimmrechtsabgabe, der elektronischen Teilnahme, der Abstimmung und der Beschlussfeststellung erläutert. Im Anschluss erfolgen Ausführungen zu den Auskunftsrechten der Aktionäre. Bei der Einberufung erläutert Herr Dr. Fromholzer die zu beachtenden Fristen, die Bedeutung des Nachweisstichtags („Record Date“), die Informationspflichten der Gesellschaft sowie die Möglichkeit, Ergänzungen zur Tagesordnung anzubringen und Gegenanträge zu stellen. Die Ausführungen werden abgerundet durch Erläuterungen zur Vorbereitung der Hauptversammlung, insbesondere den zu veröffentlichenden Unterlagen und dem Bericht des Vorstands.

    • 1 Std. 34 Min.

Kundenrezensionen

3,6 von 5
47 Bewertungen

47 Bewertungen

Dr Jessica Jacobi ,

Sehr lehrreich!

Die Vorlesung ist gut gegliedert und verständlich. Gute Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung der Zivilgerichte. Aus Sicht der Arbeitsrechtlerin ein beneidenswert strukturiertes Rechtsgebiet!

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