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Folge 11 - Vorgesellschaft LMU Kapitalgesellschaftsrecht

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Der Podcast hat die elfte Veranstaltung (27. Juli 2012) der Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum Gegenstand. Behandelt werden Fragen der Vorgesellschaft, insbesondere die persönliche Haftung der Gesellschafter. Eingangs wird die Frage aufgeworfen, welches Rechtssubjekt Inhaber der bereits vor der Eintragung der Aktiengesellschaft bzw. GmbH in das Handelsregister geleisteten Einlagen ist. An die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer Vorgesellschaft schließt sich die Frage an, in welchem Umfang die Gründer die Vorgesellschaft vertreten können. Das in diesem Zusammenhang ehemals bestehende sog. Vorbelastungsverbot hat die Rechtsprechung zu Gunsten einer umfassenden Verlustdeckungshaftung der Gesellschafter aufgegeben (BGHZ 134, 333, 342; BGHZ 80, 129, 144). Diese ergänzt seither die normierte Handelndenhaftung (§ 41 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 11 Abs. 2 GmbHG). Der Begriff desjenigen, der „im Namen der Gesellschaft“ handelt, wird zunehmend restriktiv ausgelegt. Die Verlustdeckungshaftung ist grundsätzlich nur eine Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Vorgesellschaft. Sie wird nur ausnahmsweise zu einer Außenhaftung entsprechend den §§ 128 ff. HGB. Wird die errichtete Kapitalgesellschaft in das Handelsregister eingetragen, wandelt sich die bis dahin bestehende Verlustdeckungshaftung in eine Vorbelastungs- und Unterbilanzhaftung um.

Der Podcast hat die elfte Veranstaltung (27. Juli 2012) der Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum Gegenstand. Behandelt werden Fragen der Vorgesellschaft, insbesondere die persönliche Haftung der Gesellschafter. Eingangs wird die Frage aufgeworfen, welches Rechtssubjekt Inhaber der bereits vor der Eintragung der Aktiengesellschaft bzw. GmbH in das Handelsregister geleisteten Einlagen ist. An die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer Vorgesellschaft schließt sich die Frage an, in welchem Umfang die Gründer die Vorgesellschaft vertreten können. Das in diesem Zusammenhang ehemals bestehende sog. Vorbelastungsverbot hat die Rechtsprechung zu Gunsten einer umfassenden Verlustdeckungshaftung der Gesellschafter aufgegeben (BGHZ 134, 333, 342; BGHZ 80, 129, 144). Diese ergänzt seither die normierte Handelndenhaftung (§ 41 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 11 Abs. 2 GmbHG). Der Begriff desjenigen, der „im Namen der Gesellschaft“ handelt, wird zunehmend restriktiv ausgelegt. Die Verlustdeckungshaftung ist grundsätzlich nur eine Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Vorgesellschaft. Sie wird nur ausnahmsweise zu einer Außenhaftung entsprechend den §§ 128 ff. HGB. Wird die errichtete Kapitalgesellschaft in das Handelsregister eingetragen, wandelt sich die bis dahin bestehende Verlustdeckungshaftung in eine Vorbelastungs- und Unterbilanzhaftung um.

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