57 min

Folge 9 - Aufsichtsrat (Teil 2‪)‬ LMU Kapitalgesellschaftsrecht

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Der Podcast hat die neunte Veranstaltung (28. Juni 2012) der Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum Gegenstand. Behandelt werden Fragen der Bestellung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder sowie Einzelheiten deren Vergütung. Bei der Bestellung und Abberufung ist bei Aktiengesellschaften, die dem DrittelbG oder dem MitbestG unterfallen, zwischen den Vertretern der Anteilseigner und den Vertretern der Arbeitnehmer zu unterscheiden. Für die Vertreter der Anteilseigner kann in der Satzung ein Entsenderecht (§ 101 Abs. 2 AktG) vorgesehen werden. Bei der Abberufung der entsandten Mitglieder ist gemäß § 103 Abs. 2 AktG danach zu unterscheiden, ob das Entsenderecht noch besteht. Die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer erfolgt nach Maßgabe des § 5 DrittelbG bzw. § 9 MitbestG, die Abberufung nach § 12 DrittelbG bzw. § 23 MitbestG. Anschließend werden Fragen der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besprochen. Die Grundsätze sind in § 113 AktG geregelt. Dabei geht die überwiegende Ansicht – im Unterschied zu der Vergütung der Vorstandsmitglieder einer AG und der Geschäftsführer einer GmbH – davon aus, dass sich der Vergütungsanspruch aus einem kraft Gesetzes entstehenden Rechtsverhältnis mit korporations- und schuldrechtlichem Inhalt ergibt. Letztlich wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen die Aktiengesellschaft Verträge mit ihren Aufsichtsratsmitgliedern abschließen kann. Dabei wird nicht nur § 114 AktG erläutert, sondern anhand eines Beispiels auch ein Fall der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB wegen der Umgehung des § 113 Abs. 1 AktG.

Der Podcast hat die neunte Veranstaltung (28. Juni 2012) der Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum Gegenstand. Behandelt werden Fragen der Bestellung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder sowie Einzelheiten deren Vergütung. Bei der Bestellung und Abberufung ist bei Aktiengesellschaften, die dem DrittelbG oder dem MitbestG unterfallen, zwischen den Vertretern der Anteilseigner und den Vertretern der Arbeitnehmer zu unterscheiden. Für die Vertreter der Anteilseigner kann in der Satzung ein Entsenderecht (§ 101 Abs. 2 AktG) vorgesehen werden. Bei der Abberufung der entsandten Mitglieder ist gemäß § 103 Abs. 2 AktG danach zu unterscheiden, ob das Entsenderecht noch besteht. Die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer erfolgt nach Maßgabe des § 5 DrittelbG bzw. § 9 MitbestG, die Abberufung nach § 12 DrittelbG bzw. § 23 MitbestG. Anschließend werden Fragen der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besprochen. Die Grundsätze sind in § 113 AktG geregelt. Dabei geht die überwiegende Ansicht – im Unterschied zu der Vergütung der Vorstandsmitglieder einer AG und der Geschäftsführer einer GmbH – davon aus, dass sich der Vergütungsanspruch aus einem kraft Gesetzes entstehenden Rechtsverhältnis mit korporations- und schuldrechtlichem Inhalt ergibt. Letztlich wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen die Aktiengesellschaft Verträge mit ihren Aufsichtsratsmitgliedern abschließen kann. Dabei wird nicht nur § 114 AktG erläutert, sondern anhand eines Beispiels auch ein Fall der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB wegen der Umgehung des § 113 Abs. 1 AktG.

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