In dieser Folge wird die Aufrechnung anhand einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 14.9.2023 – 37 C 157/23 – NZI 2023, 916) behandelt. Hier eine chronologische Zusammenfassung des Sachverhalts; es empfiehlt sich freilich, einen Zeitstrahl und eine Skizze der Forderungen anzufertigen, um den Überblick zu behalten: Die Schuldnerin ist Gasversorgerin und der Beklagteist deren Kunde. Beide haben einen Versorgungsvertrag für die Zeit vom 24.10.2018 bis zum 23.10.2019 geschlossen. Am 29.01.2019 stellt die Schuldnerin die Lieferungen ein und weil B auf Gaslieferungen angewiesen war, schloss er einen Vertrag mit einem anderen Gasversorger (Ersatzversorger) ab. Am 22.07.2019 stellte die Schuldnerin für die erfolgten Lieferungen Nachzahlungen in Höhe von rund 250,- €in Rechnung. Am 16.10.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger verlangt nunmehr die Zahlung der 250,- €, während der Beklagte die Aufrechnung in Höhe von 170,- € erklärt hat. Eine vollständige Bezifferung des Schadens wardem Beklagten erst nach dem 24.10.2019 möglich. Die Lösung des Falles könnte als Skizze wie folgtaussehen: Anspruch des Insolvenzverwalters (Klägers) gegen Beklagten auf Zahlung von 250 Euro aus § 433 II BGB 1. Kaufvertrag, § 433 (Gasliefervertrag als Kaufvertrag) 2. Anspruchsberechtigung (Aktivlegitimation) des Insolvenzverwalters aus §§ 80 I, 35, 36 InsO 3. Erlöschen des Anspruches, § 389 BGB a) Aufrechnungserklärung, § 388 BGB b) Aufrechnungslage, § 387 BGB aa) Gegenseitigkeit zweier Forderungen (auch Wechselseitigkeit genannt) (1) Anspruch Schuldnerin(wegen § 80 I durch Insolvenzverwalter geltend zu machen) – Beklagter, § 433 II BGB i.H.v. 250 Euro (= Hauptforderung) (2) Anspruch Beklagter – Schuldner (als Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren geltend zu machen), §§ 280 I, III,283, 251 II BGB i.H.v. 170 Euro (= Gegenforderung) bb) Gleichartigkeit der Forderungen: Geld cc) Erfüllbarkeit der Hauptforderung Schuldnerin (Insolvenzverwalter) - Beklagter: Mit Rechnungstellung im Juli 2019 dd) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung Beklagter – Schuldnerin (Insolvenzverwalter): Mit Bezifferung des Schadensersatzanspruchs nach dem 24.10.2019 ee) Einschränkung durch die Insolvenz (1) keine Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der Eröffnung, 16.10.2019 (§ 94), da Gegenforderung des B gegen I noch nicht fällig, aber Aufrechnung mit Fälligkeit, § 95 I 1, 2 InsO (2) Aufrechnungsverbot des § 95 I 3 InsO - an sich ja, weil Hauptforderung I – B aus § 433II im Juli 2019 fällig war, bevor die Aufrechnung nach Fälligkeit der Gegenforderung B – I nach dem 24. Oktober 2019 erfolgen konnte. - aber teleologische Reduktion: Sinn und Zweck hier nicht, weil kein Hinauszögern der Zahlung durch einen Insolvenzgläubiger bis zur Aufrechnung, sondern Pflichtverletzung der Schuldnerin (3) § 96 I Nr. 1 InsO Nein, weil Anspruch der Schuldnerin gegen denBeklagten bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. (Das AG Düsseldorf scheint hier auf die andere Forderung abgestellt zu haben) => Erlöschen des Anspruchs in Höhe von 170 Euro => Anspruch auf Zahlung in Höhe von 80 Euro Die im Gespräch erwähnte Kritik von Sinz an der Entscheidung des AG Düsseldorf finden Sie unter: Uhlenbruck/Sinz InsO § 95 Rn. 37 Das Gespräch wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz mit dem Tool NotebookLM erstellt.