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  1. Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen, Abgeltungsteuer bei Krypto-Erträgen und FAQ zur Aktivrente | Steuernachrichten Update KW 09

    1D AGO

    Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen, Abgeltungsteuer bei Krypto-Erträgen und FAQ zur Aktivrente | Steuernachrichten Update KW 09

    Gemäß § 4 Abs. 5b EStG stellen die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben dar.Der BFH hatte nun über die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer zu entscheiden. Sind diese trotz der Regelungen in § 4 Abs. 5b EStG als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen? Eine gewerblich tätige GbR hatte Erstattungszinsen nach § 233a AO erhalten. Die Gesellschaft behandelte die erhaltenen Zinsen zunächst als Betriebseinnahmen, zog sie außerbilanziell jedoch wieder ab. Zur Begründung verwies sie auf § 4 Abs. 5b EStG. Die Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen müsse spiegelbildlich dazu führen, dass Erstattungszinsen gleichermaßen nicht gewinnerhöhend zu erfassen seien.Dieser Auffassung folgte die Finanzverwaltung nicht. Der BFH schloss sich an und stellt fest:Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, auch wenn Nachzahlungszinsen für Gewerbesteuer vom Abzug als Betriebsausgaben ausgenommen sind. Anders als im Verhältnis von gezahlter und erstatteter Gewerbesteuer handelt es sich bei Zinsen auf erstattete Gewerbesteuer nicht um den gegenläufigen Akt zu Nachzahlungszinsen auf gezahlte Gewerbesteuer.Nachzahlungszinsen stellen steuerliche Nebenleistungen dar.Erstattungszinsen werden hingegen als Ausgleich dafür gezahlt, dass dem Steuerschuldner aufgrund überhöhter Steuerzahlungen die Möglichkeit zur Kapitalnutzung verwehrt wurde.Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind also nicht miteinander vergleichbar, da sie auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Die Besteuerung der Erstattungszinsen verletzt deshalb auch nicht den Gleichheitsgrundsatz.Die Steuerpflicht für Erstattungszinsen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer wurde vom BFH bereits bestätigt. Nun besteht auch Klarheit bezüglich der erhaltenen Zinsen für Gewerbesteuer.FundstelleBFH-Urteil vom 26. September 2025, IV R 16/23-------------------------------------------------------------------------Die Fragen und Antworten zur Aktivrente vom 06.02.2026 finden Sie hier.

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  2. EPP für Rentner steuerpflichtig?, Verkauf Wohnmobil steuerpflichtig?, Verspätungszuschlag bei USt-VA | Steuernachrichten Update KW 08

    FEB 17

    EPP für Rentner steuerpflichtig?, Verkauf Wohnmobil steuerpflichtig?, Verspätungszuschlag bei USt-VA | Steuernachrichten Update KW 08

    Energiepreispauschale für Rentner steuerpflichtig? Die Energiepreispauschale wurde auch an Rentner ausgezahlt – ihre einkommensteuerliche Behandlung ist jedoch umstritten. Das Sächsische FG hat sich mit der steuerlichen Einordnung befasst; mehrere Verfahren sind derzeit beim BFH anhängig. Unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielten oder Arbeitnehmer gewesen sind, haben nach § 113 EStG Anspruch auf eine Energiepreispauschale. Auch Rentnern und Rentnerinnen wurden nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz durch den Rententräger 300 Euro gewährt. Unter anderem klagte der Rentner klagte gegen die Besteuerung dieses Betrags. Er ist der Meinung, dass die Pauschale keiner Einkunftsart i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG zuzuordnen und deshalb nicht steuerbar sei. Die Einkommensteuer erfasse das Entgelt für Leistungen. Aber die Energiepreispauschale sei unabhängig vom Einsatz von Arbeit und Kapital bezogen. Sie sei eine sozialpolitische Leistung, die zur anteiligen Deckung der enormen Preissteigerungen auf dem Energiesektor und völlig losgelöst von einer Leistung des Rentners ausgezahlt worden sei. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass das Gesetz in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG eindeutig bestimme, dass die Energiepreispauschale, die Rentnern ausbezahlt worden sei, zu den Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG gehöre und daher auch der Besteuerung zu unterwerfen sei. Das Sächsische Finanzgericht stimmte dem zu und wies die Klage als unbegründet zurück. Gegen die Regelung spricht nicht, dass Reinhard keine Leistung erbracht hätte. Der Gesetzgeber kann den Tatbestand der der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte frei gestalten und den Umfang der Einkunftsarten selbst festlegen. Zudem machte der erkennende Senat deutlich, dass er die Besteuerung der Energiepreispauschale für verfassungskonform hält. Durch die vorliegenden Regelungen, nach denen die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern, Versorgungsempfängern, Selbständigen und Rentnern der Besteuerung unterworfen wird, behandelt der Gesetzgeber den Sachverhalt gleich. Insbesondere werden Renten- und Versorgungsempfänger gleichbehandelt. Gegen die drei Entscheidungen sind die Revisionen vor dem BFH unter den Az. X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25 anhängig. Sofern die Steuerfestsetzung für 2022 noch nicht bestandskräftig ist, kann unter Verweis auf die Verfahren Einspruch oder Antrag auf Änderung eingelegt werden. Fundstelle Sächsisches FG, Urteile v. 11.11.2026 - 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23

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  3. Ist-Versteuerung trotz freiwilliger Buchführung?, Klage beim FA – beSt nötig?, Betriebsveranstaltungen – jetzt prüfen | Steuernachrichten Update KW 07

    FEB 10

    Ist-Versteuerung trotz freiwilliger Buchführung?, Klage beim FA – beSt nötig?, Betriebsveranstaltungen – jetzt prüfen | Steuernachrichten Update KW 07

    Ist-Versteuerung trotz freiwilliger Buchführung bei Freiberuflern? Darf eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die freiwillig Bücher führt, die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten durchführen? Die sogenannte Ist-Versteuerung i.S.d. § 20 UStG ist für den Unternehmer vorteilhaft, da die Umsatzsteuer nicht bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde, entsteht bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ans Finanzamt abgeführt werden muss, sondern erst dann, wenn der Unternehmer sie vereinnahmt hat. Es handelt sich um eine Ausnahme, die nur zulässig ist, wenn der Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs.2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat (§ 20 S. 1 Nr.1 UStG), oder der Unternehmer von der Verpflichtung, Bücher zu führen nach § 148 AO befreit ist (§ 20 S. 1 Nr. 2 UStG), oder soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Freiberufler i.S.d. EStG ausführt (§ 20 S. 1 Nr. 3 UStG). Was aber ist bei einer Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die freiwillig Bücher führt? Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Gerichtsbescheid vom 9. Juli 2024 – 9 K 86/24) kommt eine Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten nicht in Betracht, wenn der Unternehmer mit den freiberuflichen Umsätzen - verpflichtet oder freiwillig - Bücher führt. Würde man Freiberufler mit Buchführung unter § 20 S. 1 Nr. 3 UStG fallen lassen, hätte dies nach Auffassung des erkennenden Senats eine zweckwidrige Bevorzugung gegenüber dem Anwendungsbereich des § 20 S. 1 Nr. 2 UStG zur Folge. Die diesbezüglich unterschiedliche Behandlung von einerseits Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, und andererseits Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung i.S.d. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln sei nach dem Finanzgericht sachgerecht und eine Rechtsverletzung liege darin nicht vor. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. V R 16/24 anhängig. In vergleichbaren Fällen kann daher Einspruch eingelegt und unter Verweis auf die Revision Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Fundstelle FG Baden-Württemberg v. 09.07.2024 Az 9 K 86/24

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  4. Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung, Erweiterte Kürzung bei Flüchtlingsunterbringung, Neue Vollmachtsmuster | Steuernachrichten Update KW 06

    FEB 3

    Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung, Erweiterte Kürzung bei Flüchtlingsunterbringung, Neue Vollmachtsmuster | Steuernachrichten Update KW 06

    Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung Bei doppelter Haushaltsführung ist häufig streitig, welche Aufwendungen unter die auf 1.000 EUR begrenzten Unterkunftskosten fallen. Der BFH grenzt Stellplatzkosten hiervon ab und konkretisiert zugleich die Anforderungen an deren Abziehbarkeit. Bei der doppelten Haushaltsführung endet die Diskussion mit dem Finanzamt in der Praxis oft an derselben Stelle: Sind die monatlich auf 1.000 EUR begrenzten Unterkunftskosten ausgeschöpft, wird alles, was im Zusammenhang mit der Zweitwohnung steht, reflexartig als „mit abgegolten“ betrachtet. Der BFH setzt hier einen klaren Schnitt: Die Miete für einen Pkw-Stellplatz ist keine Unterkunftskostenposition und fällt deshalb nicht unter die 1.000-EUR-Grenze. Notwendige Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten abziehbar. Für Unterkunftskosten im Inland gilt jedoch eine Deckelung: Abziehbar sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, höchstens 1.000 EUR pro Monat. Streitentscheidend ist damit die Abgrenzung, welche Aufwendungen „für die Nutzung der Unterkunft“ entstehen und welche als sonstige notwendige Mehraufwendungen daneben abzugsfähig bleiben. Der Arbeitnehmer unterhielt neben seiner Hauptwohnung eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Zusätzlich mietete er einen Tiefgaragenstellplatz für 170 EUR monatlich. Wohnung und Stellplatz waren zivilrechtlich eng miteinander verknüpft (separate Stellplatzvereinbarung, an Laufzeit und Kündigung des Wohnungsmietvertrags gebunden, Zahlung in einer Summe). Das Finanzamt erkannte die Unterkunftskosten nur bis zur Monatsgrenze von 1.000 EUR an und versagte den Stellplatzabzug mit der Begründung, der Höchstbetrag sei bereits ausgeschöpft. Der BFH weist die Revision des Finanzamts zurück und lässt die Stellplatzkosten zusätzlich zum Höchstbetrag zu. Begründung in der Linie: Stellplatz- und Garagenkosten sind keine Aufwendungen „für die Nutzung der Unterkunft“, sondern für die Nutzung eines eigenständigen Wirtschaftsguts (Stellplatz/Garage). Damit greift die gesetzliche Deckelung nicht. Unerheblich ist nach dem BFH sowohl die mietvertragliche Gestaltung (ein Vertrag oder mehrere Verträge, gleicher oder anderer Vermieter) als auch die Lage (selbes Grundstück oder nicht). Enthält ein einheitlicher Mietzins mehrere Komponenten, ist erforderlichenfalls aufzuteilen; eine Schätzung ist zulässig. Wichtig für die Praxis ist zudem die vom BFH bestätigte Sicht auf die „Notwendigkeit“: Es kommt nicht darauf an, ob das Vorhalten eines Pkw am Beschäftigungsort beruflich erforderlich ist. Ausreichend ist, dass die Stellplatzanmietung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als notwendig eingeordnet werden kann, etwa wegen angespannter Parksituation, zur Vermeidung erheblicher Such- und Zeitaufwände oder zum Schutz des Fahrzeugs. Die tatrichterliche Würdigung des FG zur Notwendigkeit (ortsübliche, noch angemessene Stellplatzmiete) blieb im Revisionsverfahren maßgeblich. Bemerkenswert ist schließlich die klare Abweichung von der Verwaltungsauffassung, die Stellplatzmieten bislang dem Unterkunftskosten-Höchstbetrag zuordnen wollte. Der BFH stellt ausdrücklich darauf ab, dass Gesetzesmaterialien eine Auslegung nicht tragen, wenn der Wille dort keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat. Fazit Für die Beratungspraxis ist das Urteil ein echter Hebel: Stellplatzkosten am Zweitwohnsitz sind bei doppelter Haushaltsführung nicht Teil der gedeckelten Unterkunftskosten, sondern als sonstige notwendige Mehraufwendungen zusätzlich abziehbar. Entscheidend bleibt der Nachweis der Notwendigkeit im konkreten Einzelfall und eine saubere Zuordnung bzw. Aufteilung, wenn Wohnung und Stellplatz in einer Gesamtmiete „verpackt“ sind. Fundstelle BFH-Urteil vom 20. November 2025, Az. VI R 4/23

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  5. eDaten und steuerliche Kenntnis, BFH trennt Stellplatz und Kfz-Nutzung, Mindestlohn steigt: Arbeitsverträge prüfen  | Steuernachrichten KW05

    JAN 27

    eDaten und steuerliche Kenntnis, BFH trennt Stellplatz und Kfz-Nutzung, Mindestlohn steigt: Arbeitsverträge prüfen | Steuernachrichten KW05

    Abrufbare eDaten und Kenntnis der Finanzbehörde In Fällen nachträglicher Veranlagung wird häufig darauf verwiesen, dass der Finanzverwaltung die maßgeblichen Informationen bereits elektronisch vorgelegen hätten. Der BFH stellt nun klar, unter welchen Voraussetzungen abrufbare eDaten der Finanzbehörde als „Kenntnis“ zuzurechnen sind – mit unmittelbaren Folgen für Steuerstrafrecht und Festsetzungsverjährung. In der Beratungspraxis wird bei nachträglichen Veranlagungen häufig eingewandt, die Finanzverwaltung habe die maßgeblichen Informationen bereits elektronisch vorliegen gehabt. Der BFH stellt klar, dass diese Argumentation zu kurz greift: Zwischen abrufbaren eDaten und „Kenntnis“ im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO besteht ein rechtlich bedeutsamer Unterschied. Das Urteil ist damit nicht nur steuerstrafrechtlich relevant, sondern wirkt unmittelbar in das Festsetzungsverjährungsrecht hinein. Für die ESt gilt grundsätzlich eine vierjährige Festsetzungsfrist. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, soweit Steuern hinterzogen, und auf fünf Jahre, soweit Steuern leichtfertig verkürzt worden sind (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO). Ob eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegt, hängt bei Veranlagungssteuern maßgeblich davon ab, ob der Steuerpflichtige die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Gerade in Fällen der Nichtabgabe wird deshalb um die Frage gestritten, wann „Unkenntnis“ der Finanzbehörde anzunehmen ist und wem welche Informationen zugerechnet werden. Im Streitfall wurden Ehegatten zusammen zur ESt veranlagt. Bis einschließlich des VZ 2008 reichte das Ehepaar regelmäßig ESt-Erklärungen ein; der Steuerfall war beim FA als Antragsveranlagung gespeichert. In den Streitjahren erzielte dann auch die Ehefrau Arbeitslohn; der Ehemann blieb in StKl III, die Ehefrau wurde in StKl V abgerechnet. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen wurden an das FA übermittelt und waren im Datenverarbeitungsprogramm unter der Steuernummer in einer Übersicht abrufbar, gelangten aber nicht automatisch zur Papierakte oder einer elektronisch geführten Akte. ESt-Erklärungen wurden für die Streitjahre nicht mehr abgegeben. Anfang 2018 fiel im Zuge einer von der OFD übersandten eDaten-Prüfliste auf, dass mit Aufnahme der Tätigkeit der Ehefrau ein Wechsel von der Antrags- zur Pflichtveranlagung eingetreten war; das FA erließ daraufhin Schätzungsbescheide und setzte u.a. Verspätungszuschläge fest.  Das FG gab der Klage statt. Es verneinte den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO im Kern mit der Begründung, die für die Veranlagung erforderlichen Informationen hätten dem Bearbeiter abrufbar zur Verfügung gestanden; das FA habe daher Kenntnis gehabt. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Zentral ist die vom BFH präzisierte Zurechnung von „Kenntnis“. Für die Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf die Personen abzustellen, die organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls zuständig sind bzw. den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben. Der Behörde ist der Inhalt der geführten Papierakten und einer elektronisch geführten Akte zuzurechnen; ebenso Informationen, die dem Sachbearbeiter über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden. Nicht bekannt sind dagegen elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen und lediglich auf abrufbaren Datenspeichern der Finanzbehörde liegen, selbst wenn sie mit der Steuernummer verknüpft sind. Daraus folgert der BFH im konkreten Fall: Weil der Steuerfall weiterhin als Antragsveranlagung gespeichert war, bestand für den Bearbeiter keine Veranlassung, den Datenspeicher einzusehen und die eDaten abzurufen; Kenntnis erlangte der zuständige Bearbeiter erst 2018 über die eDaten-Prüfliste. Das FG muss im zweiten Rechtsgang insbesondere Feststellungen zum subjektiven Tatbestand (Vorsatz bzw. ggf. Leichtfertigkeit) nachholen; zudem ist bei verlängerter Festsetzungsfrist die Rechtmäßigkeit der Verspätungszuschläge zu prüfen. FazitDas Urteil verschiebt die Argumentationslinien in Altfällen deutlich. Für die „Kenntnis“ der Finanzbehörde genügt nicht, dass eDaten abstrakt vorhanden und theoretisch abrufbar sind. Entscheidend ist, ob die Informationen im behördlichen Bearbeitungsgang aktengebunden bzw. systemseitig so bereitgestellt sind, dass sie den zuständigen Bearbeitern zugerechnet werden. Wer sich auf Festsetzungsverjährung beruft, muss deshalb den Datenfluss im konkreten Steuerfall nachvollziehen: Liegen Informationen lediglich „im Datenspeicher“, ist die Unkenntnis der Finanzbehörde nicht widerlegt. Fundstelle BFH-Urteil vom 14.05.2025, Az. VI R 14/22

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  6. Ozempic als außergewöhnliche Belastung?, Tarifermäßigung bei Urlaubsabgeltung?, Wiedereinführung der Agardieselrückerstattung | Steuernachrichten KW04

    JAN 20

    Ozempic als außergewöhnliche Belastung?, Tarifermäßigung bei Urlaubsabgeltung?, Wiedereinführung der Agardieselrückerstattung | Steuernachrichten KW04

    Kosten für Ozempic bei der Behandlung von Fettleibigkeit Sind die Kosten für das Medikament Ozempic bei der Behandlung von Adipositas als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. Die Kosten einer Heilbehandlung sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar. Das gilt aber nur dann, wenn die Behandlung medizinisch indiziert ist und die Kosten zwangsläufig entstanden sind. Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden muss vor Beginn der Heilmaßnahme der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbracht werden, § 64 EStDV. Ozempic zur Behandlung von Adipositas Das Medikament Ozempic wird auch als „Abnehmspritze“ verwendet, obwohl es primär für die Behandlung von Typ-2-Diabetes zugelassen ist. Die Anwendung bei Adipositas erfolgt „off-label“, also außerhalb der Zulassung. Der Streitfall Susi Sorglos machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2023 Aufwendungen für das Medikament Ozempic als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG geltend. Ihre Ärztin hatte es ihr verschrieben, allerdings nicht zur Behandlung von Diabetes, sondern aufgrund der Diagnose Obesity Class 1 (Fettleibigkeit) sowie Hypertension (Bluthochdruck). Das FA lehnte die Anerkennung ab, weil Ozempic keine Zulassung zur Behandlung von Adipositas hat. Die Aufwendungen für dieses Medikament würden daher – weil kein amtsärztliches Gutachten vorlag – dem Abzugsverbot nach § 12 EStG unterliegen. Nachdem ihr Einspruch ohne Erfolg blieb, erhob Susi Sorglos Klage vor dem FG Sachsen-Anhalt. Auch das FG lehnt den Abzug ab Ihre Klage hatte keinen Erfolg, auch das FG Sachsen-Anhalt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab. Im Jahr der Verordnung (2023) war das Medikament Ozempic in Deutschland nicht für die Behandlung von Adipositas zugelassen, sondern nur zur Behandlung von Diabetes Typ 2. Bei der Behandlung der bei Susi Sorglos diagnostizierten Adipositas (Fettleibigkeit und Bluthochdruck) mit Ozempic handelte es sich daher um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV. Für solche Fälle wäre ein vorheriges amtsärztliches  Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich gewesen. Da beides im Streitfall fehlte, waren die Aufwendungen für Ozempic nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Revision beim BFH anhängig Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt, Az. VI R 12/25. Betroffene sollten entsprechende Kosten steuerlich geltend machen, gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Hinweis Die Abnehmspritze Wegovy ist zur Behandlung von Adipositas in Deutschland zugelassen. Sie ist verschreibungspflichtig und darf bei einem Body-Mass-Index (BMI) von 30 kg/m2 verordnet werden oder bei Begleiterkrankungen ab einem BMI von 27 kg/m2. Der in Wegovy enthaltene Wirkstoff Semaglutid ist mehr als doppelt so hoch dosiert wie in Ozempic. Wegovy ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss als Lifestylearzneimittel eingestuft worden. Das FG Sachsen-Anhalt hatte Zweifel daran, ob Aufwendungen für sog. Lifestylemedikamente wie Ozempic und Wegovy, die von ihrer Wirkungsweise her die Verpflegung beeinflussen, überhaupt als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, weil sie unter das Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG – Aufwendungen für Diätverpflegung – fallen könnten. Fundstelle FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2025 1 K 776/24

    6 min
  7. § 8 EStDV: Neues Wahlrecht, Neue USt-Regeln für Gastronomie, Schonfrist für Offenlegung | Steuernachrichten KW03

    JAN 13

    § 8 EStDV: Neues Wahlrecht, Neue USt-Regeln für Gastronomie, Schonfrist für Offenlegung | Steuernachrichten KW03

    Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen in Kraft getreten  Mit der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen wird § 8 EStDV grundlegend angepasst. Das neue Wahlrecht für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile erweitert den Anwendungsbereich deutlich – wirft aber insbesondere in Bestandsfällen erhebliche ertragsteuerliche Fragen auf und bringt neue Einschränkungen beim Aufwandsabzug. Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BR-Drucks. 626/25) zugestimmt, am 29.12.2025 wurde sie im BGBl. veröffentlicht. Mit dieser Verordnung wurden diverse steuerliche Verordnungen geändert. Änderung der EStDV Unter anderem wurden in der der EStDV die Grenzen, nach denen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile steuerlich nicht als Betriebsvermögen behandelt werden müssen, angepasst. § 8 EStDV sieht für Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung ein Bilanzierungswahlrecht vor. Werden die Grenzen des § 8 Satz 1 EStDV nicht überschritten, kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben. Bisher konnte die Erfassung im Betriebsvermögen unterbleiben, wenn der Wert des Grundstücksteils nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR betrug. Beide Grenzen mussten also eingehalten werden. Nun kann eine Zuordnung unterbleiben, wenn der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil nicht mehr als 30 qm groß ist oder sein Wert nicht mehr als 40.000 EUR beträgt. Für die Ausübung des Wahlrechts reicht es, wenn eine der beiden Grenzen nicht überschritten wird. Neben dem Hauptanwendungsfall des häuslichen Arbeitszimmers kommen Garagen und Lagerräume als Anwendungsfälle der Regelung des § 8 EStDV in Betracht. Erstmalige Ausübung des Wahlrechts = Entnahme? Die Neuregelung des § 8 Satz 1 EStDV ist in allen offenen Fällen anzuwenden, § 84 Abs. 1d Satz 1 EStDV. Fraglich ist, wie mit den Fällen umzugehen ist, in denen der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil aufgrund des Überschreitens der Grenze von 20.500 EUR als Betriebsvermögen bilanziert wurde, sich aufgrund der Neuregelung nun ein Wahlrecht ergibt und der Steuerpflichtige sich gegen eine Zuordnung des bisher bilanzierten Grundstücksteils zum Betriebsvermögen entscheidet.  Führt dies zu einer gewinnrealisierenden Entnahme zum Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG? Dazu trifft die Neufassung des § 8 EStDVleider keine Aussage. Unseres Erachtens kommt es in diesen Fällen zu einer gewinnrealisierenden Entnahme. Der Bund der Steuerzahler e.V. hatte in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf eine Klarstellung empfohlen, dass in Bestandsfällen eine ertragsteuerliche neutrale Entnahme möglich ist. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung zu dieser Problematik noch Stellung nehmen wird. Nichtabziehbarkeit von Grundstücksaufwendungen Neu ist außerdem, dass die mit dem Grundstücksteil in Zusammenhang stehenden Grundstücksaufwendungen nicht mehr abgezogen werden dürfen, wenn eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleibt, § 8 Satz 2 EStDV. Bisher war ein Abzug der entsprechenden Aufwendungen nach R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR möglich, sodass eine AfA für den nicht bilanzierten Gebäudeteil ermittelt werden musste. Die Neuregelung des § 8 Satz 2 EStDV gilt gem. § 84 Abs. 1d Satz 2 EStDV ab den Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2025 beginnen und betrifft damit auch Altfälle. Betriebsbezogene Aufwendungen aber weiterhin abziehbar Betriebsbezogene Aufwendungen wie z. B. Strom und Heizkosten können nach der Neuregelung weiterhin als Betriebsausgaben abgezogen werden, da sie trotz unterbliebener Zuordnung des Grundstücksteils zum Betriebsvermögen betrieblich veranlasst sind. Hinweise Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) Auch § 17 StBVV wurde geändert. Die Regelung wurde an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angepasst und der Begriff „Ablichtung“ durch „Kopie“ ersetzt. Die Erstellung von Scans (insbesondere zur individuellen Arbeitserleichterung) ist also nicht von der Dokumentenpauschale erfasst, weil hierfür grundsätzlich. keine gesonderten Kosten, wie z.B. Papier- und Tonerkosten, entstehen. Nicht umgesetzte Änderungen Weitere Änderungen der EStDV zur Immobilienbesteuerung, die der Referentenentwurf des BMF noch enthielt, wurden nicht umgesetzt. Gestrichen wurden sowohl die Neuregelung zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke (§ 9b EStDV-E) als auch die Beschränkung beim Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 11c Abs. 1a EStDV-E). Hier war ursprünglich vorgesehen, dass der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ausschließlich durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und mit verpflichtender persönlicher Vor-Ort-Besichtigung erbracht werden sollte. Fundstelle Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften, BGBl. 2025 I Nr. 372

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  8. Steuerberatungskosten bei § 17 EStG, Nachweis für Bewirtungskosten, Firmenwagen und Mindestlohn | Steuernachrichten KW51

    12/16/2025

    Steuerberatungskosten bei § 17 EStG, Nachweis für Bewirtungskosten, Firmenwagen und Mindestlohn | Steuernachrichten KW51

    Mindern Steuerberatungskosten den Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG?  Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung nach § 17 EStG als Veräußerungskosten anzuerkennen sind. Wie die Abgrenzung zwischen veräußerungsnahen Aufwendungen und Kosten der steuerlichen Deklaration im Einzelfall vorzunehmen ist, lesen Sie hier. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, der den Veräußerungsgewinn definiert, lässt nur den Abzug von Anschaffungskosten bzw. anschaffungsnahen Aufwendungen i. S. von Abs. 2a sowie den Abzug von Veräußerungskosten zu. Frage: Können Steuerberatungskosten, die bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns nach § 17 EStG anfallen, bei der Veräußerungsgewinnermittlung abgezogen werden? Der Streitfall Susi Sorglos war mit 5,93 Prozent an der XY-AG beteiligt. Im Jahr 2021 verkaufte sie diese im Privatvermögen gehaltene Beteiligung. Mit der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung beauftragte sie ihren Steuerberater Gerd Genau. Die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 17 EStG entstandenen Steuerberatungskosten machte sie als Veräußerungskosten geltend, die das FA nicht anerkannte. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Hessisches FG ließ Abzug zu  Aus Sicht des Hessischen FG standen die Steuerberaterkosten in einem Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung und waren somit als Teil der abzugsfähigen Veräußerungskosten anzusehen. BFH verneint Abzug von Steuerberatungskosten Der BFH sieht die Sache anders und stellt klar: Veräußerungskosten sind Kosten, die durch die Veräußerung veranlasst sind. Es kommt darauf an, dass die Aufwendungen bei wertender Betrachtung ihr auslösendes Moment in der Veräußerung haben und eine größere Nähe zur Veräußerung als zu den laufenden Einkünften aufweisen. Das auslösende Moment für die Steuerberatungskosten ist aber im Streitfall nicht die Veräußerung an sich, sondern deren Steuerbarkeit. Die Aufwendungen sind Folge der Steuererklärungspflicht der Veräußerung und des hierauf beruhenden Entschlusses von Susi Sorglos, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Erklärungspflichten einen Steuerberater zu beauftragen. Da die Steuerberatungskosten folglich nicht durch die Veräußerung ausgelöst sind, stellen sie keine Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG dar. Hinweis Allein eine gewisse Nähe zur Veräußerung reicht also laut BFH nicht aus, um Steuerberatungskosten steuerlich als Veräußerungskosten abzugsfähig zu machen. Entscheidend ist, dass die Aufwendungen unmittelbar durch den Verkauf veranlasst wurden. Das ist bei Steuerberatungskosten, die Folge der Ermittlung und Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils in der Anlage G sind, regelmäßig nicht der Fall. Fundstelle BFH-Urteil vom 09.09.2025, IX R 12/24

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