Abfindung bei Kündigung https://www.xn--fachanwalt-arbeitsrecht-dsseldorf-gqd.de/abfindung/ 1. Abfindung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz Abfindung bei Kündigung: Ja Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung steht dem Arbeitnehmer die Wahl zwischen einer Kündigungsschutzklage und der Inanspruchnahme einer Abfindung offen. Die Höhe der Abfindung beläuft sich auf 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr. Dieser Anspruch auf Abfindung setzt voraus, dass der Arbeitgeber in der Kündigung schriftlich betriebsbedingte Gründe angibt und den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass er die Abfindung beanspruchen kann, sofern er die dreiwöchige Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Hört simpel an, die Risikobeurteilung ist aber offen – kann vorteilhaft oder nachteilhaft sein, insbesondere wenn die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung nicht so richtig dargelegt werden können und deswegen eine höhere Abfindung möglich gewesen wäre. Hier lohnt die Beratung durch den Arbeitsrechtler welche innerhalb der 3wöchigen Klagefrist erfolgen sollte! 2. Abfindung bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses Abfindung bei Kündigung: Ja Ein Anspruch auf Abfindung besteht für den Arbeitnehmer, wenn er innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung durch den Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhebt und das Gericht feststellt, dass die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial ungerechtfertigt ist. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt auf Antrag des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers durch Gerichtsurteil, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist oder eine sinnvolle weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist (gemäß § 9 KSchG). Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wird angenommen, wenn der Arbeitnehmer berechtigt wäre, fristlos zu kündigen. Auch Gründe, die für eine fristlose Kündigung nicht ausreichen, können die Fortsetzung unzumutbar machen, beispielsweise falsche ehrverletzende Behauptungen über den Arbeitnehmer oder eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses ohne wesentliches Verschulden des Arbeitnehmers. In solchen Fällen endet das Arbeitsverhältnis durch Gerichtsurteil, verbunden mit der Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer. Auch der Arbeitgeber hat unter bestimmten Bedingungen das Recht, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer zu verlangen. Dies ist der Fall, wenn aufgrund betrieblicher Gründe eine sinnvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer nicht mehr möglich erscheint. Der Arbeitgeber muss diese Entscheidung ausführlich begründen, es sei denn, es handelt sich um einen leitenden Angestellten (gemäß § 14 Abs. 2 KSchG). Die Höhe der Abfindung kann bis zu 12 Monatsgehältern betragen (gemäß § 10 KSchG), es sei denn, bestimmte Ausnahmeregelungen greifen. Diese sehen vor, dass die Abfindung bei Arbeitnehmern ab 50 Jahren und mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit bis zu 15 Monatsverdienste betragen kann, während bei Arbeitnehmern ab 55 Jahren und mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Abfindung von bis zu 18 Monatsverdiensten möglich ist. Ein Anspruch auf eine erhöhte Abfindung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, das in der Regelaltersrente des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannte Lebensjahr erreicht hat. Die Voraussetzungen an die Darlegung der vorgenannten Gründe sind anspruchsvoll für den Arbeitgeber, Fallgruppe Brechstange 3. Vereinbarte Abfindungszahlung: Abfindung bei Kündigung: Ja