Drohnenpodcast.de

Henry Krasemann

Spaß mit Drohnen und Drohnen-Recht

  1. 10/11/2025

    Drohnenpodcast Nr. 13: Mit der Drohne rund um militärische Anlagen

    Sich beim Fliegen einer Drohne auf sein Bauchgefühl zu verlassen, ist nicht immer die beste Idee. Wessen Bauch kann schon Bundeswasserstraßen oder Naturschutzgebiete erkennen? Doch manchmal liegt man auch mit gefühltem Drohnenrecht richtig. In unmittelbarer Nähe startet gerade eine Boing 747? Das Gefühl sagt, lass es mit dem Drohnenfliegen und das Gefühl hat absolut recht. Und dieses seltsame Grummeln in der Magengegend kommt spätestens wieder, wenn wir vor einem Gebiet stehen, bei dem die Deutschlandflagge weht, obwohl gar keine EM oder WM ist und dann noch jemand mit Waffe dort patrouilliert. Ja, hören Sie auch dort auf ihr Gefühl – und vielleicht sogar darüber hinaus. Doch der Reihe nach. Militärische Anlagen und Organisationen sind in § 21h Abs. 3 Nr. 3 LuftVO erwähnt. Vorgeschrieben ist ein Abstand von 100 Metern, sofern keine ausdrückliche Zustimmung vorliegt. Dabei gibt es auch keine 1:1-Regel, wie sie etwa bei Bundesfernstraßen Bundeswasserstraßen oder Bahnanlagen gilt. Beim Militär sind 100 Meter eben 100 Meter. Punkt. Da kann man nicht sagen, dass man ja nur 50 Meter hoch fliege und daher auch auf 50 Meter ran dürfte. Also einfach ein paar Schritte zurückgehen und hoch die Drohne? Ganz so einfach ist es leider oft nicht. Doch zunächst ein Blick auf die Frage, was militärische Anlagen und Organisationen sind. Deutschlandflagge und bewaffnete Wache davor sind schon gute Indizien. Typischerweise sind das Kasernen, Munitionsdepots, Übungsplätze, Bundeswehrkrankenhäuser, Bundeswehr-Universitäten und natürlich auch Militärflugplätze und -häfen. Aber gerade die „Organisationen“ kommen manchmal recht unscheinbar daher. Das können einfache Verwaltungsgebäude sein, wo Stabsstellen und Ämter untergebracht sind. Wie so oft im Drohnenfliegerleben lohnt dazu ein Blick in die Karten von etwa Droniq bzw. dipul oder auch DrohneMaps24. Bei mir in der Gegend gibt es z. B. auch ein kleines unscheinbares Gebäude direkt an der Kieler Förde mit überwuchertem Dach, das tatsächlich auch eine niedliche schnuckelige militärische Anlage darstellt. Schade eigentlich. Aber warum sollen nicht auch Bundeswehrmitarbeiter einen schönen Ausblick haben. Wie ich schon angedeutet habe, ist das mit den 100 Metern Abstand mit Vorsicht zu genießen. Denn über das ganze Bundesgebiet verteilt sind auch noch Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen nach § 17 LuftVO. Und diese Gebiete sind teilweise wirklich groß. Und mit groß meine ich nicht nur noch ein paar 100 Meter mehr. Die können ganze Landstriche umfassen. Der Grund dafür ist oft, dass in den Gebieten regelmäßig militärische Tests und Übungen stattfinden. Blöd, wenn Sie gerade dort wohnen. Also vor dem Umzug nicht vergessen, in die o.g. Karten zu schauen. Bei Gebieten mit Flugbeschränken (auch von Behörden gerne liebevoll ED-R genannt) kann man immerhin eine Durchfluggenehmigung beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung beantragen. Das geht dann seinen behördlichen Genehmigungsgang und kann laut Eigenaussage des Amts 8 Wochen dauern. Im Zweifel ist dann das gute Flugwetter durch. Aber hey, Vorfreude ist doch die schönste Freude. Und auch hier gilt übrigens, dass die Beschränkungen in der Regel ab GND gelten. Diese Angabe finden Sie z. B., wenn Sie bei dipul auf so ein Gebiet klicken. Das bedeutet „Ground“ und damit nichts anderes, als dass alles über Grasnarbe zu hoch ist. Auch die Selfiedrohne darf hier nicht starten. Funfact: Auch über dem Regierungsviertel und der Wartburg gibt es Gebiete mit Flugbeschränkungen. Nur, falls Sie mal Urlaub in Thüringen machen sollten. Und wenn Sie schon dabei sind und sich in aktuelles Kartenmaterial einlesen, dann sollten Sie auch die NOTAMs im Blick behalten. Die stellt die Deutsche Flugsicherung stets aktuell bereit. NOTAM bedeutet Notice for Airmen oder je nach Geschmack auch Notice for Air Missions. Letzteres klingt auch viel cooler. Die Partnerin oder der Partner ist mal wieder genervt, dass Sie am Wochenende zum Drohnenfliegen davon ziehen. Sagen Sie beim nächsten Mal, sie hätten eine Mission. Vielleicht ist dann zum Abschied sogar noch ein vermeintlich letzter Kuss mit drin. Doch bevor sich die NOTAM von selbst zerstört (nach Ablauf versteht sich), sei erwähnt, dass es sich dabei um Anordnungen und Informationen über temporäre oder auch permanente Änderungen im Luftraum handelt. Das betrifft dabei nicht nur Flüge nach Russland, sondern kann auch ganz lokale Besonderheiten betreffen. Etwa wenn ein Heißluftballontreffen in der Gegend stattfindet oder aber auch militärische Übungen etwa mit Helikoptern geplant sind. Schauen Sie sich ein NOTAM genauer an, finden Sie darin etwas verklausuliert auch Angaben zum Ort, wann die Einschränkung gilt (das kann auch nur einige Stunden am Tag sein) und auch die Höhenangaben. Am ärgerlichsten für Drohnenpiloten ist da wieder die Angabe GND – kein Starten erlaubt. Leider sind wir damit noch nicht am Ende dieses Kapitels. Es gibt noch den § 109g Strafgesetzbuch. In Absatz 2 heißt es dort: „Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft…“ Das bedeutet, dass auch wenn kein Gebiet mit Flugbeschränkungen vorliegt und Sie die 100 Meter Abstand zur Kaserne einhalten, es zu Problemen kommen kann – nämlich dann, wenn Luftbildaufnahmen erzeugt werden bzw. die Kamera Ihrer Drohne zum Einsatz kommt und sie damit zu einer militärischen Einrichtung rüber fotografieren. Nicht jeder Drohnenpilot mit DJI-Drohne wird damit gleich für zwei Jahre weggesperrt und Sie müssen für diesen Fall keinen vorab gepackten Koffer bereithalten. Aber dennoch viel Spaß bei der Diskussion, ob Sie gerade wissentlich die Sicherheit von Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet haben. Bei Wald- und Wiesenkasernen, die von oben auch nicht mehr preisgeben als von der Straße aus, sehe ich da weniger Probleme. Auch die Gorch Fock, das Segelschulschiff der Bundesmarine, dürfte bei der Windjammerparade der Kieler Woche problemlos fotografiert werden dürfen (aber Achtung: die fährt da auf einer Bundeswasserstraße). Maßgeblich ist laut Rechtsprechung die militärische Brisanz. Truppenübungen mitfilmen oder Waffendepots beim Verladen beobachten? Schlechte Idee. Das muss zwar mit Vorsatz geschehen, aber das ist auch dann der Fall, wenn ich die Gefährdung billigend in Kauf nehme. Ein „und wenn schon“ reicht. Aufnahmen für private Zwecke fallen nicht darunter. Aber das diskutieren Sie in der heutigen Zeit mal aus.  Also: lieber reichlich Abstand zu militärischen Einrichtungen einhalten. Das entspannt und macht den Drohnenpiloten und die Truppe glücklich.

    9 min
  2. 08/20/2025

    Drohnenpodcast Nr. 11: Fliegen rund um Flugplätze

    Spaß mit Drohnenrecht: Mein Gott, es ist voller Flugplätze Wer mit Drohnen fliegen will, entdeckt ggf. schon vor dem Abheben seine Heimat ganz neu. Wer dachte, dass die Einschränkungen für das Fliegen rund um Flugplätze nur etwas für Menschen in Frankfurt, München, Köln-Bonn, Hamburg oder Leipzig ist, wird schnell zu überraschenden Erkenntnissen kommen. Erneut werfen wir einen kenntnisgewinnenden Blick auf § 21h Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Die Nummer 1 in Absatz 3 zeigt schon, dass sich hier mal wieder echte Juristen mit begrifflichen Spitzfindigkeiten ausgelebt haben. Juristen, die einen Spaß daran haben, sehr ähnliche Begriffe so gegeneinander abzugrenzen, dass man ja regelmäßig nachschauen muss, was da jeweils eigentlich gemeint war. So geht es im Gesetz um Flugplätze, die keine Flughäfen sind. Diese Flugplätze sind nämlich erst einmal mit einem Radius von 1,5 Kilometern tabu für das Fliegen mit Drohnen. Maßgeblich ist dabei die äußere Begrenzung des Flugplatzes. Eine Ausnahme ist, wenn der Betrieb in der speziellen Kategorie stattfindet oder die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Betreibers des Flugplatzes eingeholt wurde. Kurz gesagt, man kann auch einfach mal fragen, ob man dort fliegen kann. Oder man hat sich schon vorher der aufwendigen Prozedur der Genehmigung zum Fliegen in der speziellen Kategorie unterworfen. Die Genehmigungen sind bei einfachen Flugplätzen oftmals aus eigener Erfahrung mit einem kurzen Anruf zu bekommen, insbesondere, wenn die Plätze nicht durchgängig in Betrieb sind. Aber was ist der Unterschied zwischen Flugplätzen und Flughäfen und warum nutzt das Gesetz eine solch seltsame Formulierung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind? Ganz einfach: weil Flughäfen auch Flugplätze sind. Aber eben nicht nur. Nach § 6 Luftverkehrsgesetz gehören zu den Flugplätzen sowohl die Flughäfen, wie auch Landeplätze und Segelfluggelände. Flughäfen wiederum sind in § 38 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung definiert und sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich bedürfen und es gibt Verkehrsflughäfen sowie Sonderflughäfen. Platt ausgedrückt sind Flughäfen die Dickschiffe unter den Flugplätzen, die in der Regel für den Betrieb mit Passagier- und Frachtflugzeugen zugelassen sind. Für Flughäfen gelten für das Drohnenfliegen andere Regeln als für Flugplätze, die keine Flughäfen sind. Statt der oben genannten 1,5 Kilometer Abstand sind bei Flughäfen nur 1000 Meter Abstand einzuhalten. Das klingt zunächst widersinnig. Doch es lohnt sich das Gesetz weiterzulesen. Denn zusätzlich gilt bei Flughäfen, dass 1000 Meter Abstand zu den Lande- und Startbahnen einzuhalten sind. Und das nicht nur zu den betonierten Bahnen auf der Erde, sondern noch 5 gedachte Kilometer weiter hinaus. Man muss sich also vorstellen, dass der Betreiber des Flughafens allen Aktivistengruppen zum Trotz seine Bahnen nochmal 5000 Meter länger gebaut hätte – querfeldein über Meere, Seen, Flüsse, Städte und was da sonst so im Weg wäre. Von diesem zum Glück nur gedachten grauen Ungetüm müssen mit der Drohne 1000 Meter Abstand links und rechts gehalten werden. Auch gibt das Gesetz nur das Fliegen in der speziellen Kategorie als Möglichkeit an, in diesen Bereich einzufliegen. Genehmigungen dürften somit deutlich schwieriger zu bekommen sein. Aber wann habe ich nun einen Flughafen vor Ort? Dazu gibt es eine Liste von den aktuell 36 Flughäfen in Deutschland (aufgearbeitet bei Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Verkehrsflugh%C3%A4fen_in_Deutschland). Und auch zu den aktuell 395 Landeplätzen gibt es Listen (ICAO-Liste bzw. auch bei Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Verkehrs-_und_Sonderlandepl%C3%A4tze_in_Deutschland). Das war es aber noch nicht. Denn es gibt noch die Kontrollzonen nach § 21h Abs. 3 Nr. 9 Luftverkehrs-Ordnung. Dies sind Gebiete, die zusätzlich insbesondere auch um Flughäfen eingerichtet wurden und weitere Flugeinschränkungen beinhalten. Dies kann mal nur eine Beschränkung auf eine maximale Flughöhe von 50 Metern sein. Oder es kann auch ganz das Fliegen mit Drohnen in diesen weit über die 1000 Meter hinausgehenden Gebieten untersagt sein. Je größer und internationaler der Flughafen, um so größer die Wahrscheinlichkeit, dass einem eine Kontrollzone das Drohnenfliegen vermasselt. Ein Blick in die Karten von z. B. Droniq oder dipul hilft da weiter. Der Spaß mit den Regeln für Drohnenpiloten rund um Flugplätze endet hier allerdings noch nicht: Es gibt noch zusätzlich manchmal die Radio Mandatory Zone (RMZ) rund um Flugplätze. Hier darf dann nur mit Sprechfunkkontakt zur zugehörigen Bodenfunkstelle geflogen werden. Ein einfaches CB-Funk Gerät oder gar Smartphone reichen hierfür nicht aus und es bedarf einer besonderen Ausbildung bzw. Lizenz, um bei diesem Sprechfunkkontakt mitmachen zu dürfen. Nichts, was ein normaler Drohnenpilot zufällig in seiner Tasche findet. Allerdings ist nicht unumstritten, ob diese RMZ überhaupt für Dohnenpiloten gelten. Da wird viel vertreten. Von völlig irrelevant, über maximale Flughöhe 50 Meter bis hin, dass nur mit Genehmigung und Fernpilotenzeugnis A2 geflogen werden kann. Ich drücke Ihnen die Daumen, dass Sie in den Karten bei sich keine RMZ finden. Ich hatte ja am Anfang behauptet, dass die Frage nach den Flugplätzen auch Herausforderungen an die Ortskundschaft stellt. Denn den Flugplatz auf dem Land haben viele auf der Reihe, den Hubschrauberlandeplatz beim Krankenhaus jedoch nicht. Doch auch das ist oft ein vollwertiger Flugplatz, bei dem ein Abstand von 1,5 Kilometer gilt. Immerhin muss man sich da keine 5-Kilometer-Landebahn denken. Aber das reicht, um einen Großteil der eigenen Stadt drohnenfrei zu bekommen. Und fragen nach einer Genehmigung darf man natürlich, es ist ja kein Flughafen. Und nicht jedes aufgepinselte „H“ beim Krankenhaus ist auch ein offizieller Landeplatz. Einige sind nur HubschrauberlandeSTELLEN (auch PIS bzw. Public Interest Sites / Landestellen im öffentlichen Interesse genannt). Hier gilt nur die Abstandsregelung zu Krankenhäusern, was 100 Meter sind. Und auch hierfür gibt es, wie sollte es in Deutschland anders sein, eine Liste (https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/B/B2_Flugbetrieb/PIS/PIS_Masterliste.pdf?__blob=publicationFile&v=12) … Kurz zusammengefasst ist von Flugplätzen, erst recht, wenn es Flughäfen sind, reichlich Abstand zu halten. Und zwar ein Abstand, der einen eher ins Auto steigen lässt, als dass man das abläuft. Und dabei nicht die Hubschrauberlandeplätze vergessen. Es sei denn, es ist nur eine Hubschrauberlandestelle bei einem um die Ecke. Doch auch da sollte man den Himmel im Auge behalten. Hört man Rotorengeräusche, sofort landen!

    9 min
  3. 07/14/2025

    Drohnenpodcast Folge 9: Mit der Drohne im Wohngebiet

    Sie wollen mit Ihrer Drohne in einem Wohngebiet fliegen? Dann sind Sie ein Mensch, der die Herausforderung liebt und keinem Konflikt aus dem Weg gehen möchte. Das imponiert mir. Respekt. Und es ist eine gute Gelegenheit, seine Nachbarn mal näher kennen zu lernen – sowohl aus der Luft, als auch beim gepflegten Austausch der Argumente am Boden. Dabei wirken die Regeln für das Fliegen in Wohngebieten bzw. über Wohngrundstücken gar nicht so kompliziert. Und wenn Sie eine einfache leichte Drohne haben, geht da auch einiges. Aber der Teufel steckt gerne im Detail bzw. im Datenschutzrecht. Aber der Reihe nach. Trügerisch ist zunächst das deutsche Zivilrecht. Denn danach gehört zum Eigentum eines Grundstücks nicht nur die Oberfläche mit Bebauung, sondern nach § 905 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch die Erde darunter bis zum Erdmittelpunkt und die Luft darüber bis in den Weltraum. Die ISS fliegt über Ihr Haus? Zack, Abmahnung ist raus. Da könnte ja jeder kommen. Damit da doch jeder kommen und drüber fliegen kann, lohnt es sich § 905 BGB noch einen Satz weiterzulesen. Da steht nämlich „Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.“ Auch können nach § 903 Satz 1 BGB Gesetze und Recht Dritter gehörig in das Eigentum eingreifen. Und da man früh erkannt hat, dass das Klein-Klein der Grundstücke auf der Erde in der Luft zu Problemen führt, hat man den Luftraum mit besonderen rechtlichen Regelungen ausgestattet. Der Eigentümer des darunter liegenden Grundstücks ist da raus. Auf den ersten Blick vor allem relevant sind die EU Drohnenverordnung und die deutsche Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Für einige Piloten kann ich es jetzt einfach machen: Sie haben eine Drohne über 4 kg und unter 25 kg (also Klasse C3 oder C4) oder eine alte Drohne ohne Klasseneinteilung, aber über 250 Gramm? Dann brauchen Sie hier nicht mehr weiterlesen, zuschauen oder zuhören. Für Sie geht es hinaus aufs Feld mit einem Mindestabstand von 150 Metern zum Wohngebiet, da Sie in der Kategorie OPEN A3 fliegen. Aber auf dem Land ist es auch schön. Oder Sie haben eine Drohne zwischen 900g und 4 kg (C2-Drohne) und kein EU Fernpilotenzeugnis A2? Dann gilt für Sie dasselbe. Mit Fernpilotenzeugnis A2 kann das Wohngebiet wieder ihre Hoot werden. Allerdings müssen Sie 30 Meter Abstand zu Menschen halten, im Langsammodus 5 Meter. Sie merken, am schönsten wohnt es sich mit Drohnen der Klasse C0 und C1 mit einem Gewicht unter 900g. Und wenn es eine Drohne bis 250 Gramm ist und diese keine Kamera und kein Mikrofon an Bord hat, dann haben Sie es noch besser. Dann haben Sie nicht nur keinen Stress mit Übertragung von Fotos und Videos, sondern dürfen sogar nach § 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO ziemlich frei über Wohngrundstücken fliegen. Nur, wer hat denn so eine abgespeckte Drohne und guckt dieses Video, hört diesen Podcast oder liest dieses Buch? Keiner. Das gehört nun also zu dem unnützen Wissen, das für immer in Ihrem Kopf gespeichert ist und gerade in diesem Moment das Geburtsdatum eines ihrer Freunde verdrängt hat. Hoffentlich hatten Sie den im Kalender notiert. Die LuftVO regelt übrigens das einzelne Wohngrundstück und die EU Drohnenverordnung das Wohngebiet. In den meisten Fällen ist das wahrscheinlich nicht weiter relevant. Aber zumindest muss in der Kategorie OPEN A3 nicht auch noch ein Abstand von 150 Metern zu einem bewohnten alleinstehenden Bauernhof gehalten werden. Der ist dann zwar ein Wohngrundstück, aber kein ganzes Wohngebiet. Doch nochmal zurück zu § 21 Abs. 3 Nr. 7 LuftVO. Es gibt noch eine weiter Ausnahme für Flüge in einer Höhe von mindestens 100 Metern über Wohngrundstücken, wenn: die Luftraumnutzung über dem betroffenen Wohngrundstück zur Erfüllung eines berechtigten Betriebszwecks erforderlich ist, öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, für den Überflug nicht genutzt werden können und die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann, alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu vermeiden; dazu zählt insbesondere, dass in ihren Rechten Betroffene regelmäßig vorab zu informieren sind, der Betrieb nicht zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Ortszeit stattfindet und nicht zu erwarten ist, dass durch den Betrieb Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm überschritten werden. Der Hobbypilot beim spaßigen Sonntagsausflug ist da raus. Hat man einen Betriebszweck und der Überflug über Wohngrundstücke ist unvermeidlich, geht es daran, die Klinken der Nachbarschaft zu putzen: „Guten Tag, darf ich mit Ihnen über etwas im Himmel reden… also… Drohnen?“ Protipp zur Deeskalation: Nicht gleich mit einer Mavic Pro um sechs Uhr morgens starten. Jetzt haben wir über so viele Einschränkungen geplaudert, dabei ist § 21h LuftVO so positiv formuliert, dass einem warm ums Herz wird: „Die Benutzung des Luftraums durch unbemannte Fluggeräte ist frei…“ „Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: … über Wohngrundstücken…“. Klingt super. Allerdings lernt der Jurist immer, Gesetze auch zu Ende zu lesen. Und da findet sich die wahrscheinlich für die meisten relevanteste Voraussetzung: „…wenn der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat“. Kurz gesagt, ich darf außerhalb der oben genannten, völlig unrealistischen Vorrausetzungen nur in Wohngebieten fliegen, wenn der Eigentümer oder Mieter bzw. Besitzer unter meiner Drohne ausdrücklich zugestimmt hat. In vielen Fällen wird man das selbst sein. Und erfasst ist dann der Luftraum über dem Grundstück bis zur Grenze der Nachbarn. Cool. Das klingt ja einfach, sofern man nicht an der Autobahn, Bahngleisen, Millitärgebiet, Naturschutzgebiet, Bundeswasserstraße oder ähnlichem wohnt. Ich will ja kein Spielverderber sein, aber leider gibt es da noch eine Kleinigkeit zu bedenken. Und ich bin nur der Überbringer der Nachricht. Denn da gibt es noch den Datenschutz, Recht am eigenen Bild, Persönlichkeitsrechte und das Urheberrecht. Denn auch wenn man über seinem eigenen Grundstück fliegt, kann die Kamera natürlich die Nachbarschaft erfassen. Hinsichtlich des Urheberrechts können wir es kurz machen. Dazu habe ich vor einigen Wochen eine Folge (Drohnenpodcast Nr. 3) gemacht, die zeigt, dass nach einem aktuellen Urteil die Panoramafreiheit bei Drohnenflügen höher als der eigene Kopf nicht automatisch gilt. Das ist schade, weil die Panoramafreiheit sonst vieles für Fotografen in Deutschland einfacher macht. Nach dem neuen Urteil ist zumindest die Verwendung von Fotos und Videos von urheberrechtlich geschützten Bauwerken problematisch. Das sind nach dem Urteil vor allem Abbildungen von Kunst im öffentlichen Raum, bei dem der Urheber noch nicht 70 Jahre verstorben ist. Ob das auch auf sonstige architektonische Werke anwendbar ist wie der hässliche Beton-Bungalow der Nachbarn? Hoffen wir das Beste bei Folgeurteilen. Der richtige Spaß kommt jedoch bei der Frage auf, was mit den Persönlichkeitsrechten der Nachbarn ist. Die Antwort ist einfach, die sind geschützt. Wobei es nicht nur um die Personen selbst geht, sondern auch Daten geschützt sind, die mit ihnen in Verbindung stehen. So kann auch das Auto vor der Garage, das Vorhandensein eines Gartenpools oder die Position des Wohnzimmers geschützt sein. Ob dabei ausschließlich die Datenschutzgrundverordnung, das Kunsturhebergesetz und/oder das verfassungsrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht zur Anwendung kommt? Darüber kann man trefflich streiten. Und streiten wollen wir doch nicht. Macht nur schlechte Stimmung. Da versuche ich lieber in diesem Mienenfeld ein paar Grundannahmen zu vermitteln. Zunächst kann festgehalten werden, dass das Machen von Fotos oder Videos weniger Regularien unterliegt als das Veröffentlichen. Aber auch das Fotografieren und Filmen kann schon rechtlich problematisch sein, wenn hierdurch die aufgenommene Person unter Druck gesetzt wird und Angst haben muss, dass die Aufnahmen weiterverwendet werden. Da kommt es sehr auf den Einzelfall an. Die direkte Aufnahme des entblößten sonnenbadenden Nachbarn aus wenigen Metern gehört sicherlich zum geschützten Bereich. Das Überblicksbild aus 120 Metern ist da eher unproblematischer. Und dazwischen? Versuchen Sie es am besten zunächst mit gesundem Menschenverstand und der Frage, wie sie umgekehrt das Aufnehmen finden würden. Hilft Ihnen das vor Gericht weiter? Nein. Aber es hilft zumindest dabei, die gröbsten Verstöße zu verhindern. Und Ärger bekommen Sie in der Regel in der Nachbarschaft nur, wenn sich ein Nachbar beschwert. Übrigens kommt es nicht zwingend darauf an, ob Sie tatsächlich die Kamera aktiviert haben. Schon die potentielle Möglichkeit kann relevant sein, wenn sich dadurch jemand bedrängt fühlt. Beim Veröffentlichen der Aufnahmen nimmt die Regelungsdichte zu. In vielen Fällen wird man da um die Einwilligung der Betroffenen nicht herumkommen. Zumindest wenn sie erkennbar sind. Und wie schon geschrieben, können auch die Gartengestaltung, KFZ-Wahl oder Hausausstattung zu den von der Datenschutzgrundverordnung geschützten Daten gehören. Ausnahmen von dem Einwilligungserfordernis kann es geben, wenn Sie Versammlungen aufnehmen (die eher selten in Wohngebieten stattfinden), Menschen nur Beiwerk zu etwas Größerem bzw. der Natur sind oder Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (siehe § 23 KunstUrhG) erfolgen. Ggf. mac

    14 min
  4. 03/30/2025

    Drohnenpodcast Folge 7: C1 und die Höhe

    Wir legen noch etwas Gewicht zu und wenn wir unsere Drohne bis 899 Gramm anfüttern, dann haben wir nochmal Glück gehabt. Dann kann sie nicht nur eine C1-Klassifizierung erhalten, sondern fliegt noch in der wünschenswerten Kategorie A1. Bei C1 kommt zum ersten Mal in der Darstellung der Anforderungen auch der menschliche Kopf zur Nennung. Die Drohne muss aus Materialien hergestellt sein und die Leistung und physischen Merkmale haben, die gewährleisten, dass bei einem Aufprall mit seiner Endgeschwindigkeit auf einen menschlichen Kopf die auf diesen übertragene Energie unter 80 Joule liegt oder alternativ die MTOM einschließlich der Nutzlast unter 900 g liegt. Dass Drohnen bei sonnenbadenden FKK-Anhängern am Strand auch ganz woanders niedergehen können, ist hier nicht relevant. Mir wäre bisher keine C1-Drohne bekannt, die sich auf die 80 Joule an Stelle der 900 Gramm berufen hätte. Wäre spannend, was da dann für ein Konstrukt dahinterstehen würde. Auch bei C1 bleibt es bei 19 m/s bzw. dem gehobenen Stadtverkehr von 68,4 km/h. Bei der maximalen Höhe wird zwar erneut auf eine maximal erreichbare Höhe von 120 Metern verwiesen. Aber der Text ist länger als bei C0 und das nicht ohne Grund: „Es hat eine maximal erreichbare Höhe von 120 m über dem Startpunkt oder ist mit einem System ausgestattet, das die Höhe über der Oberfläche oder über dem Startpunkt auf 120 m oder auf einen Wert begrenzt, der vom Fernpiloten eingestellt werden kann. Ist der Wert einstellbar, müssen dem Fernpiloten während des Flugs klare Angaben zur Höhe des UA über der Oberfläche oder dem Startpunkt geliefert werden.“ EXKURS: Das ist ja die Höhe Für mich als Schleswig-Holsteiner ergeben sich aus den unterschiedlichen Formulierungen kaum Unterschiede. Hier oben sind 120 Meter eben 120 Meter. Punkt. Die paar Schafe als natürliche Erhebungen ändern daran doch nichts … so das Klischee. Doch weit gefehlt. Auch wir haben den Bungsberg und der hat eine stattliche Höhe über Normalnull von 167,4 Metern. Es ist auch nicht überliefert, ob Reinhold Messner jemals diesen Gipfel erklommen hätte. Und bis vor kurzem gab es da sogar einen Skilift. Doch warum erzähle ich das alles? Weil die Grundidee des Gesetzgebers ist, dass sich das normale Drohnenfliegen ohne Sondergenehmigungen im Bereich bis 120 Metern über dem Erdboden abspielen soll. Damit ist der Abstand zum sonstigen Luftverkehr genügend und man kommt sich nicht in Gehege. Nun ist der Erdboden nicht völlig eben. Aber die 120 Meter gelten in der Regel trotzdem. Starte ich also auf dem Gipfel des Bungsbergs, dann könnte ich bis 287,4 Meter hoch fliegen. Aber auch nur genau dort. Fliege ich etwas vom Gipfel weg, dann bin ich plötzlich über 120 Metern über dem Erdboden. Das darf nicht und somit muss ich meine Höhe anpassen und dem Bergprofil folgend absinken. Relevant ist nach der Verordnung 2019/947 der nächst gelegene Punkt der Erdoberfläche. Das muss nicht der Boden direkt unter der Drohne sein. Fliegen wir einen Hang entlang, dann ist die Entfernung von diesem Hang aus zu sehen. Nach unten kann das Abgrund dann durchaus mehr als 120 Meter betragen. Gemeint ist auch wirklich nur der Erdboden. Starte ich auf dem Dach eines Wolkenkratzers, dann kommt dessen Höhe nicht dazu. Sonst könnte ich plötzlich über dem Berliner Fernsehturm am Alex fast 500 Meter hoch fliegen (wenn ich die Spitze anpeile). Das zählt leider nicht. Der Boden dort ist auf 32 Metern und das ist die Basis. Einzig gibt es eine Ausnahme, wenn man Gebäude oder andere Bauwerke überfliegen muss, die höher als 120 Meter sind. Dann erlaubt der Annex zur Verordnung 2019/947 einen Korridor von 15 Metern über dem Bauerwerk zum Überqueren. Das gilt aber nur 50 Meter rund um das Bauwerk. Danach sind wieder die 120 Meter das Maß aller Dinge. Klingt kompliziert? Dann am besten gleich wieder vergessen. Denn diese Ausnahme gilt eh nur auf Antrag der für das Hindernis verantwortlichen Stellen. Der Berliner Fernsehturm bzw. dessen Betreiber müsste das also beantragen. Da bringt es wahrscheinlich wenig unten am Kassenhäuschen mal mit lieben Augen um eine Antragstellung zu betteln. Das ist eher was für Inspektionsflüge. Und dann sind Sie Profi und wussten das alles eh schon. Aber wir wollten über die Unterschiede zwischen C0 und C1 (und darüber) sprechen. Bei C0 ist in der Verordnung einzig und allein vom Startpunkt die Rede. Drohnen mit C0-Klassifizierung müssen also die 120 Meter fest hinsichtlich des Punktes, wo die Drohne abhebt, einstellen. Eine Anpassung durch die Drohnenpiloten darf es nicht geben. Wer also einen Hang hoch fliegt, der hat dann ein Problem und spätestens wenn auch der Berg 120 Höhenmeter gemacht hat, fliegt die Drohne auf Höhe der Grasnarbe. Die praktische Lösung ist dann, einmal kurz zu landen und schon hat man die 120 Meter wieder frei. Dennoch ist das nervig und war zum Beispiel bei der DJI Mini 4 Pro als eine der ersten C0-Drohnen der Fall. Vorher hatte schon die DJI Mini 3 im voreilenden Gehorsam wohl eine ähnliche Problematik. Da die Käufer in bergigen Regionen von der festen Verdrahtung der Höhe nicht begeistert waren, schob DJI kurz danach eine pragmatische Lösung für die DJI Mini 4 nach. Wer wollte, konnte durch Firmwareupdate seine Drohne zur C1-Drohne machen. Schon waren die Einstellungsmöglichkeiten wieder da. Und da C1-Drohnen auch in der A1 Unterkategorie fliegen, gibt es kaum Gründe, bei C0 zu bleiben. Problem gelöst und die Drohne ließ sich wieder bis 500 Meter hoch fliegen. Theoretisch natürlich nur … In der Praxis hat das ganze jedoch einen Haken. Drohnen können gar nicht wirklich den Abstand über dem Erdboden messen. Natürlich haben die meisten Drohnen auch Sensoren nach unten und zeigen beim Landen eine Entfernung an. Das sind aber nur wenige Meter, wenn überhaupt. Drüber muss die Drohne in der Regel auf ein Barometer zur Höhenmessung zurückgreifen. Und der Luftdruck ändert sich nicht dadurch, dass unter einem noch ein Berg dahin schwingt, erst recht, wenn der sich ja eher seitlich von der Drohne befindet und die Höhe nach unten dann sogar deutlich mehr als 120 Meter betragen kann (s.o.). Das ist für die C1-Klassifierzung bzw. die o. g. Formulierung kein Problem, da die ständige Höhenangabe zum Startpunkt ausreicht. Aber es liegt dennoch in der Verantwortung des Drohnenpiloten, die Höhe über dem Erdboden richtig einzuschätzen. Da wünsche ich Ihnen stets ein gutes Auge. Wie praktisch, dass Drohnen in den normalen Kategorien und Klassen nur auf Sicht geflogen werden dürfen … Soweit der Exkurs zu Höhe und zurück in die profanen Niederungen der Vorgaben zu C1 in der Verordnung 2019/945. Wobei da vieles geschrieben steht, was wir schon von der C0-Klasse kennen: die Drohne sollte auch bei Versagen von Systemen sicher steuerbar sein, muss eine genügende mechanische Festigkeit aufweisen und die Gefahr der Verletzung von Menschen muss minimiert werden inkl. der Verhinderung eines Stromschlags. Hinzu kommt, dass bei Verlust der Verbindung zur Drohne diese wiederhergestellt werden sollte oder eine berechenbare Beendigung des Flugs vorgesehen ist. In der Regel bedeutet das, dass „Return to Home“ eingeleitet wird, die Drohne also zurück zu seinem Herrn (oder seiner Herrin) und Meister(in) zurückfliegt. Es gibt nun Vorgaben für die Lautstärke, eine physische Seriennummer muss vorhanden sein. Diese ist nicht zu verwechseln mit der Betreibernummer, über die gleich noch bei den Pflichten des Piloten bzw. Betreibers die Rede sein wird. Neu ist insbesondere aber in C1, dass eine Fernidentifizierung vorgesehen sein muss. Das bedeutet, dass die Betreibernummer, Seriennummer, geografische Position, Höhe, Streckenverlauf, Geschwindigkeit und die Position des Piloten (in der Regel eher der Startpunkt) regelmäßig übermittelt und empfangbar sind. Das bedeutet, dass Dritte diese Daten empfangen können und z. B. Ordnungsbehörden hieraus ihre Schlüsse ziehen können – oft wahrscheinlich eher zum Leidwesen des Piloten. Die Daten dürfen auch nicht änderbar sein, außer dass man natürlich selbst seine Betreibernummer einträgt. Und wenn wir schon bei technischen Drangsalierungen sind, dann kommt noch das Geo-Sensibilisierungssystem dazu. Das bedeutet, dass die Drohne aktuelle Daten dazu erhält, wo Luftraumbeschränkungen bestehen. In einfachen Fällen erhält der Pilot nur Warnhinweise. Ist der Zugang zu dem Luftraumbereich jedoch hart beschränkt, dann wird auch die Drohne dort ihren Dienst verweigern und nicht starten oder hineinfliegen. Für viele Drohnenpiloten eine echte Prüfung ihrer Selbstbeherrschung, wenn es funktioniert aber auch eine sinnvolle Funktion, all zu gravierende Rechtsbrüche zu vermeiden. Allerdings kann man nicht den Rückschluss ziehen, dass wenn die Drohne fliegt, schon alles in Ordnung ist. Das wäre ja noch schöner … Und schließlich müssen Warnhinweise bei niedrigem Batteriestand, ausreichend Lichter, Benutzerhandbuch und ein erneut auf 50 Meter beschränktes Follow-Me vorhanden sein. So sei es denn bei C1.

    13 min
  5. 03/20/2025

    Drohnenpodcast Folge 6: C0

    Klasse bei Masse Die Klassen C0 und C1 sind der Unterkategorie A1 zugeordnet, bei C2 ist Fliegen in der Unterkategorie A2 möglich und C3 und C4 (wie auch die etwas aus der Reihe tanzenden Klassen C5 und C6) sowie alles, was 250 Gramm oder mehr wiegt und keine Klasse aufweist gehören weit nach draußen in die Unterkategorie A3. C0 Drohnen der Klasse C0 sind Drohnen, die weniger als 250 Gramm wiegen – einschließlich Nutzlast. Weniger als 250 Gramm bedeutet, dass 250 Gramm schon zu viel ist! Das bedeutet aber auch, dass schon ein zusätzlich angebrachter ND-Filter oder eine LED die Grenze reißen können. Und dann wird aus einer C0-Drohne nicht etwa eine C1-Drohne, sondern dann hat man ein echtes Problem. Welches? Bleiben Sie am besten bis zum Kapitel mit dem schwungvollen Namen „MTOM“ dran. Ein wenig Spannung soll ja noch bleiben. Neben dem Gewicht ist auch die Geschwindigkeit reguliert. Mehr als 19 m/s sind nicht drin. Das entspricht aber immerhin 68,4 km/h und damit einem Autofahrer in der Stadt, der großzügig einige Prozente auf die erlaubte Geschwindigkeit draufschlägt. Auch darf die Drohne nur eine Höhe von 120 Metern über dem Startpunkt erreichen. Zu diesen Höhenangaben kann man sich wunderbar auslassen und anregende Diskussionen ausleben (Stichwort: Fliegen am Berghang). Dazu mehr im weiteren Verlauf. Dann erfahren Sie auch, warum DJI deswegen einen kleinen Shitstorm erlebt hat und wie flexibel plötzlich vermeintlich verpflichtende Regelungen sein können. Auch zur weiteren Gestaltung der Drohne finden sich in der Verordnung 2019/945 einige Vorgaben. Schließlich sollen die Prüfer bei der Zertifizierungsstelle auch was zu tun haben. So muss die Drohne unter allen anzunehmenden Betriebsbedingungen sicher steuerbar sein. Das bezieht sich auf Stabilität, Manövrierbarkeit und Datenübertragungsleistung und soll sogar gelten, wenn eines oder mehrere Systeme ausfallen. Dass die Drohne nun den Gleitschirm ausfährt, wenn der Motor ausfällt, das wird nicht erwartet. Aber dass bei nachlassender Akkuleistung oder auch Problemen mit der Verbindung Automatismen für den Rückflug und Warnungen greifen, ist somit Pflicht. Verletzungen von Menschen während des Betriebs müssen minimiert werden. Insbesondere sollten scharfe Kanten vermieden werden. Bitte da aber jetzt kein blindes Vertrauen haben. Der Griff in die laufenden Rotoren war schon immer und ist auch bei zertifizierten Drohnen eine sehr blöde Idee. Denn sofern nach guten Konstruktions- und Herstellungspunkten Gefahren technisch unvermeidbar sind, darf der Mensch von der Drohne auch verletzt werden. Immerhin soll ausdrücklich die Gefahr einer von den Propellerblättern ausgehenden Verletzung begrenzt werden. Begrenzt! Kurz gesagt: es tut trotzdem weh, sehr weh, wenn man Pech hat. Dann gibt es noch Vorgaben zum Strom (höchsten 24 V Gleichstrom). Und wenn ein Follow-me Modus dabei ist und eingeschaltet wird, dann darf sich die Drohne höchsten 50 Meter vom Piloten entfernen. Das ist eine Funktion, bei der man der Drohne in der Regel über das Display mitteilt, welches Objekt sie starr im Blick behalten soll. Wenn sich dieses bewegt (wie zum Beispiel der Pilot selbst), dann fliegt die Drohne mit einem festen Abstand hinterher, bis sie keinen Bock mehr hat (also das Objekt aus dem Blick verliert) oder an einem Baum hängen bleibt. Und dieser Abstand darf maximal 50 Meter betragen. Außerdem muss es dem Fernpiloten jederzeit möglich sein, die Kontrolle über die Drohne zurückzuerlangen. Da wird es eng, wenn man gleichzeitig noch ein Auto steuert. Ein Problem damit gibt es aber auch bei autonomen Drohnen. Diese sog. Selfiedrohnen werden damit beworben, dass sie nach dem Einschalten alles automatisch machen, ohne dass noch eine Fernsteuerung vorhanden sein muss. Beispiele hierfür sind die DJI Neo oder auch die HoverAir-Drohnen. Verwechseln die spontan einen vorbeifahrenden VW Beatle mit dem Gesicht Ihres Besitzers, dann kann man nur noch hinterherwinken und traurig murmeln, dass es doch eigentlich Follow ME heißt. Ob zumindest die direkte Verbindung der Drohne mit dem Handy ausreicht, eine Kontrolle im Sinne der Verordnung anzunehmen, bleibt noch zu auszudiskutieren. Wichtig ist noch, dass ein Informationsblatt zu geltenden Beschränkungen und Auflagen und insbesondere ein Benutzerhandbuch beiliegen. Letzteres enthält auch die schon angesprochene, sagenumwobene MTOM bzw. höchstzulässige Startmasse. Und um Sie nun nicht noch mehr auf die Folter zu spannen, hier nun der Exkurs zu diesem Thema. Juristen mit Hang zur Penibilität gefällt das. EXKURS MTOM Machen wir es plastisch, was das Thema MTOM angeht: Es begab sich im Jahr 2025, dass die Firma DJI eine Drohne Namens DJI Flip auf den Markt brachte. 249 Gramm leicht. Die Grenze für die paradiesischen Flugmöglichkeiten einer C0-Zertifizierung liegt, wie gerade ausgeführt, genau bei 250g. Auf einer inzwischen nicht mehr abrufbaren Werbeseite eines Händlers wurde zum Marktstart auf die Kompatibilität der DJI Flip mit dem DJI Cellular Dongle 2 hingewiesen. Ein kleiner Zusatz, der das Fliegen auch dort ermöglicht, wo normale Controller nicht hinkommen und dann das Mobilfunknetz eingreift. Freudestrahlend wird darauf hingewiesen, dass die Drohne auch mit den 295g immer noch so kompakt sei. Aufmerksame Zuschauer haben schon festgestellt, 295g ist mehr als 249g. Und nun? Da kommt das MTOM ins Spiel. Das ist das maximale Abfluggewicht, auf Englisch viel cooler „Maximum Take-Off Mass“ genannt. Spannend ist, dass das vom Hersteller selbst festgelegt wird und in die Bedienungsanleitung geschrieben worden sein muss. Auf dieser Basis erfolgt dann die Zertifizierung. Regelungen dazu finden sich in den schon bekannten EU-Verordnungen 2019/945 und 2019/947. Vor Aufnahme des Betriebs muss der Fernpilot überprüfen, dass die Masse einer möglichen zusätzlichen Nutzlast, die die Drohne mit sich führt, nicht die vom Hersteller festgelegte MTOM oder das MTOM-Limit seiner Klasse übersteigt (UAS.OPEN.060). Verantwortlich ist also der Fernpilot. Und nach § 58 Abs. 2 Nr. 10 Luftverkehrsgesetz ist es sogar eine Ordnungswidrigkeit, wenn man sich nicht daran hält. Der hier besprochene Fall ist da noch recht einfach. Mit 295g wird aus einer C0-Lizenz nicht plötzlich eine C1-Zertifizierung. Das wäre ja noch schöner bzw. wie wir Deutschen sagen: wo kämen wir denn da hin. Das ist eine Ordnungswidrigkeit. Und selbst wenn man meint, dass dann plötzlich aus der DJI-Drohne eine Selbstbaudrohne wird, so sind wir Bereich der Unterkategorie A3. Und da muss man dahin, wo sich die Aliens in den Kornkreisen Gute-Nacht sagen: raus aufs Land, weg von allen Wohngebieten. Dahin, wo Drohnenfliegen zu einem meditativen Erlebnis wird. Aber dass durch Anbringen von Zubehör ein Selbstbau vorliegt, das glaubt wohl keiner. Aber wo ist der rechtliche Spaß? Der kommt, wenn wir kleiner denken. Was ist denn mit einem ND-Filter mit 5 Gramm oder einem LED-Licht mit einem Gramm? Und was ist, wenn wir das ganze mit der DJI Neo durchspielen, die doch nur 135g wiegt und damit trotz all dieser Spielchen unter 250g bleiben? Jetzt kommt es: Da gilt das gleiche. 135g sind bei der Neo das MTOM und das muss eingehalten werden. Es sei denn, es wurde schon offiziell Zubehör in der Beschreibung (also in der Bedienungsanleitung und damit auch als Teil der Zerifizierung) benannt. Da ist aber in der Regel nur DJI-Zubehör aufgeführt, wenn überhaupt. Also den ND-Filter von Ebay auf die Neo gepackt, 140g abheben lassen und schwupps, schon illegal. Der Einstieg in die Kriminalität. Verhaftung, Verurteilung, sozialer Abstieg. Nicht schön, aber so ist Drohnenfliegen. Kurz gesagt: Das vom Hersteller in der Bedienungsanleitung angegebene maximale Abfluggewicht sollte man allenfalls mit dem dort angegebenen Zubehör erhöhen. Und die starren Grenzen der Drohnenklassen sind genau das: starr. Flexibilität gibt es nicht. Um es mit einem Kanzlerkandidaten der SPD vor einigen Jahren zu sagen: Isso.

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