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Vorstandsvergütung und pauschaler Aufwandsersatz Vereinfacher

    • Non-Profit

Vereine sind gehalten, keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen zu begünstigen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). In der Praxis führt vor allem die Frage, ob Vorstandsmitglieder eines gemeinnützigen Vereins eine Vergütung erhalten dürfen und – falls dies bejaht wird – wie hoch diese sein darf, nicht selten zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung.

Vereine sind gehalten, keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen zu begünstigen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). In der Praxis führt vor allem die Frage, ob Vorstandsmitglieder eines gemeinnützigen Vereins eine Vergütung erhalten dürfen und – falls dies bejaht wird – wie hoch diese sein darf, nicht selten zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung.

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