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Wahlrecht und Compliance - Wie auch der Mittelstand praxisnah agiert‪!‬ PUNKTGENAU - Impulse und Ideen für den Unternehmenserfolg

    • Management

Dr. Katharina Wild ist Fachanwältin für Steuerrecht, Fachanwältin für Strafrecht und hat im Steuerrecht promoviert.

Mal Nachgefragt: Auch wenn jemand nicht ins Gefängnis muss, ganz straflos kommt doch niemand davon, der Steuern hinterzieht, oder?

Sie sagt:„Wer freiwillig, bevor die Tat entdeckt wurde, eine Selbstanzeige abgibt, muss neben den hinterzogenen Steuern zwingend auch die Hinterziehungszinsen hierauf zahlen. Anderenfalls tritt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht ein. Ab einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro pro Tat ist ein Zuschlag von 10 Prozent zu zahlen. Der Prozentsatz steigt auf bis zu 20 Prozent bei Beträgen über 1 Million Euro."

Fachlich formuliert: Denn wer als Steuerhinterzieher erwischt und dann bestraft wird, der zahlt den Zuschlag von 10% (oder mehr) nach § 398a AO nicht. Den Zuschlag zahlt nur derjenige, der freiwillig eine Selbstanzeige abgibt und mehr als 25.000 Euro Steuern pro Tat (also bei Einkommensteuern pro Jahr) hinterzogen hat. Wird der Steuerhinterzieher erwischt und liegen keine Gründe vor, aus denen man es schafft, dass das Verfahren gegen eine Geldauflage wieder eingestellt wird (das hängt von Höhe der hinterzogenen Steuern, Besonderheiten des Sachverhalts, Vorstrafe etc. ab), droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Freiheitsstrafen unter 2 Jahren werden (unabhängig vom Delikt) in der Regel zur Bewährung ausgesetzt In Steuerstrafsachen solll ab einem hinterzogenen Betrag von 1 Mio. Euro eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung drohen.

Aber was heisst das nun konkret? Heute klärt Katharina Wild uns fachlich fundiert auf!

Dr. Katharina Wild ist Fachanwältin für Steuerrecht, Fachanwältin für Strafrecht und hat im Steuerrecht promoviert.

Mal Nachgefragt: Auch wenn jemand nicht ins Gefängnis muss, ganz straflos kommt doch niemand davon, der Steuern hinterzieht, oder?

Sie sagt:„Wer freiwillig, bevor die Tat entdeckt wurde, eine Selbstanzeige abgibt, muss neben den hinterzogenen Steuern zwingend auch die Hinterziehungszinsen hierauf zahlen. Anderenfalls tritt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht ein. Ab einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro pro Tat ist ein Zuschlag von 10 Prozent zu zahlen. Der Prozentsatz steigt auf bis zu 20 Prozent bei Beträgen über 1 Million Euro."

Fachlich formuliert: Denn wer als Steuerhinterzieher erwischt und dann bestraft wird, der zahlt den Zuschlag von 10% (oder mehr) nach § 398a AO nicht. Den Zuschlag zahlt nur derjenige, der freiwillig eine Selbstanzeige abgibt und mehr als 25.000 Euro Steuern pro Tat (also bei Einkommensteuern pro Jahr) hinterzogen hat. Wird der Steuerhinterzieher erwischt und liegen keine Gründe vor, aus denen man es schafft, dass das Verfahren gegen eine Geldauflage wieder eingestellt wird (das hängt von Höhe der hinterzogenen Steuern, Besonderheiten des Sachverhalts, Vorstrafe etc. ab), droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Freiheitsstrafen unter 2 Jahren werden (unabhängig vom Delikt) in der Regel zur Bewährung ausgesetzt In Steuerstrafsachen solll ab einem hinterzogenen Betrag von 1 Mio. Euro eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung drohen.

Aber was heisst das nun konkret? Heute klärt Katharina Wild uns fachlich fundiert auf!

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