21 Min.

Kostenpflichtige vs. kostenfreie Bilder kreativ[ge]recht

    • Wirtschaft

In der heutigen Folge beschäftigt mich die Frage, ob man denn wirklich immer Bilder bei kostenpflichtigen Agenturen beziehen muss oder ob man nicht doch der Versuchung unterliegen darf, kostenfreies Material zu verwenden.
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Wenn Ihr einen kompakten Überblick über sämtliche rechtlichen Themen haben möchtet, die Ihr bei der Verwendung von Bildern beachten solltet, könnt Ihr hier unseren neuen Newsletter abonnieren und bekommt unsere Checkliste!
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Gerade was das Bildangebot angeht, haben die kostenfreien Plattformen in den letzten Jahren wirklich nachgezogen und teilweise großartige Bilder im Bestand.
Doch worin genau liegt nun der Unterschied zwischen kostenfreien Bildplattformen und kostenpflichtigen Bildagenturen?
Dafür sehen wir uns zunächst mal die jeweils gültigen Rechtsordnungen bei  Agenturmaterial und  solchen Bildern an, die man direkt vom Urheber bezieht.
Der größte Unterschied liegt darin, dass Bildagenturen und Plattformen aller Art in der Regel Vertragswerk – zumeist in Form von Nutzungsbedingungen auf der Website – vorhalten, die allerhand Relevantes rund um Bildrechte regeln.
Beziehe ich meine Bilder direkt vom Urheber und schließe ich dabei keinen ausdrücklichen Vertrag, gilt dagegen das Gesetz.
Ihr unterliegt dann insbesondere den gesetzlichen Pflichten bei Bildnutzungen, wie der Nennungspflicht des § 13 UrhG, der besagt, dass die Nennung des Urhebers in Zusammenhang mit einer jeden Bildnutzung zu erfolgen hat. Zudem dürft Ihr die Bilder beispielsweise auch nur mit vorheriger Zustimmung bearbeiten, da Ihr ansonsten nach § 23 UrhG ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung begeht.
Ein zusätzliches Thema bei der Verwendung von Bildmaterial ohne ausdrückliche vertragliche Absprachen mit Eurer Bildquelle ist die sogenannte Zweckübertragungslehre, die in § 31 Abs. 5 UrhG geregelt ist und besagt, dass Ihr in diesem Fall nur diejenigen Nutzungsrechte erwerbt, die unter Beachtung der übrigen vertraglichen Bestimmungen zwischen Euch und dem Urheber zwingend erforderlich sind. Klärt man also keine oder nur unzureichend Nutzungsrechte und Nutzungsarten, erhält man keineswegs alle, sondern im Gegenteil, nur die allernötigsten Nutzungsrechte übertragen.
Was, wenn ein ausdrücklicher Vertrag geschlossen wurde?
All die oben genannten Themen und noch viel mehr lassen sich durch einen Vertrag klären. Dies kann durch einen individuellen Vertrag geschehen, wie er beispielsweise in der Praxis häufig zwischen Bildnutzern und Urhebern abgeschlossen wird.
Die Besonderheit bei Bildagenturmaterial ist, dass Euch der Vertag in der Regel einseitig vorgegeben wird und meist auch nicht verhandelt werden kann. Das Gute daran ist aber, dass Ihr Euch die Agentur Eures Vertrauens damit auch ganz einfach aussuchen könnt, indem Ihr die verschiedenen Nutzungsrechte online vergleichen könnt. Ihr könnt damit ganz einfach sehen, ob die Agenturen oder Plattformen, die für Euch aufgrund der vorgehaltenen Bildauswahl in die nähere Auswahl kommen, auch rechtlich das hergeben, was für Euch wichtig ist.
Kostenfrei vs. kostenpflichtig
Wo liegt nun aber die Besonderheit kostenfreier Bildangebote? Es ist die Haftung. Zu diesem Thema ist bei kostenfreiem Material zugunsten der Kunden meistens recht wenig zu finden.
Darüber hinaus werden Drittrechte teilweise nicht geklärt und oder die Haftung wird bei einigen der Plattformen sogar komplett ausgeschlossen.
Doch ist das wirklich das generelle Aus für kostenfreies Bildmaterial?
Nein.
Was tun?
Man könnte sich in der Praxis seine Bildnutzungen durchsehen und versuchen, diese im Rahmen einer Art Risikoeinschätzung zu bündeln. Man sollte dabei insbesondere darauf achten, wie exponiert die Nutzung ist und ob man vielleicht in Kauf nehmen kann und möchte, dass das ein oder andere Recht nicht geklärt sein kann.
Weniger intensive Nutzungen können dabei durchaus bei einer kostenfreien Plattform bezogen werden.
Wenn es aber wirklich darum geht, abges

In der heutigen Folge beschäftigt mich die Frage, ob man denn wirklich immer Bilder bei kostenpflichtigen Agenturen beziehen muss oder ob man nicht doch der Versuchung unterliegen darf, kostenfreies Material zu verwenden.
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Wenn Ihr einen kompakten Überblick über sämtliche rechtlichen Themen haben möchtet, die Ihr bei der Verwendung von Bildern beachten solltet, könnt Ihr hier unseren neuen Newsletter abonnieren und bekommt unsere Checkliste!
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Gerade was das Bildangebot angeht, haben die kostenfreien Plattformen in den letzten Jahren wirklich nachgezogen und teilweise großartige Bilder im Bestand.
Doch worin genau liegt nun der Unterschied zwischen kostenfreien Bildplattformen und kostenpflichtigen Bildagenturen?
Dafür sehen wir uns zunächst mal die jeweils gültigen Rechtsordnungen bei  Agenturmaterial und  solchen Bildern an, die man direkt vom Urheber bezieht.
Der größte Unterschied liegt darin, dass Bildagenturen und Plattformen aller Art in der Regel Vertragswerk – zumeist in Form von Nutzungsbedingungen auf der Website – vorhalten, die allerhand Relevantes rund um Bildrechte regeln.
Beziehe ich meine Bilder direkt vom Urheber und schließe ich dabei keinen ausdrücklichen Vertrag, gilt dagegen das Gesetz.
Ihr unterliegt dann insbesondere den gesetzlichen Pflichten bei Bildnutzungen, wie der Nennungspflicht des § 13 UrhG, der besagt, dass die Nennung des Urhebers in Zusammenhang mit einer jeden Bildnutzung zu erfolgen hat. Zudem dürft Ihr die Bilder beispielsweise auch nur mit vorheriger Zustimmung bearbeiten, da Ihr ansonsten nach § 23 UrhG ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung begeht.
Ein zusätzliches Thema bei der Verwendung von Bildmaterial ohne ausdrückliche vertragliche Absprachen mit Eurer Bildquelle ist die sogenannte Zweckübertragungslehre, die in § 31 Abs. 5 UrhG geregelt ist und besagt, dass Ihr in diesem Fall nur diejenigen Nutzungsrechte erwerbt, die unter Beachtung der übrigen vertraglichen Bestimmungen zwischen Euch und dem Urheber zwingend erforderlich sind. Klärt man also keine oder nur unzureichend Nutzungsrechte und Nutzungsarten, erhält man keineswegs alle, sondern im Gegenteil, nur die allernötigsten Nutzungsrechte übertragen.
Was, wenn ein ausdrücklicher Vertrag geschlossen wurde?
All die oben genannten Themen und noch viel mehr lassen sich durch einen Vertrag klären. Dies kann durch einen individuellen Vertrag geschehen, wie er beispielsweise in der Praxis häufig zwischen Bildnutzern und Urhebern abgeschlossen wird.
Die Besonderheit bei Bildagenturmaterial ist, dass Euch der Vertag in der Regel einseitig vorgegeben wird und meist auch nicht verhandelt werden kann. Das Gute daran ist aber, dass Ihr Euch die Agentur Eures Vertrauens damit auch ganz einfach aussuchen könnt, indem Ihr die verschiedenen Nutzungsrechte online vergleichen könnt. Ihr könnt damit ganz einfach sehen, ob die Agenturen oder Plattformen, die für Euch aufgrund der vorgehaltenen Bildauswahl in die nähere Auswahl kommen, auch rechtlich das hergeben, was für Euch wichtig ist.
Kostenfrei vs. kostenpflichtig
Wo liegt nun aber die Besonderheit kostenfreier Bildangebote? Es ist die Haftung. Zu diesem Thema ist bei kostenfreiem Material zugunsten der Kunden meistens recht wenig zu finden.
Darüber hinaus werden Drittrechte teilweise nicht geklärt und oder die Haftung wird bei einigen der Plattformen sogar komplett ausgeschlossen.
Doch ist das wirklich das generelle Aus für kostenfreies Bildmaterial?
Nein.
Was tun?
Man könnte sich in der Praxis seine Bildnutzungen durchsehen und versuchen, diese im Rahmen einer Art Risikoeinschätzung zu bündeln. Man sollte dabei insbesondere darauf achten, wie exponiert die Nutzung ist und ob man vielleicht in Kauf nehmen kann und möchte, dass das ein oder andere Recht nicht geklärt sein kann.
Weniger intensive Nutzungen können dabei durchaus bei einer kostenfreien Plattform bezogen werden.
Wenn es aber wirklich darum geht, abges

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