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Bauvertragsrecht und was für Führungskräfte auf dem Bau noch so wichtig ist - möglichst leicht gemacht: für Handwerker, Bauherren und Unternehmer, Ziel ist ein professionelles, faires Miteinander "draußen". Alles Wichtige zu BGB, VOB/A, VOB/B und VOB/C, dazu allgemeine Themen, die den Alltag des Handwerkers leichter machen können. Einfach erklärt vom Praktiker für Praktiker. Viele Beispiele, nur das Wichtigste, Praxisbezug, kurz und knackig erklärt. Wehren Sie sich gegen die "schwarzen Schafe" und setzen Sie bei Bedarf auch Ihre Ansprüche durch - schließlich geht es um Ihr Geld - das gilt für AG und AN gleichermaßen! Ich bin Tom Kett, komme aus der Baubranche (Dipl. Ing., Bauleitung, Unternehmer) und helfe Ihnen, ganz nebenbei nur durch Zuhören auch beim "Rechtskram" noch ein wenig schlauer zu werden. Für mehr Infos, besuchen Sie mich auch gerne unter https://tom-kett.de

Bauhelden - DER Handwerkerpodcast Tom Kett

    • 教育

Bauvertragsrecht und was für Führungskräfte auf dem Bau noch so wichtig ist - möglichst leicht gemacht: für Handwerker, Bauherren und Unternehmer, Ziel ist ein professionelles, faires Miteinander "draußen". Alles Wichtige zu BGB, VOB/A, VOB/B und VOB/C, dazu allgemeine Themen, die den Alltag des Handwerkers leichter machen können. Einfach erklärt vom Praktiker für Praktiker. Viele Beispiele, nur das Wichtigste, Praxisbezug, kurz und knackig erklärt. Wehren Sie sich gegen die "schwarzen Schafe" und setzen Sie bei Bedarf auch Ihre Ansprüche durch - schließlich geht es um Ihr Geld - das gilt für AG und AN gleichermaßen! Ich bin Tom Kett, komme aus der Baubranche (Dipl. Ing., Bauleitung, Unternehmer) und helfe Ihnen, ganz nebenbei nur durch Zuhören auch beim "Rechtskram" noch ein wenig schlauer zu werden. Für mehr Infos, besuchen Sie mich auch gerne unter https://tom-kett.de

    Widerrufsrecht: wichtiges Update nach EuGH-Urteil

    Widerrufsrecht: wichtiges Update nach EuGH-Urteil

    Widerrufsbelehrung ist eine Pflicht, die jeder Handwerker kennen und umsetzen muss!

    Ein Urteil des EuGH (europäischer Gerichtshof) hat bestätigt, was in Deutschland - eigentlich - schon längst gesetzlich geregelt ist:

    Ein Handwerker hat mit einem Privatkunden einen Vertrag über eine handwerkliche Dienstleistung außerhalb seiner Geschäftsräume geschlossen. Damit steht diesem Verbraucher gesetzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu!

    Leider hat der Unternehmer den Kunden nicht über dieses Recht informiert und damit verlängert sich die 14-tägige Frist um 1 ganzes Jahr.

    Anschließend hat der Kunde nach (!) kompletter Fertigstellung der Leistung seinen Widerruf ausgeübt und die Zahlung verweigert mit dem Hinweis, dass er nicht über sein Widerrufsrecht informiert worden sei.

    Der EuGH hat dieser Argumentation zugestimmt und überdies bekräftigt, dass der Kunde für diese Arbeiten keinerlei Wertersatz leisten muss.

    Wichtige Links:

    Widerrufsrecht im BGB §355

    Muster Widerrufsbelehrung



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    Für Lob, Kritik, Themenwünsche und Anregungen:

    seminare@tom-kett.de, jede Mail wird beantwortet, versprochen! 

    Außerdem:

    Alle Infos und Tipps rund um das Thema Bauvertragsrecht sind keine Rechtsberatung. Sämtliche Aussagen, Formulare oder sonstige Inhalte sind zwar nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und verfasst, dennoch übernehme ich keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Rechtskonformität oder sonstige Risiken, die sich durch deren Befolgung oder Anwendung ergeben. Konsultieren Sie im Zweifelsfall immer einen Fachanwalt für Bau!

    • 10 分鐘
    Miniserie VOB/A Teil 6: Hopp oder Top - Wer bekommt den Zuschlag?

    Miniserie VOB/A Teil 6: Hopp oder Top - Wer bekommt den Zuschlag?

    Miniserie zur VOB/A, Teil 6: Prüfung und Wertung der Angebote

    Diese abschließende Folge zur VOB/A erklärt, was denn nun mit den Angeboten passiert, wenn die Submission abgeschlossen ist. Schließlich muss jetzt möglichst schnell ermittelt werden, wer den Zuschlag bekommt und wer eine Absage erhält, die Bindefrist läuft und darf nicht überschritten werden.

    Dazu muss der öffentliche Auftraggeber eine bestimme vorgegebene Reihenfolge von 5 Prüfungsschritten zwingend einhalten. Erst wer in der letzten Stufe angekommen und nicht aus bestimmten Gründen vorher aussortiert wurde, kommt abschließend in die engere Wertung und für den Zuschlag infrage - und das muss nicht immer der billigste Anbieter sein!

    Die 5 Schritte lauten:

    Prüfung der Angebote auf inhaltliche oder formelle Mängel

    Prüfung der Eignung der Bieter in persönlicher und sachlicher Hinsicht

    Rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung der Angebote

    Prüfung der Angebotspreise auf Angemessenheit

    Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots

    Einen Link zur VOB/A Ausgabe 2019 finden Sie hier:

    VOB/A

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    • 25 分鐘
    Miniserie VOB/A Teil 5: Jetzt wird´s ernst - der Eröffnungstermin

    Miniserie VOB/A Teil 5: Jetzt wird´s ernst - der Eröffnungstermin

    Miniserie zur VOB/A, Teil 5 - Der Eröffnungstermin

    Dieses Mal geht es um den Eröffnungstermin, manche nennen den Termin auch die "Submission. Alle vorliegenden Angebote werden nun offiziell geöffnet (bzw. entschlüsselt bei elektronsicher Abgabe) und in das nun folgende Prozedere mit einbezogen....sofern Sie alle Spielregeln bisher beachtet haben!

    Unterhalb des Schwellenwerts kann auch noch in Schriftform abgegeben werden, die entsprechenden Vorgaben bestimmt natürlich wie immer der AG.

    Vor allem - egal ob elektronisch oder in Schriftform - gilt hier Pünktlichkeit (Sie haben eine Bringschuld!), nach dem richtigen Verfahren verschlüsselte Daten bzw. geschlossenes Kuvert, Sorgfalt.

    In dieser Miniserie erkläre ich die Regelungen der "Basisparagrafen" im Teil 1 der VOB/A, also dem Teil, der unterhalb des sogenannten "Schwellenwerts" für Bauleistungen greift. Der Schwellenwert liegt übrigens derzeit (2023) bei 5.382.000.-- Euro netto und gilt noch bis Ende des Jahres, bevor er wieder für 2 weitere Jahre neu festgelegt wird.

    Einen Link zur VOB/A Ausgabe 2019 finden Sie hier:

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    • 16 分鐘
    Miniserie VOB/A Teil 4: Vergabeunterlagen oder das "Kleingedruckte"

    Miniserie VOB/A Teil 4: Vergabeunterlagen oder das "Kleingedruckte"

    Miniserie zur VOB/A, Teil 4 - Das "Kleingedruckte"

    In dieser Miniserie erkläre ich die Regelungen der "Basisparagrafen" im Teil 1 der VOB/A, also dem Teil, der unterhalb des sogenannten "Schwellenwerts" für Bauleistungen greift. Der Schwellenwert liegt übrigens derzeit (2023) bei 5.382.000.-- Euro netto.

    Ich erkläre heute die unterschiedlichen Unterlagen, die bei den kompletten Vergabeunterlagen enthalten sein könnten. ZTB, ATV, BVB, ZVB und wie sie alle heißen.



    Wichtig für Sie: lesen Sie, egal um wie viel Text es sich handelt, ALLES durch, denn es wird auch ALLES verbindlicher Vertragsinhalt!!

    Der Link zur Ausschreibungsplattform des Bundes:

    https://www.service.bund.de/Content/DE/Home/homepage_node.html

    Einen Link zur VOB/A Ausgabe 2019 finden Sie hier:

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    • 17 分鐘
    Miniserie zur VOB/A, Teil 3 - Welche Arten der Ausschreibung gibt es?

    Miniserie zur VOB/A, Teil 3 - Welche Arten der Ausschreibung gibt es?

    Miniserie zur VOB/A, Teil 3 - Welche Arten der Ausschreibung gibt es?

    In dieser Miniserie erkläre ich die Regelungen der "Basisparagrafen" im Teil 1 der VOB/A, also dem Teil, der unterhalb des sogenannten "Schwellenwerts" für Bauleistungen greift. Der Schwellenwert liegt übrigens derzeit (2023) bei 5.382.000.-- Euro netto.

    Ich erkläre heute die verschiedenen Arten der Ausschreibung und welche Spielregeln dafür gelten - natürlich wieder ergänzt mit den einen oder anderen Praxistipp, der mir von Unternehmern aus meinen Seminaren zugetragen wurde.

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    • 19 分鐘
    Miniserie VOB/A Teil 2: Leistungsbeschreibung und Vertragsarten

    Miniserie VOB/A Teil 2: Leistungsbeschreibung und Vertragsarten

    Miniserie zur VOB/A, Teil 2 - In welcher Form werden Leistungsbeschreibungen formuliert, welche Vertragsarten gibt es?

    In dieser Miniserie erkläre ich die Regelungen der "Basisparagrafen" im Teil 1 der VOB/A, also dem Teil, der unterhalb des sogenannten "Schwellenwerts" für Bauleistungen greift. Der Schwellenwert liegt übrigens derzeit (2023) bei 5.382.000.-- Euro netto.

    Heute geht es darum, welche Arten von Leistungsbeschreibung denkbar sind, also z.B. mit Leistungsverzeichnis oder mit Leistungsprogramm.

    Darüber hinaus erkläre ich mögliche Vertragsarten.

    Am Schluss kommen 2 spannende Praxisbeispiele zum Thema "TS - technische Spezifikationen" bzw. dem Begriff "...oder gleichwertig", die ich von Seminarteilnehmern erzählt bekommen habe - hören Sie unbedingt rein, um diese Stolperfalle zu vermeiden!

    Einen Link zur VOB/A Ausgabe 2019 finden Sie hier:

    VOB/A

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    • 17 分鐘

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