In der heutigen Folge werden die gänigsten Einstellungen nach dem Opportunitätsprinzip behandelt. Auch wenn diese Vorschriften keine hohe Examensrelevanz haben, sind sie von überragender praktischer Bedeutung und müssen daher zwingend jedem Strafrechtler geläufig sein.
Einstellung nach § 153 StPO:
- § 153 StPO
- BGH, Beschluss vom 26.08.2003, Az.: 5 StR 145/03
Einstellung nach § 153a StPO:
- § 153a StPO
Einstellung nach § 154 StPO / Beschränkung nach § 154a StPO:
- § 154 StPO
- § 154a StPO
Einstellung nach § 205 StPO:
- § 205 StPO
Verweis auf den Privatklageweg nach § 376 StPO:
- § 374 StPO
- § 376 StPO
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- Published11 July 2021 at 18:55 UTC
- Length1h 4m
- RatingClean