Luxussportwagen im Betriebsvermögen: Wann erkennt das Finanzamt Ferrari oder Lamborghini tatsächlich steuerlich an – und wann werden die Kosten gestrichen? In dieser Folge analysieren wir die wichtigsten BFH- und Finanzgerichtsentscheidungen zu Luxusautos im Unternehmen und zeigen, warum selbst hohe Umsätze keine Garantie für den steuerlichen Abzug sind. Wir besprechen unter anderem das Urteil des FG München v. 10.10.2022 – 7 K 1693/20, in dem eine GmbH mit rund 372 Mio. EUR Umsatz einen Supersportwagen mit Formel-1-Technologie anschaffte, um Geschäftspartnern bei Rennveranstaltungen ein „Rennfeeling“ zu vermitteln. Das Finanzgericht sah darin unangemessenen Repräsentationsaufwand vergleichbar mit Jagd oder Segeljachten nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG. Dem gegenüber steht das Urteil des FG Baden-Württemberg v. 22.12.2014 – 6 K 238/14, bei dem ein Automobilzulieferer einen Supersportwagen steuerlich absetzen durfte, weil das Unternehmen selbst Kohlefaser-Karosseriestrukturen fertigte und damit ein enger betrieblicher Bezug zum Fahrzeug bestand. Außerdem geht es um das Urteil des FG Hamburg v. 11.10.2018 – 2 K 116/18, MwStR 2019, 289, in dem ein Gebäudereinigungsunternehmen einen Lamborghini Aventador LP 700-4 für rund 298.475 EUR kaufte. Die Aufwendungen wurden nicht anerkannt, weil nach Auffassung des Gerichts vor allem das persönliche Affektionsinteresse des Geschäftsführers und dessen Nähe zu Motorsportkreisen im Vordergrund standen. Anders entschied dagegen das FG Hamburg v. 27.9.2018 – 3 K 96/17, MwStR 2019, 284: Dort durfte ein Unternehmer aus der Windenergie-Projektentwicklung einen Ferrari California steuerlich geltend machen, weil Repräsentation in der Branche eine besondere Rolle spielte und das Fahrzeug eine hohe Wertstabilität hatte. Besprochen wird auch das aktuelle BFH Urteil v. 22.10.2024 – VIII R 12/21 zu einem selbständigen Sachverständigen, der einen Lamborghini Aventador für netto 279.831,93 EUR leaste, während privat bereits ein Ferrari 360 Modena Spider vorhanden war. Streitpunkt war insbesondere die Anwendung der 1%-Methode trotz privat vorhandener gleichwertiger Fahrzeuge. Der BFH beanstandete letztlich vor allem das unleserlich geführte Fahrtenbuch. Zusätzlich analysieren wir ältere Grundsatzentscheidungen wie FG Hessen v. 1.10.1998 – 13 K 452/95, BeckRS 1998, 30912347 zum Ferrari 328 GTS eines Steuerbevollmächtigten, BFH v. 19.3.2002 – IV B 50/00, BeckRS 2002, 25000637 zu Ferrari, Porsche, Bentley und Jaguar eines Steuerberaters sowie BFH v. 29.4.2014 – VIII R 20/12, DStR 2014, 1590 zum geleasten Ferrari Spider einer Tierärztin. Dabei zeigen wir, welche Kriterien Gerichte bei Luxusfahrzeugen wirklich anwenden und warum Repräsentation allein häufig nicht ausreicht. Außerdem erklären wir die steuerlichen Folgen der Privatnutzung, die Risiken der 1%-Methode, die Bedeutung eines wirksamen Nutzungsverbots sowie aktuelle BFH-Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Abschließend schauen wir auf Vermietungsmodelle über das Privatvermögen und das Ehegattenvorschaltmodell einschließlich BFH, Urteil v. 27.1.2026 – IX R 4/25 sowie BFH v. 29.9.2022 – V R 29/20 (BStBl 2023 II S. 986). Nähere Informationen zum Podcast und alle bisherigen Folgen findest Du auf unserer neuen Website: https://www.steuer-podcast.de/ Schau gern mal vorbei und stell uns Deine Frage! Du willst deine Einkommensteuererklärung selbst über ELSTER machen, aber dabei keinen Cent liegen lassen? Dann sicher dir das neues Buch: „Sei doch nicht besteuert“ (Erweiterte & aktualisierte Ausgabe 2026) https://amzn.eu/d/0aKeCQmB Mit Widmung: www.rombach.de/steuerfabi Hier findest Du unsere Kontaktdaten, um bei steuerberaten.de Mandant zu werden oder eine einmalige Steuerfrage zu stellen: https://www.steuerberaten.de/kontakt/ Du hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de