Kurzerklärt - Der Jurapodcast

Nomos Verlag & Sebastian Baur

Der Lern-Podcast für Jurastudium, Referendariat und Staatsexamen. Kurzerklärt – Der Jurapodcast ist deine digitale Arbeitsgemeinschaft zum Anhören. Wir begleiten dich verständlich, strukturiert und auf Augenhöhe durch das Jurastudium, das Referendariat und die Vorbereitung auf das Erste und Zweite Staatsexamen. In jeder Folge bereiten wir die wichtigsten Themen aus Öffentlichem Recht, Strafrecht und Zivilrecht kompakt, verständlich und klausurorientiert auf. Egal ob Gutachtenstil, Prüfungsschemata, klassische Fälle oder aktuelle Examensprobleme: Hier bekommst du juristisches Wissen so erklärt, dass du es wirklich lernen, wiederholen und in der Klausur anwenden kannst. Ideal für die Examensvorbereitung, zum Wiederholen und für unterwegs – dein Jura-Podcast für Studium, Referendariat und Examen.

  1. 16h ago

    SR268 Strafrecht AT | Gesetzlichkeitsprinzip | Verbot des Gewohnheitstrechts | Rückwirkungsverbot

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: Eine Folge aus gegebenem Anlass — die mündlichen Prüfungen stehen bevor, und das Gesetzlichkeitsprinzip eignet sich perfekt als Einstieg, Lückenfüller oder Klausur-Zusatzfrage. Ausgangspunkt sind zwei Vorschriften, die jeder sofort parat haben sollte: Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB — wortgleich, und damit Ausdruck dafür, wie zentral dieser Grundsatz ist. Dahinter steht der Satz nullum crimen, nulla poena sine lege und die rechtsstaatliche Garantiefunktion: Der Bürger muss schon vor der Tat wissen können, welches Verhalten mit Strafe bedroht ist. Wir zeigen, dass im Gesetzlichkeitsprinzip vier Garantien stecken (Verbot des Gewohnheitsrechts, Rückwirkungsverbot, Bestimmtheitsgebot, Analogieverbot) und nehmen uns heute die ersten beiden vor. Beim Verbot strafbegründenden Gewohnheitsrechts (nullum crimen sine lege scripta) klären wir, warum gesellschaftliche Überzeugungen und „das haben wir schon immer so gemacht" eine Strafbarkeit nicht begründen oder verschärfen können. Beim Rückwirkungsverbot (nullum crimen sine lege praevia) arbeiten wir die Abgrenzung heraus, die im Examen zählt: Erfasst ist die rückwirkende Begründung und Verschärfung der materiellen Strafbarkeit — rein verfahrensrechtliche Änderungen (Beispiel: Neufassung des Strafantragserfordernisses) dagegen nicht. Dazu nehmen wir § 2 StGB und die lex-mitior-Regel des § 2 Abs. 3 StGB mit. Zum Schluss steht die wohl bedeutendste Grundsatzentscheidung dazu: der Mauerschützen-Beschluss (BVerfGE 95, 96). Wir zeigen das Spannungsverhältnis zwischen dem strikt formalisierten Rückwirkungsverbot und der materiellen Gerechtigkeit, warum auch Rechtfertigungsgründe grundsätzlich erfasst sind — und warum das Vertrauen in eine menschenrechtswidrige Staatspraxis nach der verfassungsrechtlich modifizierten Radbruch'schen Formel keinen Schutz verdient. Ihr erfahrt, woraus sich das Gesetzlichkeitsprinzip ergibt (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) und welche Garantiefunktion es erfülltwarum Gewohnheitsrecht eine Strafbarkeit nicht begründen oder verschärfen kannwas das Rückwirkungsverbot erfasst — und warum rein verfahrensrechtliche Änderungen nicht darunterfallenwie ihr § 2 StGB und die lex-mitior-Regel (§ 2 Abs. 3 StGB) sauber prüftwie der Mauerschützen-Beschluss das Rückwirkungsverbot und die Radbruch'sche Formel verbindet Support the show 🔗 Links & Ressourcen:  🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns:  ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media:  Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur

    SR268 Strafrecht AT | Gesetzlichkeitsprinzip | Verbot des Gewohnheitstrechts | Rückwirkungsverbot
  2. 2d ago

    ZR141 Schuldrecht AT | Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: Weiter geht es in unserer Schuldrecht-AT-Reihe: Nachdem wir letzte Woche § 320 BGB — die Einrede des nicht erfüllten Vertrags — kennengelernt haben, schauen wir uns heute das allgemeine Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB an. § 320 war lex specialis zu § 273; heute drehen wir die Perspektive um und fragen, was eigentlich gilt, wenn gerade kein Synallagma vorliegt. Dafür klären wir zunächst die dogmatische Grundlage: § 273 beruht nicht auf einem Austauschverhältnis, sondern auf dem Gedanken von Treu und Glauben — es widerspricht Treu und Glauben, eine Leistung zu verlangen und die eigene, aus demselben rechtlichen Verhältnis stammende Verpflichtung nicht zu erfüllen. Anschließend gehen wir die Voraussetzungen klausurfest durch: Wechselseitigkeit, Konnexität (mit dem wichtigen Hinweis, dass „dasselbe rechtliche Verhältnis" weit zu verstehen ist — es genügt ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, wie ihr am Lieferanten-Beispiel aus laufender Geschäftsverbindung seht), der Sonderfall des § 273 Abs. 2 BGB, die Fälligkeit des Gegenanspruchs samt Verjährungsbesonderheit nach § 215 BGB und die Ausschlussgründe (vertraglich, § 309 Nr. 2 lit. b BGB, gesetzlich, § 393 analog, Natur des Schuldverhältnisses, § 242 BGB). Zum Schluss geht es um die Rechtsfolge — die aufschiebende Einrede und die Verurteilung Zug um Zug — und um den zentralen Unterschied zu § 320: Bei § 273 muss die Einrede tatsächlich erhoben werden, auch materiell-rechtlich; ohne Erhebung darf die Durchsetzbarkeit nicht verneint werden. Mit Erhebung sperrt § 273 dann Verzug, Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt. Ihr erfahrt, worauf § 273 BGB dogmatisch beruht und warum er kein Synallagma voraussetztwie ihr § 273 von § 320 BGB abgrenzt — und warum § 320 das speziellere Leistungsverweigerungsrecht istwarum die Konnexität weit zu verstehen ist und ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang genügt (samt Sonderfall § 273 Abs. 2 BGB)welche Rolle die Fälligkeit und die Verjährung (§ 215 BGB) spielen und wann das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen istwarum die Einrede bei § 273 BGB — anders als bei § 320 — tatsächlich erhoben werden muss und was das für Verzug, Schadensersatz und Rücktritt bedeutet Support the show 🔗 Links & Ressourcen:  🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns:  ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media:  Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur

    ZR141 Schuldrecht AT | Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB
  3. 4d ago

    ÖR161 Polizei-und Ordnungsrecht | 3. KLAUSUR 4. TEIL | Vorläufiger Rechtsschutz | Aufenthaltsverbot | Allgemeinverfügung | Grundrechte

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht "Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz."  Folgenbeschreibung: In diesem ersten Übungsfall zum Polizei- und Ordnungsrecht wenden wir das materielle Wissen aus ÖR117–ÖR153 auf einen zusammengesetzten Klausurfall an. Der Fall verbindet drei examenstypische Problemkomplexe in einem Sachverhalt. Gefahrerforschungseingriff: Liegen nur Anhaltspunkte für eine Gefahr vor, ohne dass diese bereits feststeht, darf die Behörde einen Gefahrerforschungseingriff vornehmen. Rechtsgrundlage ist die Generalklausel; der Eingriffsmaßstab ist abgesenkt. Stellt sich die Gefahr als nicht existent heraus, ist die Maßnahme ex ante zu beurteilen – und damit dennoch rechtmäßig. Nichtstörer: Da kein Verantwortlicher greifbar ist, stellt sich die Frage der Nichtstörerinanspruchnahme. Die hohen Voraussetzungen – gegenwärtige erhebliche Gefahr, Subsidiarität, Zumutbarkeit – werden an den konkreten Umständen des Falls geprüft. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verhältnismäßigkeit der auferlegten Pflicht und dem Entschädigungsanspruch auf der Sekundärebene. Ermessensreduzierung auf Null und Anspruch auf Einschreiten: Der Betroffene begehrt polizeiliches Tätigwerden. Die dreistufige Anspruchsprüfung – subjektives Recht, Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, Ermessensreduzierung – wird vollständig durchgearbeitet. Entscheidend ist die Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und die Intensität der Gefahr. Support the show 🔗 Links & Ressourcen:  🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns:  ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media:  Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur

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  4. 6d ago

    SR267 Aktuelle Rechtsprechung | Schwere Brandstiftung | Brandlegung in Arrestzelle | § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: Kann eine Arrestzelle eine „Wohnung" im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sein? Mit genau dieser Frage hatte sich das Bayerische Oberste Landesgericht zu befassen (Beschluss vom 9.2.2026 – 203 StRR 30/26, BeckRS 2026, 4710). Ein Gefangener hatte in seiner Arrestzelle in der Justizvollzugsanstalt Bücher und anderes in Brand gesetzt; das Feuer breitete sich aus, die Zelle wurde durch hitzebedingte Putz- und Fliesenabplatzungen unbewohnbar, und ein Vollzugsbeamter zog sich bei der Rettung eine Rötung von Gesicht und Augen zu. Das BayObLG bestätigt die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und arbeitet den Wohnungsbegriff sauber heraus: Der Wohnung dient eine Räumlichkeit, wenn sie — jedenfalls vorübergehend — den tatsächlichen Mittelpunkt der privaten Lebensführung mindestens einer Person bildet; der einzige Lebensmittelpunkt muss sie nicht sein, und auch eine nur zeitweilige Nutzung (Ferienhaus, Wohnwagen, Flüchtlingsunterkunft) genügt. Entscheidend ist die tatsächliche Verwendung: Wer in der Arrestzelle über mehrere Tage und Nächte durchgehend eingeschlossen schläft, sich verpflegt und seine Sachen verwahrt, wohnt dort — und dass die Nutzung staatlich erzwungen ist, ändert daran nichts. Außerdem klären wir, wann eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung vorliegt (Unbrauchbarkeit für eine nicht nur unerhebliche Zeit; erhebliche Verrußung genügt), warum es auf den Verbrechenstatbestand des § 306a Abs. 2 StGB dann nicht mehr ankommt und weshalb die Gesundheitsschädigung des rettenden Beamten dem Täter zuzurechnen ist. Ihr erfahrt, wie das BayObLG den Wohnungsbegriff des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmt und warum die tatsächliche Nutzung den Ausschlag gibtwarum auch eine Arrestzelle „Wohnung" sein kann und der staatliche Zwang zur Unterbringung daran nichts ändertwann eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung vorliegt und welche Rolle die Unbrauchbarkeit für eine nicht unerhebliche Zeit spieltweshalb es auf § 306a Abs. 2 StGB nicht mehr ankamwarum dem Täter die Gesundheitsschäden zuzurechnen sind, die ein Helfer bei Rettungs- und Löschmaßnahmen erleidetSupport the show 🔗 Links & Ressourcen:  🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns:  ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media:  Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur

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  5. Sep 28

    ZR140 Schuldrecht AT | Einrede des nicht erfüllten Vertrages | § 320 BGB

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: Heute geht es um eine Norm, die uns im Schuldrecht AT immer wieder begegnet: § 320 BGB — die Einrede des nicht erfüllten Vertrags. Hinter der sperrigen Bezeichnung steckt eine einfache Grundidee: Wer eine Leistung gegen eine Gegenleistung austauscht, muss grundsätzlich nicht vorleisten, ohne die Gegenleistung zu bekommen. § 320 gibt dafür ein Leistungsverweigerungsrecht — der Anspruch der anderen Seite verschwindet nicht, aber seine Durchsetzbarkeit wird eingeschränkt. Wir ordnen § 320 zunächst ein: als spezielleres Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem allgemeinen Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB, mit Druck- und Sicherungsfunktion und dem dogmatischen Kern des Synallagmas. Anschließend gehen wir die Voraussetzungen Schritt für Schritt durch: gegenseitiger Vertrag, Leistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis, Fälligkeit des Anspruchs auf die Gegenleistung (mit dem Sonderproblem der Verjährung und § 215 BGB analog sowie der Abgrenzung zur Vorleistungspflicht am Werkvertrags-Beispiel), eigene Vertragstreue des Schuldners und kein Ausschluss der Einrede (§ 309 Nr. 2 lit. a BGB bei AGB, § 320 Abs. 2 BGB). Zum Schluss klären wir die Rechtsfolge (dilatorische Einrede, Verurteilung Zug um Zug nach § 322 Abs. 1 BGB), die Frage, ob die Einrede geltend gemacht werden muss, und den für die Klausur besonders wichtigen Zusammenhang mit den Sekundäransprüchen: Wer wegen § 320 zurückhalten darf, gerät regelmäßig nicht in Verzug (§ 286 BGB) und ist gegen Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 281 BGB) und Rücktritt (§ 323 BGB) geschützt. Support the show 🔗 Links & Ressourcen:  🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns:  ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media:  Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur

    ZR140 Schuldrecht AT | Einrede des nicht erfüllten Vertrages | § 320 BGB
  6. Sep 24

    ÖR160 Polizei-und Ordnungsrecht | 3. KLAUSUR 3. TEIL | Vorläufiger Rechtsschutz | Aufenthaltsverbot | Allgemeinverfügung | Grundrechte

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht "Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz."  Folgenbeschreibung: In diesem ersten Übungsfall zum Polizei- und Ordnungsrecht wenden wir das materielle Wissen aus ÖR117–ÖR153 auf einen zusammengesetzten Klausurfall an. Der Fall verbindet drei examenstypische Problemkomplexe in einem Sachverhalt. Gefahrerforschungseingriff: Liegen nur Anhaltspunkte für eine Gefahr vor, ohne dass diese bereits feststeht, darf die Behörde einen Gefahrerforschungseingriff vornehmen. Rechtsgrundlage ist die Generalklausel; der Eingriffsmaßstab ist abgesenkt. Stellt sich die Gefahr als nicht existent heraus, ist die Maßnahme ex ante zu beurteilen – und damit dennoch rechtmäßig. Nichtstörer: Da kein Verantwortlicher greifbar ist, stellt sich die Frage der Nichtstörerinanspruchnahme. Die hohen Voraussetzungen – gegenwärtige erhebliche Gefahr, Subsidiarität, Zumutbarkeit – werden an den konkreten Umständen des Falls geprüft. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verhältnismäßigkeit der auferlegten Pflicht und dem Entschädigungsanspruch auf der Sekundärebene. Ermessensreduzierung auf Null und Anspruch auf Einschreiten: Der Betroffene begehrt polizeiliches Tätigwerden. Die dreistufige Anspruchsprüfung – subjektives Recht, Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, Ermessensreduzierung – wird vollständig durchgearbeitet. Entscheidend ist die Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und die Intensität der Gefahr. Support the show 🔗 Links & Ressourcen:  🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns:  ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media:  Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur

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  7. Sep 23

    SR266 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | erlaubtes Risiko und Schadenseintritt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: Wir bleiben bei der objektiven Zurechnung und nehmen uns zwei Fallgruppen vor, bei denen schon die erste Voraussetzung — die Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr — problematisch wird. Erstens: Der Schadenseintritt liegt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens. Zweitens: Der Täter schafft zwar eine Gefahr, bewegt sich aber im Bereich des erlaubten Risikos beziehungsweise sozialadäquaten Verhaltens. An den Klassikern (der Onkel, den man zum Skifahren schickt und den eine Lawine trifft; die Bergwanderung im Gewitter; der Steinwurf und der einbrechende Versorgungsschacht; das scharfe Messer für die Nachbarin) arbeiten wir heraus, warum eine bloß entfernte Bedingung nicht genügt, wenn die eigentliche Schadensursache aus einem nicht beherrschbaren Bereich stammt. Bei der zweiten Fallgruppe zeigen wir am Straßenverkehr und am Radfahrerfall des BGH (BGHSt 11, 1), dass eine Gefahr durchaus bestehen kann, ohne rechtlich missbilligt zu sein — und wie man sauber zwischen der fehlenden missbilligten Gefahr und dem fehlenden Pflichtwidrigkeitszusammenhang beim rechtmäßigen Alternativverhalten unterscheidet. Zum Schluss geht es um die Sozialadäquanz: Warum die Weitergabe eines alltäglichen Infekts grundsätzlich kein strafrechtlich missbilligtes Risiko ist, die HIV-Übertragung nach dem BGH (BGHSt 36, 1) aber sehr wohl — und warum bei dauerhaft supprimierter Viruslast nach heutigem Erkenntnisstand neu zu fragen ist, ob überhaupt noch eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen wird. Ihr erfahrt, warum ein kausaler Beitrag nicht ausreicht, wenn sich der Schaden aus einem nicht beherrschbaren Bereich (Naturgewalten, Zufall) realisiertweshalb es beim erlaubten Risiko falsch ist, in der Klausur zu schreiben „es bestand keine Gefahr" — und was stattdessen die richtige Formulierung istwie der Radfahrerfall (BGHSt 11, 1) die Grenze zwischen rechtlich missbilligter Gefahr und fehlendem Pflichtwidrigkeitszusammenhang sichtbar machtwas Sozialadäquanz bedeutet und warum alltägliche Infekte anders behandelt werden als die HIV-Übertragung (BGHSt 36, 1)warum bei erfolgreicher antiretroviraler Therapie und Viruslast unter der Nachweisgrenze die objektive Zurechnung neu zu beurteilen istSupport the show 🔗 Links & Ressourcen:  🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns:  ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media:  Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur

    SR266 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | erlaubtes Risiko und Schadenseintritt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens
  8. Sep 21

    ZR139 Schuldrecht AT | Ersetzungsbefugnis

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: Nachdem wir letzte Woche die Wahlschuld verstanden haben, schauen wir uns heute einen Begriff an, der zunächst ziemlich technisch klingt, dahinter aber eine sehr einfache Idee trägt: die Ersetzungsbefugnis. Der Einstieg gelingt am besten über den Gebrauchtwagenkauf — ich schulde den Kaufpreis, darf aber meinen alten Wagen in Zahlung geben. Auf den ersten Blick sieht das wie eine Wahlschuld aus, ist aber gerade keine. Denn der entscheidende Unterschied liegt darin, was von Anfang an geschuldet ist: Bei der Wahlschuld sind es mehrere Leistungen, von denen eine ausgewählt wird — bei der Ersetzungsbefugnis ist nur eine Leistung geschuldet, und daneben besteht lediglich die Befugnis, sie durch eine andere zu ersetzen. Wir arbeiten das an der Ersetzungsbefugnis des Schuldners durch (Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB, Leistung an Erfüllungs statt nach § 364 Abs. 1 BGB) und zeigen, warum die Abgrenzung praktisch wird, sobald es zur Unmöglichkeit kommt: Wird die bloße Ersatzleistung unmöglich, bleibt die eigentlich geschuldete Leistung bestehen; wird umgekehrt die geschuldete Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, entfällt grundsätzlich auch die Ersetzungsbefugnis. Zum Schluss zeigen wir, dass die Ersetzungsbefugnis keine künstliche Lehrbuchkonstruktion ist, sondern im Gesetz begegnet — als Ersetzungsbefugnis des Gläubigers in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Geld statt Naturalrestitution) und des Schuldners in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Und wir fassen die Abgrenzung in einem Satz zusammen, mit dem ihr die beiden Konstruktionen zuverlässig auseinanderhalten könnt. Support the show 🔗 Links & Ressourcen:  🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns:  ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media:  Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur

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