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Lohnpfändung mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) durchführen - So geht's - Vermietershop.de Vermieter-Probleme selbst lösen Podcast - Immobooks.de

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Lohn pfänden mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß § 829 ZPO mit amtlichem Formular erhältlich bei: http://www.justiz.de - Kostengünstiges Mittel.

Was
sollten Vermieter und Mieter wissen zum Thema Lohn-Pfändung, wenn der
Mieter eine titulierte Forderung aus einem Urteil oder
Vollstreckungsbescheid nicht freiwillig zahlt und der Vermieter seine
Geldforderung durch Zwangsvollstreckung beim Mieter geltend machen muss,
durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, z.B. durch eine
Lohnpfändung oder Kontopfändung des Schuldners als Alternative für die
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Mieters (Thema des
Youtube-Videos: https://youtu.be/Z3Zm0hcwuEw ).

In Teil 2 dieser Reihe, geht es den Anspruch an einen Arbeitgeber , bei dem der Mieter seinen Lohn erhält.

Beispiel-Anleitung zum Ausfüllen des Formulars "Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses" gemäß § 829 ZPO.





Video zum Podcast ist erschienen auf Youtube unter: https://youtu.be/kQOIBZL2NIw





Produziert für https://www.vermietershop.de 





Hier die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zum Nachlesen:





Zivilprozessordnung

§ 829 ZPO

Pfändung einer Geldforderung

(1)
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem
Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat
das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung
über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die
Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll
auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen
werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und
kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der
Drittschuldner entgegenstehen.





(2) Der
Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der
Gerichtsvollzieher hat den Beschluss mit einer Abschrift der
Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine
öffentliche Zustellung erforderlich wird. An Stelle einer an den
Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung
durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung weder nach der Verordnung
(EG) Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und
Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55, L
120 vom 5.5.2006, S. 23) zu bewirken ist.





(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.





(4)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare
eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für
Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und
für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch
bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.





#Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

#Zwangsvollstreckung

#Lohnpfändung

#Kontopfändung

#Vollstreckungsgericht

#PfÜB

#ZPO

#Vermögensauskunft

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abmahnen, Mie..

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durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, z.B. durch eine
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Zivilprozessordnung

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Pfändung einer Geldforderung

(1)
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem
Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat
das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung
über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die
Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll
auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen
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kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der
Drittschuldner entgegenstehen.





(2) Der
Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der
Gerichtsvollzieher hat den Beschluss mit einer Abschrift der
Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine
öffentliche Zustellung erforderlich wird. An Stelle einer an den
Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung
durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung weder nach der Verordnung
(EG) Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und
Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55, L
120 vom 5.5.2006, S. 23) zu bewirken ist.





(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.





(4)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare
eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für
Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und
für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch
bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.





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