Logos | Das Zeugnis Jesu und die Rechtsstaatlichkeit

Salomo

Ich bin in der Vergangenheit als streitbares Völkerrechtssubjekt der biblischen Nation Israels aufgetreten. So habe ich prophetisch gewirkt und vor dem dem Staat einen völkerrechtlichen Ausspruch gehalten, während dieser mich auf verfassungswidrige Art und Weise inhaftierte und prozessierte. Hier lege ich nun dar, wie es sich verhielt. nomoloz.substack.com

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  1. 9. Okt.

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 Abs. 1

    Name: S. A. Oben (alias: Salomo) An: Bundesverfassungsgericht Betreff: Antrag gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG Adresse: Abteistr. 10 Schloßbezirk 3 Seite: 1 von 38 76131 Karlsruhe 86687 Kaisheim ID: 240603-1 (38) Antragssteller [1] Hiermit beantrage ich, Sebastian Ayuk Oben (aka Salomo), geb. am 30. Mai ‘89, als mittelbares Völkerrechtssubjekt der biblischen Nation Israels gemäss dem christlichen Glaubensverständnis, den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG. Rechtsschutzziel [2] Ich ersuche mit meinem Antrag hier die Wesensgehaltsgarantie der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Informationsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG zu erreichen. Da es nämlich meinem derzeitigen Lebenssachverhalt her nach (staatlich verschuldet) nur zu einer unzureichenden Verwirklichung / Ausgestaltung der, genannten Grundrechte/ Rechtsgüter kommt und hierdurch letztlich die Rechtsstaatlichkeit unterlaufen und ausgehöhlt wird, da ich effektiv keinen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann (in der Folge). Spezifikation des Rechtsschutzziels [3] Ich verlange vom Staat, dass er mir unverzüglich folgende Dinge zur Verfügung stellt, bzw. ermöglicht: 1. Den bedarfsgerechten regelmässigen Zugang zum Internet, damit ich in den Hauptsacheverfahren und deren jeweiligem Beschwer entsprechende Recherchen betreiben und unabdingliche Informationen einholen kann. 2. Die Gehehmigung, bzw. Aushändigung von Büchern die ich bereits jetzt schon privat besitze, wie z.B. meinen beck’schen Grundgesetzkommentar. 3. Den dauerhaften Zugang zu einem Linux Computer, damit ich zum einen die Beschwerdegegenstände zügig aufarbeiten und baldig vortragen kann, sowie zum anderen die Möglichkeit habe, meinen privaten Datenträger zu entschlüsseln, um auf dessen notwendige Daten zugreifen zu können. 4. Den sicheren und vor staatlicher Intrusion/Überwachung geschützten digitalen Zugriff auf meinen privaten Datenträger, da sich auf diesem u.a. signifikante Beweismaterialien, ein vorbereiteter Verteidigungsvortrag und anderweitig relevantes, angesammeltes Wissen befindet. 5. Die humane Nutzung technischer Endgeräte, welche die digitale Erfassung und Übermittlung der einzelnen Beschwerdegegenstände ermöglichen, genannt seien hierbei in etwa ein Telefonanschluss, ein Faxgerät, ein Scannner und Kopierer, oder auch ein digitales Textverarbeitungsgerät (Laptop/Computer). 6. Eilschreiben per Post, um fortan nicht länger den formellen Anforderungen etwaiger Fristen zu unterliegen. 7. Vollumfängliche Akteneinsicht und Rechtssicherheit. ~ Unter diesem Punkt ist gemeint, dass der Staat meinem Antrag auf Akteneinsicht vom 19. Februar ‘24 (an das Landgericht, bzw. die Staatsanwaltschaft Augsburg respektive) Folge leistet. ~ Als wie auch, dass die JVA Kaisheim formell den Seite 1 Name: Salomo (S. A. Oben) ID: 240603-2 Betreff: Antrag gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG Seite: 2 Sachverhalt unverzüglich bestätigt und / oder Stellung zu der Tatsache nimmt, dass ich in ihrer JVA aufgrund der dortigen mangelhaften Grundrechtsverwirklichung nach Art. 2 Abs. 1 GG die 4 Monatsfrist der Zulässigkeitsvoraussetzung gemäss Art. 35 Abs. 1 EMRK des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unverschuldet nicht habe erfüllen können. Etwaige Anträge und ein Eilantrag gem. § 109, 114 JVollzG liegen dem Gefängnis und der Strafkammer bereits vor. Begründung [4] Wie bereits schon Eingangs erwähnt, wird die Rechtsstaatlichkeit untergraben und ausgehöhlt, wenn dem Menschen nicht auch prinzipielle Grundrechte zur Verfügung stehen, mit denen er sich des Rechtsstaates, der Rechtsstaatlichkeit, bedienen kann, um beispielsweise effektiven Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. So sei exemplarisch in etwa die Verfahrenseinleitung bei Ihnen benannt, welche im § 23 Abs. 1 des BVerfGG folgendermassen normiert wird: „Anträge, die das Verfahren einleiten,... sind zu begründen, die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.“ Ich kann diese formelle Anforderung nun dieser Tage erwiesenermassen unverschuldet nicht erfüllen, da nämlich der Staat ungerechtfertigterweise im Weg steht und meine Allgemeine Handlungsfreiheit, als wie auch meine Informationsfreiheit einschränkt. [5] Er tut dies ungerechtfertigt, da es zu einer ungleichnamigen Rechtsgüterabwägung kommt. So würde ich nämlich weder das Leben, noch die Freiheit oder die Gesundheit anderer Menschen gefährden, sollten mir die genannten Punkte zu Teil werden. Mehr noch, es ist eben gerade weil ich inhaftiert bin so, dass diese schützenswerten Güter in Gefahr geraten (was ich womöglich weiter unten noch erläutern werde). Doch zunächst sei nun ersteinmal nur darauf hingewiesen, dass jegliche Punkte auf Seite 1 für mich unabdinglich sind, um vor dem Staat in die Sphäre wahrhaftiger Autonomie zu gelangen. Fakten und Umstände, [6] die ich mehr oder weniger beweiskräftig untermauern und begründen kann, sollte mir der Zugang zu technischen Endgeräten und Systemen wie einem Computer und dem Internet möglich sein: [7] 1. Ich bin ein mittelbares Völkerrechtssubjekt der biblischen Nation Israels, da mir das Zeugnis des HERRN Jesus Christus zu Teil geworden ist und ich als solches bezeugen kann, dass sein Wort wahrhaftig ist. So bin ich Zeuge dessen geworden, wie der Ausspruch seines Volkskörpers, der Ausspruch der biblischen Nation Israels, durch westliche Entitäten wie Alphabet Inc. (Google, YouTube...) völkerrechtswidrig unterdrückt wurde. Auch mein eigener Ausspruch und mein eigenes Zeugnis, das mir im Namen des Messias zu Teil geworden ist, wurde auf der sozialen Platform grundrechtswidrig unterdrückt. [8] D.h. es gibt demnach also eine globale Verschwörung international agierender Entitäten (wie Alphabet), die prädominant dem “weissen” (edomitischen), westlichen Volkskörper angehören und die sich in ihrer konspirativen Verwirklichung gegen den Ausspruch meines Volkskörpers richten, um diesen ultimativ in seiner Verwirklichung zu verhindern. Als solches streiten diese Entitäten (zu denen mittelbar auch Deutschland gehört) gegen das Lamm (Jesus Christus), wie es auch die Offenbarung Kapitel 17 Verse 12-14 beschreibt. [9] Mir selbst kommt in diesem Kontext nun unverholfen die Vorherrschaft, gemäss dem Kolosserbrief Kapitel 1 Vers 18, bei. Und es ist eben gerade dieser Umstand, durch welche ich völkerrechtlich be- Seite 2 Name: Salomo (S. A. Oben) ID: 240603-3 Betreff: Antrag gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG Seite: 3 sondere Subjektqualität erhalte. Da sich aufgrund des Zeugnisses Jesu in meinem Leben zuletzt stetig eine Art Kongruenz oder auch Dominanz einstellt, eine Art Wechselwirkung. So als ob mein Erlebtes in direkter oder indirekter Relation zu dem steht was im Bezug auf das Zeugnis Jesu an Signifikantem in der Welt, unserem Kosmos, geschieht. [10] In chronologischer Abfolge hinein bis in das Jahr 2012 werden folgende Ereignisse benannt: > der Tod Nawalnys, der 7. Oktober (Folgen und Umstände), Wetterextreme (z.B. der ausserordentliche Schneefall in Bayern), Namensänderung von Twitter zu X, das Erdbeben in der Türkei, der völkerrechtliche Ausspruch Kanye West (die Kontroverse um Zion), die Wetteranomalie im März 2022 am Nord- und Südpol der Erde und sukzessive Hitzewellen/ Dürre, der Einmarsch Russlands in die Ukraine. [11] Und ich will damit sogen, dass die zuletztgenannten Ereignisse eben gerade nur desshalb passieren, weil der Ausspruch unseres Volkskörpers (das Testament Jesu) wahrhaftig ist, gleich einer Naturkraft, und dass es dort nichts und niemanden gibt das der Manifestation, der Vorherrschaft Jesu, entgegenstehen könnte. [12] Nichtsdestotrotz besagt das Zeugnis Jesu, dass es einen Widersacher geben wird, einen Satan. Und dass es als solches 10 Hörner sein werden, die gegen das Lamm (den Messias und sein Gefolge) streiten werden. Und zwar genau 1 Stunde (damit sind in etwa 45 Jahre gemeint und es bezieht sich auf des westliche Verteidigungsbündnis der Nachkriegsordnung). [13] D.h., in der richtigen Interpretation und Auslegung der Bibel, des Zeugnisses Jesu, bedeutet dies, dass ich mich mit der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar im Krieg befinde. Denn als solches repräsentiere ich das Lamm. [14] Und in diesem Krieg geht es nicht unbedingt darum, dass man mit Bomben und Waffen streitet, nein, sondern es geht hierbei zunächst um die Wahrheit. Wie z.B. die, dass der moderne Staat Israel nicht das auserwählte Volk Gottes repräsentiert und dass es dort internationale, Bankiersfamilien gibt, denen mehr oder weniger die Welt gehört, da sie den Geldfluss, internationale Politik und globale Grosskonzerne kontrollieren. [15] Deutschland ist jedenfalls gemäss der richtigen Interpretation des Zeugnisses Jesu eines der 10 Hörner. Und als solches beteiligt sich Deutschland an einer asymetrischen, hybriden Kriegsführung gegen meinen Volkskörper, indem der Staat u.a. dafür sorgt, dass ich mich nicht mitteilen kann. [16] So habe ich den deutschen Staat und seine Bürger doch bereits schon im Jahre 2021 auf sozialen Medien und per öffentlichem Brief vor den Folgen gewarnt, sollte ich vom Staat weiterhin auf unrechtmässige Art und Weise verfolgt und unschuldig in ein Gefängnis gesperrt werden. Doch in den sodann darauffolgenden Scheinverfahren kam dieser Umstand meiner besonderen Subjektqualität an keiner Stelle der Verfahren zum Tragen. Und dies obwohl ich mich vor Gericht mehrmals ausdrücklich mitteilte. [17] D.h., es ist offensichtlich, dass es dort aus staatlicher Sicht ein Bestreben gegen meinen Volkskörper gibt. Und dass mir gerade aufgrunddessen völkerrechtswidrig und verfassungswidrig effektiv jegliche Subjektqualität abgesprochen wird. [18] Mit anderen Worten, gegen meinen Volkskörper gibt es eine globale Verschwörung, durch welche ich in meinem täglichen Leben regelmässig zu Schaden komme und die ich in ihrer materiellen Wertigkeit richterlich prüfen lassen möchte. [19] 2. Der Beschwerdegegenstand 1 (siehe Seite

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 Abs. 1
  2. 5. Okt.

    Stellungnahme zu Regierungsrat Lüthy (StVK) | 23.04.2024

    Von: Hr. Oben S. Betreff: Stellungnahme Auswärtige StVK des LG Augsburg Postfach 1111 Abteistr. 10 Seite: 1 ID: 240423-1 (5) 86711 Nördlingen 86687 Kaisheim Ihr Aktenzeichen: 2 NÖ StVK 87/24 Vollz [1] Auf Ihr Schreiben hin vom 10.04.24 (erhalten am 12.04.24) möchte ich nun Stellung nehmen. Stellungnahme zur Stellungsnahme des Regierungsrat Lüthy vom 04.04.24 [2] Herr Lüthy legt den entscheidenden Sachverhalt praktisch gar nicht zugrunde. Als solches ist seine Darlegung des Sachverhaltes grob fehlerhaft. Und als solches kann seine Stellungnahme zur Ermittlung des entscheidenden Sachverhaltes nicht herangezogen werden. [3] Die Stellungnahme des Regierungsrat Lüthy wird dem Justizgewährungsanspruch nicht gerecht, denn dieser, der Justizgewährungsanspruch, umfasst das Recht auf eine grundsätzlich umfassende tatsächliche Prüfung des Streitgegenstandes. [4] Zur Disposition steht, dass es in der JVA Kaisheim zu einer unzureichenden Grundrechtsverwirklichung nach Artikel 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kam und ich in der Folge unverschuldet unfähig wurde effektiven Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. [5] Als solches verletzt Deutschland mittelbar den Artikel 34 S. 2 der EMRK, da die JVA faktisch mittelbar dafür verantwortlich zu machen ist, dass ich dem Zulässigkeitskriterium der Artikels 35 der EMRK nicht gerecht werden konnte. Wie verhält sich der korrekte Sachverhalt nun? Sachverhalt [6] Zunächst sei festgehalten, dass mir in dem zugrundeliegenden Strafverfahren (dem innerstaatlichen Beschwerdegegenstand 2 BvR 1325/23) faktisch in keiner Instanz ein faires Verfahren zu Teil geworden ist. Als solches werde ich der Sache her nach dieser Tage rechtswidrig inhaftiert. [7] Mein realer Lebenssachverhalt ist daher, dass es in meinem derzeitigen täglichen Leben beständig zu einem Verfassungsbruch kommt. [8] Und eine Folge dieses zuletzt genannten Lebensumstandes ist, dass ich mental (seelisch und psychisch) zu Schaden gekommen bin und täglich darunter zu leiden habe. [9] Wenn Hr. Lüthy daher nun schreibt: „Ein Strafgefangener, wie vorliegend der Antragsteller, kann seine eigenen Gerichtsverfahren... ... effektiv betreiben.“ und er zudem unterstellt: „In Anbetracht dessen... hätte er sich... auch etwas zeitiger... um sein Anliegen kümmern können, wenn es doch ... so über aus wichtig zu sein scheint.“ dann ist das eine grobe Falschdarstellung, die mit der Realität rein gar nichts zu tun hat und an Zynismus grenzt. [10] Denn faktisch werde ich dieser Tage vom Staat gequält und misshandelt und ich soll praktisch nur mit einem Stift und etwas Blatt Papier bewaffnet einen hochkomplexen Verfassungsstreit gegen den Staat führen. Wie soll dies menschlich möglich sein (so frage ich)? Seite 1 Betreff: Stellungnahme Seite: 2 Name: Hr. Oben S. ID: 240423-2 [11] Demnach bin ich also, rein menschlich gesprochen (und der Mensch steht im Mittelpunkt des Wertesystems), beständig in einer nachteiligen Rechtsposition vor dem Staat. Da dieser mich institutionalisiert und meiner Willensbildung vorweggreift. Dh. ich habe keine Autonomie und werde vom Staat vereinnahmt, desshalb ist er auch dafür verantwortlich zu machen, wenn mein Willensbildungsprozess, so wie jetzt (die Klageeinreichung vor dem EGMR), nicht effektiv ist. Und dies werde ich nun im Weiteren darlegen. mangelhafte Grundrechtsverwirklichung nach Art. 5 Abs. 1 S.1 (Sachverhalt) [12] Die letzte (finale) innerstaatliche Entscheidung des BG (Beschwerdegegenstandes 2 BvR 1325/23) erging am 28. 09.23 und die Entscheidung ist mir als solches am 10.10.23 zugestellt worden. [13] Es sind sodann etwa 2 Wochen seit Zustellung der Entscheidung ergangen, ehe ich Anstrengungen unternahm, den Gang an den EGMR zu tätigen/wagen. [14] Dh. ich musste mir Lektüre zur EMRK beschaffen und etwaige relevanten Informationen über die Klage beim EGMR einholen. Doch, und hier ist der springende Knackpunkt, meine Informationsfreiheit wurde von Seiten der JVA derart eingeschränkt, dass mir faktisch nur der Postweg an meine Mutter offen stand. Denn die JVA ermöglicht es einem Inhaftierten grundsätzlich nicht das Internet zu etwaigen Recherchezwecken zu benutzen und als solches sind mir auch keine alternativen Möglichkeiten innerhalb der JVA bekannt, durch welche eine annehmliche Abhilfe geschaffen wäre. [15] Dem realen Lebenssachverhalt der mangelhaften Grundrechtsverwirklichung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verschuldet, dauerte es daher nochmals fast 4 Wochen, ehe ich meinen Willensbildungsprozess effektiv umsetzen konnte, unverschuldet. Und am Ende dieses fast 4 wöchigen Unterfangens, der alternativlos ausgelagerten Informationsbeschaffung, stand mir etwaiges Wissen zur Verfügung. Dh. ich wusste sodann wie ich die Klageformulare für den EGMR in englischer Sprache erhalten konnte, nämlich, indem ich den EGMR per Einschreiben mit Rückschein direkt anschrieb und diesen direkt um die Formulare bat. Und meiner Mutter ist es gelungen, meiner Bitte (meinem Willen) entsprechend, ein passendes Buch im Internet zu recherchieren. [16] Im Ergebnis dauerte dieser aktive Willensbildungsprozess (ausgehend vom 10.10.23) 6 Wochen, wäre mir jedoch die Informationsfreiheit, genauer, das Internet annehmbar zugänglich gewesen, dann hätte sich diese Zeit mindestens um die Hälfte reduziert. mangelhafte Grundrechtsverwirklichung nach Art. 2 Abs. 1 GG (Sachverhalt) [17] Mein oben bezeichnetes Einschreiben verfasste ich am 20.11.23 und als solches ging es am 27.11.23 beim EGMR ein (Nachweis vorhanden). Die Unterlagen (das Formblatt des EGMR samt Charta und Protokolle; aber ohne Kommentierung) erhielt ich sodann am 11.12.23 per Post und wie gewünscht in englischer Sprache. [18] Was die passende Lektüre anbelangt, so gab ich multiple Anträge in der JVA ab, denn der Erwerb etwaiger Lektüre musste per ‘Antragsschein’ über die JVA erfolgen. [19] Angefangen hat dieser Erwerbsprozess am 28.11.23. An diesem Tag stellte ich einen Antrag nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG wo es hiess: „Ich beantrage den Ausdruck folgender Buchbeschreibung: ..“ sodann nannte ich eine ISBN Nummer, die mir meine Mutter zuvor per Brief zukommen lies. Diese Antragsstellung wurde zügig bearbeitet und ich erhielt bereits am nächsten Tag einen Ausdruck der Buchbeschreibung aus dem Internet. Seite 2 Betreff: Stellungnahme Seite: 3 Name: Hr. Oben S. ID: 240423-3 [20] Nachdem ich mir sicher sein konnte, dass meine Mutter geeignete Lektüre empfolen/gefunden hatte, gab ich am 01.12.23 und 04.12.23 zwei Buchbestellungen per Antragsschein in Auftrag. Und in der Antragsstellung gab ich explizit an: „Bitte bestellen Sie das Buch so schnell wie möglich, da ich unter Zeitdruck stehe und den Inhalt des Buches jetzt bereits schon lesen sollte. (In 2 Monaten läuft meine Frist ab, um Klage beim EGMR einreichen zu können.)“ - 01.12.23 und: „Bitte bestellen Sie ... so schnell wie möglich, da ich ... bis dahin die relevanten Passagen des Buches gelesen haben sollte.“ - 04.12.23 Passiert ist jedoch in den darauffolgenden Tagen nichts [21] Ich gab daher in den darauffolgenden Tagen erneut eine zweifache Buchbestellung in Auftrag und als solches schrieb ich diesmal explizit in meinen Antragsschein: „Bitte bestellen Sie ... so schnell wie möglich, da... PS: Ich habe bereits schon vor knapp 2 Wochen diese Anliegen geäussert.“ - 13.12.23 [22] Am nächsten Tag dann, denn 14.12.23, suchte ich in den Aufschlusszeiten den Lehrer (so wird der Beamte genannt, welcher für den Erwerb von Büchern zuständig ist) auf und sprach ihn als solches in der Sache an. Er, Hr. Vogel, meinte, dass meine Anträge bereits schon seit Eingang vor 2 Wochen bei der richtigen “Stelle” liegen und bearbeitet werden, theoretisch. Auch meinte er, dass aufgrund des Einkaufs in 4 Tagen, das Buch ohnehin erst am 19.12.23 bestellt werden könne. [23] Ich fühlte mich durch diesen realen Lebensumstand („... das Buch könne jetzt erst ohnehin am 19.12.23 bestellt werden”) zu Recht verarscht und als solches führte mich die JVA in ihrer willfährigen Vernachlässigung einer disassoziativen Belastungsstörung zu. [24] Im Weiteren führte Hr. Vogel noch an, dass ich womöglich eine nicht näher definierte Sperre habe. [25] Und ja tatsächlich, scheinbar wurde mir rein plakativ eine Sperre gegeben, denn auf meinen Antrag hin vom 13.12.23 (der erneuten Buchbestellung) teilte mir der Stationsbeamte mit, dass mein Haftraum unübersichtlich ist und ich erst einen Teil meiner Habe zur Kammer bringen soll. Notiz/Erklärung: Die Kammer ist ein Ort wo die Gefangenen/Inhaftierten ihr Hab und Gut lagern können, ähnlich wie ein Abstellraum im Keller oder auf dem Dachboden. [26] Diese Unterstellung “mein Haftraum sei unübersichtlich” war jedoch wie gesagt rein “plakativ”, wenn man so will, denn faktisch hat zuvor niemand meinen Haftraum gesichtet und auch hernach ist nichts zur Habe/Kammer gegangen. Mit anderen Worten, es handelte sich hierbei um eine reine Schickane und als solches werde ich vom Staat (auch wenn dies nur ein Indiz/Hinweis und noch kein Beweis ist) mehr misshandelt, denn behandelt, aber dieser Vorwurf meinerseits ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens hier. [27] Nichtsdestotrotz sei jedoch angeführt, dass der Freistaat Bayern aus völkerrechtlicher Perspektive den Satan repräsentiert, denn als solches bin ich ein mittelbares Völkerrechtssubjekt der biblischen Nation israels, um des Zeugnis Jesu Willen. Und Satan bedeutet übersetzt eben Widersacher, also eben jemand der böswillig im Weg steht und das Vorankommen verhindert, absichtlich. [28] Zur Folge hatte dieser reale Lebensumstand jedenfalls, dass ich am 21.12.23 und 22.12.23 folgende Anträge in der JVA einreichte: Seite 3 Betreff: Stellungnahme Name: Salomo Seite: 4 ID:240423-4 „Ich beantrage die Zurkenntnisnahme, dass ich einen Teil meiner Habe auflöse, indem ich eine deutsche Bibel übergebe, die mir von Seiten der Seelsorge in Gablingen zu Teil wurde. Paral

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Ich bin in der Vergangenheit als streitbares Völkerrechtssubjekt der biblischen Nation Israels aufgetreten. So habe ich prophetisch gewirkt und vor dem dem Staat einen völkerrechtlichen Ausspruch gehalten, während dieser mich auf verfassungswidrige Art und Weise inhaftierte und prozessierte. Hier lege ich nun dar, wie es sich verhielt. nomoloz.substack.com