Kurzerklärt - Der Jurapodcast

Nomos Verlag & Sebastian Baur

Der Lern-Podcast für Jurastudium, Referendariat und Staatsexamen. Kurzerklärt – Der Jurapodcast ist deine digitale Arbeitsgemeinschaft zum Anhören. Wir begleiten dich verständlich, strukturiert und auf Augenhöhe durch das Jurastudium, das Referendariat und die Vorbereitung auf das Erste und Zweite Staatsexamen. In jeder Folge bereiten wir die wichtigsten Themen aus Öffentlichem Recht, Strafrecht und Zivilrecht kompakt, verständlich und klausurorientiert auf. Egal ob Gutachtenstil, Prüfungsschemata, klassische Fälle oder aktuelle Examensprobleme: Hier bekommst du juristisches Wissen so erklärt, dass du es wirklich lernen, wiederholen und in der Klausur anwenden kannst. Ideal für die Examensvorbereitung, zum Wiederholen und für unterwegs – dein Jura-Podcast für Studium, Referendariat und Examen.

  1. 3h ago

    SR270 Strafrecht AT | Vorsatz | Einstieg | Zeitpunkt des Vorsatzes

    Heute geht es um einen der zentralen Begriffe des Strafrechts: den Vorsatz. An ihm führt in strafrechtlichen Klausuren kaum ein Weg vorbei — von den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten über Eigentums- und Vermögensdelikte bis zur Abgrenzung von der Fahrlässigkeit. Und der Vorsatz ist weit mehr als die schnell auswendig gelernte Formel vom „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung”: Dahinter steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Staat einem Menschen ein strafrechtlich relevantes Verhalten persönlich zurechnen darf. Wir starten bei der gesetzlichen Grundlage: § 15 StGB macht vorsätzliches Handeln zum Regelfall und stellt Fahrlässigkeit nur unter Strafe, wo das Gesetz es ausdrücklich anordnet. Anhand zweier Fälle — der gezielten Tötung und dem unvermeidbaren tödlichen Verkehrsunfall — zeigen wir, warum die bloße Verwirklichung des objektiven Tatbestands nicht genügt und warum der Vorsatz das Kernstück des Handlungsunrechts bildet. Dazu ordnen wir kurz das Verhältnis von Vorsatz und Fahrlässigkeit ein (Aliud- und Plus-Minus-Verständnis) — für die Klausur genügt: Wer den Vorsatz verneint, muss an eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit denken (§§ 222, 229 StGB). Dann erarbeiten wir die Definition: Aus § 16 StGB (Tatbestandsirrtum) folgt das Wissenselement, nach Rechtsprechung und herrschender Lehre tritt das Willenselement hinzu — kognitive und voluntative Komponente. Wir werfen einen kurzen Blick auf die Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit (Billigungstheorie — eine eigene Folge folgt), vertiefen das Wissenselement (sachgedankliches Mitbewusstsein, Parallelwertung in der Laiensphäre) und klären schließlich den Zeitpunkt: Der Vorsatz muss „bei Begehung der Tat” vorliegen (§ 16 Abs. 1 Satz 1, § 8 StGB — Koinzidenzprinzip). Deshalb sind dolus antecedens (vorher) und dolus subsequens (nachher) unbeachtlich. Ihr erfahrt, warum es § 15 StGB gibt und weshalb die Verwirklichung des objektiven Tatbestands allein nicht zur Strafbarkeit führtwarum der Vorsatz das Kernstück des Handlungsunrechts ist und wie sich Vorsatz und Fahrlässigkeit unterscheidenworaus sich Wissens- und Willenselement ergeben (§ 16 StGB) und was dolus eventualis von bewusster Fahrlässigkeit trenntwas beim Wissenselement genügt — sachgedankliches Mitbewusstsein und Parallelwertung in der Laiensphärezu welchem Zeitpunkt der Vorsatz vorliegen muss (Koinzidenzprinzip) und warum dolus antecedens und dolus subsequens unbeachtlich sindSupport the show 🔗 Links & Ressourcen:  🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns:  ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media:  Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur

    SR270 Strafrecht AT | Vorsatz | Einstieg | Zeitpunkt des Vorsatzes
  2. 1d ago

    Erstsemesterfolge: Einführung ins besondere Verwaltungsrecht

    Willkommen zu einer neuen Erstsemesterfolge! Letztes Mal haben wir uns das Allgemeine Verwaltungsrecht angeschaut — die Regeln, die für jedes Verwaltungshandeln gelten und sozusagen „vor die Klammer gezogen” sind. Heute machen wir den nächsten Schritt und werfen einen ersten Blick auf das Besondere Verwaltungsrecht: die einzelnen Sachgebiete, in denen die Verwaltung tatsächlich tätig wird. Wir klären zunächst das Zusammenspiel: Das Allgemeine Verwaltungsrecht stellt die Werkzeuge bereit — allen voran den Verwaltungsakt und das Verfahren nach dem VwVfG —, während das Besondere Verwaltungsrecht die jeweiligen Ermächtigungsgrundlagen und die materiellen Maßstäbe für das konkrete Sachgebiet liefert. Wer einen Verwaltungsakt prüft, holt sich die Ermächtigungsgrundlage also aus dem Besonderen Verwaltungsrecht und baut die Prüfung mit den Regeln des Allgemeinen Teils auf. Danach geben wir euch einen Überblick über die wichtigsten Referenzgebiete, die euch im Studium und im Examen immer wieder begegnen: das Polizei- und Ordnungsrecht als Kern der Gefahrenabwehr, das Kommunalrecht, das öffentliche Baurecht (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht) sowie weitere Felder wie das Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrecht. Außerdem erklären wir, warum vieles davon Landesrecht ist und es deshalb nicht das eine große Gesetzbuch für das Besondere Verwaltungsrecht gibt. Damit habt ihr die Landkarte, um euch in den einzelnen Gebieten zurechtzufinden. Ihr erfahrt, wie sich das Besondere vom Allgemeinen Verwaltungsrecht unterscheidet und wie beide zusammenspielenwarum die Ermächtigungsgrundlage aus dem Besonderen Verwaltungsrecht kommt und der Prüfungsaufbau aus dem Allgemeinen Teilwelche Referenzgebiete besonders wichtig sind — Polizei- und Ordnungsrecht, Kommunalrecht, Baurecht und mehrwarum das Polizei- und Ordnungsrecht als Einstieg in die Gefahrenabwehr eine zentrale Rolle spieltwarum viele Materien Landesrecht sind und es kein einheitliches Gesetzbuch für das Besondere Verwaltungsrecht gibtSupport the show 🔗 Links & Ressourcen:  🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns:  ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media:  Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur

    Erstsemesterfolge: Einführung ins besondere Verwaltungsrecht
  3. 4d ago

    Gastbeitrag: Zur Leihmutterschaft und zum Schwangerschaftsabbruch mit Prof. Dr. Liane Wörner

    Folgenbeschreibung Heute gibt es ein besonderes Format bei Kurzerklärt: einen Gastbeitrag. Zu Gast ist Prof. Dr. Liane Wörner, LL.M. (UW-Madison). Sie hat den Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafrechtsvergleichung, Medizinstrafrecht und Rechtstheorie an der Universität Konstanz inne. Außerdem war sie wissenschaftliche Koordinatorin der Arbeitsgruppe „Schwangerschaftsabbruch” der Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin (KOMrSF) und ist Hostin des Podcasts recht:zeitig.   Den Anlass kennt ihr: Im Sommer 2026 hat Jens Spahn öffentlich gemacht, dass er und sein Mann über eine Leihmutterschaft in den USA Eltern geworden sind. Uns interessiert dabei nicht die Personalie. Uns interessiert, was die Debatte juristisch freilegt. Wem gehört die Entscheidung über Fortpflanzung, und wo und wie darf der Staat darauf einwirken?   In über zwei Stunden spannen wir einen Bogen über zwei Enden desselben Fadens, nämlich der reproduktiven Selbstbestimmung. Erste Hälfte: Leihmutterschaft. Wir klären zunächst, was in Deutschland eigentlich verboten ist und was nicht. Dann prüfen wir das Verbot grundrechtlich, mit den Wunscheltern, der Leihmutter und dem Kind als Grundrechtsträgern. Liane erklärt, warum das Verbot rechtfertigungsbedürftig ist, warum das Würde-Argument aus ihrer Sicht zu kurz greift und welche Rechte des Kindes jede Regelung sichern müsste.Zweite Hälfte: Schwangerschaftsabbruch. Hier kommt mit dem Nasciturus ein Grundrechtsträger hinzu, und die Prüfung verschiebt sich. Wir gehen die Rechtslage de lege lata durch, von § 218 StGB über die Konstruktion „tatbestandslos, aber rechtswidrig” in § 218a I StGB bis zu den Indikationen und den strafbewehrten Verfahrenspflichten. Danach diskutieren wir die beiden BVerfG-Entscheidungen, das Drei-Phasen-Modell der KOMrSF und die Reformentwürfe aus der letzten Legislaturperiode.  Am Ende steht die Frage, was beide Themen gemeinsam lehren und ob Strafrecht hier überhaupt das richtige Werkzeug ist.   Ihr erfahrt: was nach dem Embryonenschutzgesetz verboten ist und warum das bloße Elternwerden durch Leihmutterschaft nicht strafbar istwelche Grundrechte bei der Leihmutterschaft kollidieren (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, Art. 6 I GG) und warum das Verbot verfassungsrechtlich nicht zwingend ist, eine Freigabe ohne jeden Rahmen aber ebenso unzulässig wärewarum die Würde der Leihmutter kein Argument gegen ihren freien und informierten Willen ist und wie sich Ausbeutung regulatorisch einfangen ließe (Altruismus, gemeinnützige Vermittlung, angemessene Entschädigung)welche zwei Rechte des Kindes jede Regelung sichern muss: die rechtliche Elternschaft und die Kenntnis der eigenen Herkunft, auch bei Leihmutterschaften im Auslandwarum der beratene Abbruch nach § 218a I StGB straffrei, aber rechtswidrig ist, und warum Liane diese Konstruktion für dogmatisch verunglückt hältwie sich die medizinisch-soziale und die kriminologische Indikation unterscheiden und welche Rolle die Verfahrenspflichten der §§ 218b, 218c, 219b StGB spielendie vier Linien des Reformbedarfs: Symbolcharakter, Diskriminierung (Art. 3 II, III GG), internationale Vorgaben (CEDAW, WHO) und die Empirie der ELSA-Studiewas die BVerfG-Urteile von 1975 und 1993 tatsächlich vorgeben und warum sie eine Regelung außerhalb des StGB nicht ausschließenwie das Drei-Phasen-Modell der KOMrSF funktioniert und was die Gesetzentwürfe vom 17.10.2024 (Wapler/Wersig/Wörner) und vom 14.11.2024 (BT-Drs. 20/13775) jeweils vorschlagen  Weiterführende Beiträge von Prof. Dr. Liane Wörner Zur Leihmutterschaft und Familiengründung Wapler/Wörner, Was das Grundgesetz zur Leihmutterschaft sagt, FuR 10/2026, S. 399-400Wörner in: Deutschlandfunk-Streitkultur v. 26.9.2026, Sollte Leihmutterschaft erlaubt werden? L. Wörner vs. A. Lob-Hüdepohl, https://www.deutschlandfunk.de/sollte-leihmutterschaft-erlaubt-werden-l-woerner-vs-a-lob-huedepohl-100.htmlWapler/Wörner, Kinderwunsch, Selbstbestimmung, Ausbeutungsgefahr:. In: Legal Tribune Online, 23.07.2026, https://www.lto.de/persistent/a_id/60501 (abgerufen am: 16.10.2026) Wörner, Die triadische Mutterschaft - Nicht „Leihe der“, sondern „Hilfe zur Mutterschaft“ - Teil 1, in: NSW 2025, S. 129-139. https://nsw-online.com/article/die-triadische-mutterschaft-nicht-leihe-der-sondern-hilfe-zur-mutterschaft-teil-1/Zum Schwangerschaftsabbruch Wörner, Reformerfordernis Schwangerschaftsabbruch: Zur strukturellen Diskriminierung mittels Zugangsbeschränkungen zum Schwangerschaftsabbruch, StV 2026, 52 ff. Zusammenfassung: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/reform-218-abtreibung-schwangerschaftsabbruch-frauen-diskriminierung-stvWörner, Das Recht des Schwangerschaftsabbruchs aus der Perspektive Deutschlands, Österreichs und der Schweiz, in: Carina Dorneck / Kim Philip Linoh / Henning Lorenz / Felicia Steffen (Hrsg.), Zwischen Schutz und Selbstbestimmung. Internationale und interdisziplinäre Perspektiven auf das menschliche Leben im Spiegel des Medizinrechts, Nomos, Baden-Baden 2026, S. 139-160.Wörner, Schriftliche Stellungnahme zu der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 10.2.2025 über den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs v. 14.11.2024, BT Drs. 20/13775, zusammen mit dem Antrag v. 14.11.2024, BT Drs. 20/13776, https://www.bundestag.de/resource/blob/1049778/Stellungnahme-Woerner.pdf Wapler/Wersig/Wörner iVm Akteur*innen der Zivilgesellschaft, Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs v. 17. Oktober 2024, https://www.uni-konstanz.de/broschueren/pdf/Gesetzentwurf.pdf Wörner, Plädoyer für eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafrechts, APuZ, 43-44/2024, S. 23-33. https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/reproduktive-rechte-2024/553550/plaedoyer-fuer-eine-neuregelung-des-schwangerschaftsabbruchs-ausserhalb-des-strafrechts/Wörner/ Aktaş, Ein Recht auf Schwangerschaftsabbruch? - Keine Begrenzungsvorgaben aus einem Vergleich mit U.S.-Recht: Ganz im Gegenteil!, medstra, 2024, S. 140-152Wörner, Der Schwangerschaftsabbruch im Recht der alten Bundesrepublik (1949-1990) in zeitgeschichtlicher Perspektive unter Berücksichtigung der Umbruchsphase (1990-1995), in: Georg Steinberg/Arnd Koch/Andreas Popp (Hrsg.), Das Strafrecht in der alten Bundesrepublik 1949-1990. Der besondere Teil im zeitgeschichtlichen Spiegel von Gesellschaft und Politik, Baden-Baden 2024, S. 271-310Weitere Beiträge Abschlussbericht der Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin v. 15.4.2024, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Kom-rSF/Abschlussbericht_Kom-rSF.pdfSupport the show 🔗 Links & Ressourcen:  🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns:  ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media:  Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur

    Gastbeitrag: Zur Leihmutterschaft und zum Schwangerschaftsabbruch mit Prof. Dr. Liane Wörner
  4. 4d ago

    Erstsemesterfolge: Einführung ins allgemeine Verwaltungsrecht

    Willkommen zu einer neuen Erstsemesterfolge! Nachdem wir uns die Grundlagen des Staatsrechts angeschaut haben, wechseln wir heute in die zweite große Säule des Öffentlichen Rechts: das Allgemeine Verwaltungsrecht. Hier geht es um die Frage, wie der Staat eigentlich handelt, wenn er dem Bürger konkret gegenübertritt — und warum dieses Rechtsgebiet die Werkzeuge liefert, die euch im Studium und im Examen immer wieder begegnen. Wir klären zunächst, wo das Verwaltungsrecht im Öffentlichen Recht steht und wie man öffentliches von privatem Recht abgrenzt. Dann schauen wir uns die Handlungsformen der Verwaltung an — vom Verwaltungsakt über den öffentlich-rechtlichen Vertrag bis zu Rechtsverordnung, Satzung und schlichtem Verwaltungshandeln. Im Zentrum steht der Verwaltungsakt: Wir gehen die Legaldefinition des § 35 VwVfG Merkmal für Merkmal durch (hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung), weil ihr genau diese Prüfung später unzählige Male brauchen werdet. Außerdem ordnen wir alles in den rechtsstaatlichen Rahmen ein: die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung mit Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG), den Unterschied zwischen gebundener Entscheidung und Ermessen (§ 40 VwVfG) und einen ersten Blick darauf, wie man die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts aufbaut — Ermächtigungsgrundlage, formelle und materielle Rechtmäßigkeit. Zum Schluss werfen wir einen kurzen Ausblick auf den Rechtsschutz: Widerspruch und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ihr erfahrt, wo das Verwaltungsrecht im Öffentlichen Recht steht und wie man öffentliches von privatem Recht abgrenztwelche Handlungsformen der Verwaltung es gibt und warum der Verwaltungsakt im Mittelpunkt stehtwie ihr die Merkmale des Verwaltungsakts nach § 35 VwVfG prüftwas Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes sowie Ermessen bedeutenwie der Aufbau der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts grob aussieht und welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehenSupport the show 🔗 Links & Ressourcen:  🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns:  ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media:  Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur

    Erstsemesterfolge: Einführung ins allgemeine Verwaltungsrecht
  5. 5d ago

    Erstsemesterfolge: Staatsstrukturprinzipien

    Willkommen zu einer neuen Erstsemesterfolge! Heute legen wir das Fundament für das gesamte Staatsrecht: die Staatsstrukturprinzipien. In Art. 20 GG hat das Grundgesetz die grundlegenden Entscheidungen darüber getroffen, was für ein Staat die Bundesrepublik Deutschland eigentlich sein soll — und diese Prinzipien begegnen euch von der ersten Vorlesung an immer wieder. Wir gehen die fünf Prinzipien der Reihe nach durch: das Demokratieprinzip mit der Volkssouveränität (alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, Art. 20 Abs. 2 GG) und der Legitimation durch Wahlen; das Rechtsstaatsprinzip mit Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Bindung aller Gewalten an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit; das Bundesstaatsprinzip mit der Verteilung der Staatlichkeit auf Bund und Länder; das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) als Auftrag zu sozialem Ausgleich; und das Republikprinzip als Absage an die Monarchie. Zum Schluss ordnen wir das Ganze ein: Warum diese Prinzipien nicht bloß Programmsätze sind, sondern echte verfassungsrechtliche Maßstäbe — und warum ihr Kern über die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG sogar der Änderung durch den verfassungsändernden Gesetzgeber entzogen ist. Damit habt ihr das Gerüst, an dem ihr euch im Staatsrecht das ganze Studium über orientieren könnt. Ihr erfahrt, was Staatsstrukturprinzipien sind und warum Art. 20 GG ihre zentrale Grundlage istwas Demokratie- und Republikprinzip bedeuten — Volkssouveränität, Legitimation und Wahlenworaus sich das Rechtsstaatsprinzip zusammensetzt: Gewaltenteilung, Gesetzesbindung, Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheitwas Bundesstaats- und Sozialstaatsprinzip ausmachenwarum diese Prinzipien über Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsgarantie) besonders geschützt sindSupport the show 🔗 Links & Ressourcen:  🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns:  ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media:  Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur

    Erstsemesterfolge: Staatsstrukturprinzipien
  6. Oct 14

    SR269 Aktuelle Rechtsprechung | waffenrechtliche Straftatbestände

    🎙️ Neues Jahr, neue Struktur — ab 1. Januar! Kurzerklärt bekommt einen neuen Rhythmus für deinen Weg vom ersten Verstehen bis zur Klausur: Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht ziehen in jeweils eigene Podcasts, sodass du genau dein Rechtsgebiet abonnieren kannst. Jede Woche nach festem Plan — montags Grundlagen in der Erklär-AG, mittwochs Wiederholung mit Karteikarten, freitags ein aktuelles Urteil eingeordnet, samstags Anwendung in der Großen Übung. Verstehen, wiederholen, einordnen, anwenden. Dazu bei „Mehr Kaffee als Kommentar”: dienstags Examensvorbereitung, donnerstags Referendariat, sonntags die klassische Folge — und für alle Saarheim-Fans jeden zweiten Sonntag ein neuer Saarheimer Fall. Such dir deine Podcasts aus, abonniere sie und sei zum Start dabei: Dein Rechtsgebiet. Dein Rhythmus. Folgenbeschreibung: Heute geht es um Straftatbestände, die die meisten nicht auf dem Schirm haben, die in Klausuren aber richtig Punkte bringen: die waffenrechtlichen Straftatbestände. Anlass ist eine ganz aktuelle Entscheidung des BGH (Beschluss vom 30.9.2024 – 6 StR 331/24, NStZ 2026, 565), die wieder einmal Strafrecht und Öffentliches Recht miteinander verbindet. Der typische Reflex im Fall einer Schreckschusspistole ist die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB. Wer aber zusätzlich ins Waffengesetz schaut, sahnt ab: Nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a WaffG (iVm Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1) macht sich strafbar, wer ohne Erlaubnis eine Schusswaffe erwirbt, besitzt oder führt. Wir leiten die Begriffe sauber her — und zwar mit dem Wissen aus dem Öffentlichen Recht: Besitz übt aus, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausübt (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 zu § 1 Abs. 4 WaffG); Führen liegt vor, wer sie außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt (Nr. 4). Aus dem Zusammenspiel folgt: Außerhalb dieser Örtlichkeiten verdrängt das Führen den Besitz. Genau daran scheiterte im Fall die Verurteilung wegen Besitzes: Das Landgericht hatte keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte die Waffe auch zu Hause hatte — also blieb nur das Führen. Zum Schluss klären wir die Konkurrenzfrage für den Fall, dass beides feststeht: grundsätzlich Tateinheit (weil Besitz und Führen oft nahtlos ineinander übergehen), ausnahmsweise Tatmehrheit, wenn ein später gefasster Tatentschluss eine Zäsurwirkung entfaltet. Mitnehmen sollt ihr vor allem: Wenn die waffenrechtlichen Tatbestände im Bearbeitervermerk nicht ausgeschlossen sind, bringt schon der Hinweis bare Punkte. Ihr erfahrt, warum sich bei Schusswaffen neben § 224 StGB ein Blick ins Waffengesetz lohntwie § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a WaffG aufgebaut ist und woher ihr die Begriffe „Besitz” und „Führen” nehmtwarum das Führen den Besitz außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume usw. verdrängtweshalb im Fall nur wegen Führens und nicht wegen Besitzes verurteilt werden konntewie die Konkurrenzen zu beurteilen sind — Tateinheit und die Ausnahme der Tatmehrheit mit ZäsurwirkungSupport the show 🔗 Links & Ressourcen:  🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns:  ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media:  Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur

    SR269 Aktuelle Rechtsprechung | waffenrechtliche Straftatbestände
  7. Oct 13

    Erstsemesterfolge: Einführung ins Zivilrecht (2)

    Hallo Erstis, schön, dass ihr wieder dabei seid! Nach dem Öffentlichen Recht geht es heute um das zweite große Rechtsgebiet, das euch durchs ganze Studium begleiten wird: das Zivilrecht. Keine Angst, das klingt größer, als es ist. Mit Zivilrecht habt ihr jeden Tag zu tun: beim Brötchenkauf, beim Handyvertrag oder beim Mieten eurer ersten WG. In dieser Folge schauen wir uns an, worum es im Zivilrecht geht, wie das BGB aufgebaut ist und wie ihr euch darin zurechtfindet. Auch hier gilt: Ihr müsst noch nichts perfekt können. Ihr sollt einen ersten Überblick bekommen, damit ihr in euren Vorlesungen und Arbeitsgemeinschaften wisst, wo ihr gerade seid. Das Feintuning machen wir in den nächsten Folgen gemeinsam. Ihr erfahrt: was Zivilrecht ist und warum es um die Rechtsbeziehungen zwischen Gleichgeordneten geht, also zwischen Privatpersonen und Unternehmenwie sich das Zivilrecht vom Öffentlichen Recht und vom Strafrecht abgrenztwie das BGB in seine fünf Bücher gegliedert ist: Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrechtwarum der Allgemeine Teil „vor die Klammer gezogen“ ist und was das für eure Arbeit mit dem Gesetz bedeutetwas die Privatautonomie ist und warum sie das Herzstück des Zivilrechts bildetwas das Trennungs- und Abstraktionsprinzip besagt und warum es euch schon im ersten Semester begegnetwarum im Zivilrecht immer die Frage „Wer will was von wem woraus?“ am Anfang steht und wie ihr euch daran in der Klausur orientiertein paar Tipps, wie ihr das BGB lesen lernt und euch gut ins erste Semester einarbeitetLasst euch nicht abschrecken, wenn das BGB am Anfang wie ein Labyrinth wirkt. Mit jeder Woche findet ihr euch besser zurecht, und bald werdet ihr die Paragraphen ganz selbstverständlich aufschlagen. Support the show 🔗 Links & Ressourcen:  🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns:  ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media:  Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur

    Erstsemesterfolge: Einführung ins Zivilrecht (2)

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