HAAS Steuernachrichten

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  1. Gewinngrenze beim IAB, Wohnmobilverkauf steuerfrei?, Verpflichtender Widerrufsbutton | Steuernachrichten Update KW 16

    6D AGO

    Gewinngrenze beim IAB, Wohnmobilverkauf steuerfrei?, Verpflichtender Widerrufsbutton | Steuernachrichten Update KW 16

    Aktenzeichen zum Grundsteuer-Musterverfahren Das Bundesverfassungsgericht prüft das Bundesmodell der Grundsteuer. Im Fokus stehen die Bewertungsgrundlagen. Die gemeinsame Verfassungsbeschwerde vom Bund der Steuerzahler und Haus & Grund Deutschland gegen das Bundesmodell der neuen Grundsteuer hat mit dem Aktenzeichen 1 BvR 472/26 eine entscheidende Hürde am Bundesverfassungsgericht genommen. Im Kern richtet sich die Klage gegen die verfassungsrechtlich bedenkliche Ausgestaltung der Reform, die nach Ansicht der Verbände durch systematische Ungenauigkeiten und ungerechte Belastungsverschiebungen gegen den Gleichheitssatz verstößt.  Besonders kritisiert wird dabei die Bewertung von Immobilien auf Basis von pauschalierten Bodenrichtwerten und teils fiktiven Mietwerten, die die tatsächlichen Marktverhältnisse unberücksichtigt lassen. Ein konkreter Beispielfall aus Berlin verdeutlicht die Problematik: Hier setzte das Finanzamt für eine Eigentumswohnung eine pauschalierte Kaltmiete von 9,32 €/qm an, obwohl die tatsächlich erzielte Miete lediglich 5,07 €/qm beträgt und selbst der Berliner Mietspiegel nur einen Mittelwert von 6,47 €/qm zulässt. Da Vermieter gesetzlich an die ortsübliche Vergleichsmiete gebunden sind, wird hier eine Steuerlast auf Basis von Einnahmen berechnet, die rechtlich gar nicht erzielbar sind. Für betroffene Immobilieneigentümer bedeutet die Anhängigkeit des Verfahrens in Karlsruhe nun folgendes: Solange über einen eingelegten Einspruch noch nicht abschließend entschieden wurde, kann unter Verweis auf das neue Aktenzeichen das Ruhen des eigenen Verfahrens geltend gemacht werden. Damit bleibt der Bescheid offen, bis das Bundesverfassungsgericht final geklärt hat, ob das Bundesmodell den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine einfache und gerechte Besteuerung genügt. Fundstelle Anhängiges Verfahren 1 BvR 472/26

    6 min
  2. Sportvereine: Beiträge oft steuerbar, Bundesmodell vorm Verfassungsgericht, Mitteilung Grad der Behinderung | Steuernachrichten Update KW 14

    MAR 31

    Sportvereine: Beiträge oft steuerbar, Bundesmodell vorm Verfassungsgericht, Mitteilung Grad der Behinderung | Steuernachrichten Update KW 14

    Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins Der BFH musste erneut klären, ob Mitgliedsbeiträge an Sportvereine Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen, und widerspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. Die Entscheidung hat unmittelbare Folgen für Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug. Ob der Gesetzgeber nachsteuert, bleibt abzuwarten. Der BFH hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen, wenn zwischen Beitrag und Leistungsangebot ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Werden Mitgliedsbeiträge gezahlt, um Angebote in den einzelnen Sportarten nutzen zu können, sind diese regelmäßig steuerbar. Die Finanzverwaltung scheint dies bereits über Jahre nicht akzeptieren zu wollen und kassiert nun eine Rüge. Ein gemeinnütziger Breitensportverein bot verschiedene Sportarten an. Aus den Baukosten für die Errichtung eines Kunstrasenfußballplatz machte er Vorsteuerabzug geltend. Die Mitgliedsbeiträge wurden als umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erklärt. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Vorsteuerabzug unter Verweis auf die bisherige Verwaltungspraxis ab. Die Vorsteuer wäre gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht abziehbar, weil die Mitgliedsbeiträge nicht steuerbar oder zumindest nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG steuerfrei seien. Diese Verwaltungspraxis ist laut BFH nicht mit dem deutschen und europäischen Umsatzsteuerecht vereinbar. Der BFH stellt die Umsatzsteuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge deshalb nochmals fest. Sofern sich die Finanzverwaltung nun an die Vorgaben des BFH hält, wären Mitgliedsbeiträge künftig häufig steuerbar. Entscheidend wäre dann, ob Steuerbefreiungen greifen. Für Sportvereine gilt: Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG kommt nur bei echten sportlichen Veranstaltungen in Betracht. Die freie Nutzung von Anlagen oder individuellem Training ist hiervon nicht erfasst. Zudem kann eine Gesamtleistungsbetrachtung dazu führen, dass ein steuerpflichtiges Element den gesamten Beitrag steuerpflichtig macht. Ohne Steuerbefreiung droht, leider nicht nur Sportvereinen, eine volle Umsatzsteuerbelastung der Beiträge und damit eine Verteuerung des Vereinsangebotes. Bei einer Steuerbefreiung entfiele hingegen der Vorsteuerabzug. Es ist nun die Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG zu überarbeiten. Fundstelle BFH-Urteil v. 13.11.2025 - V R 4/23

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  3. Pflichtteilsverzicht: Abfindung in Raten, Hotelpauschalen: Nur Übernachtung begünstigt, KSK: Jetzt Meldung für 2025 abgeben | Steuernachrichten Update KW 13

    MAR 24

    Pflichtteilsverzicht: Abfindung in Raten, Hotelpauschalen: Nur Übernachtung begünstigt, KSK: Jetzt Meldung für 2025 abgeben | Steuernachrichten Update KW 13

    Abfindung für Pflichtteilsverzicht in Raten unterliegt nicht der Einkommensteuer  Werden Abfindungen für einen Pflichtteilsverzicht in Raten gezahlt, stellt sich die Frage nach einem steuerpflichtigen Zinsanteil. Der BFH widerspricht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung und nimmt eine abweichende Einordnung vor. Sophias Eltern übertrugen mit Verträgen aus den Jahren 2002 und Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück auf ihren Bruder Steffen. Als Ausgleich verpflichtete sich Steffen gegenüber den Eltern, Sophia ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten jeweils zum Ende der Jahre 2014 und 2015 fällig. Ein Zins war nicht zu entrichten. Sophia verzichtete im notariellen Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das an Steffen übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen Steffen auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an Sophia ab. Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die im Jahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 gemäß § 12 Abs. 3 BewG in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe Sophia gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt. Der BFH kam zu einem anderen Ergebnis. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in unter § 12 Abs. 3 BewGfallenden Raten geleistet werde, nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG. Die Abfindung wurde Sophia außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet. Sie ist der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (z.B. Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegen. Einkommensteuerrechtlich handelt es sich um einen nicht steuerbaren Vorgang. Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht in Raten gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Fundstelle BFH-Urteil v. 20.01.2026, Az. VIII R 6/23

    6 min
  4. Rückwirkung bei LPartG-Umwandlung, Pensionszusage: Fremdüblichkeit sichern, Sperrfrist § 22 UmwStG: Nachweis bis 31.Mai! | Steuernachrichten Update KW 12

    MAR 17

    Rückwirkung bei LPartG-Umwandlung, Pensionszusage: Fremdüblichkeit sichern, Sperrfrist § 22 UmwStG: Nachweis bis 31.Mai! | Steuernachrichten Update KW 12

    Rückwirkung bei LPartG-Umwandlung Wenn Sie Mandanten beraten, die ihre Lebenspartnerschaft erst 2020 oder später in eine Ehe umwandeln, sollten Sie die Korrektur bestandskräftiger ESt-Bescheide nicht voreilig zusagen: Der BFH knüpft § 175 AO an strikte Stichtage. Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat in der Beratungspraxis immer wieder eine sehr konkrete Folgefrage: Lassen sich alte, längst bestandskräftige Einkommensteuerveranlagungen nochmals öffnen, um rückwirkend die Zusammenveranlagung und damit das Splitting zu erhalten? Der BFH beantwortet diese Frage nun mit einer doppelten Klarstellung: Die Umwandlung ist zwar ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Für die Änderung bestandskräftiger Bescheide bleibt aber nur ein enges, gesetzlich befristetes Zeitfenster nach Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO. Seit dem EheöffnungsG kann eine bestehende Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt werden. Zivilrechtlich knüpfen Rechte und Pflichten dabei an den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft an; die Ehe "konsumiert" die Lebenspartnerschaft. Steuerlich führt genau diese Rückanknüpfung zum Reizthema: Wenn die Ehe so behandelt wird, als bestehe sie seit Beginn der Lebenspartnerschaft, liegt es nahe, für diese Zeiträume auch das Wahlrecht der Ehegattenveranlagung nach §§ 26 ff. EStG auszuüben. Parallel dazu ist zu beachten, dass die Gleichstellung in der Einkommensteuer nicht erst mit der Umwandlung kam: Nach dem BVerfG-Beschluss zum Splitting wurden Lebenspartner einkommensteuerlich in weiten Teilen den Ehegatten gleichgestellt; gleichwohl blieb die Bestandskraft abgeschlossener Veranlagungen grundsätzlich unberührt. Um genau die durch § 20a LPartG eröffnete "rückwirkende Eheschließung" verfahrensrechtlich einzufangen, hat der Gesetzgeber mit Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO eine eigenständige Übergangsregelung geschaffen, die die Korrekturmöglichkeit für bestandskräftige Bescheide zeitlich begrenzt. Im Streitfall lebten zwei Steuerpflichtige seit 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im Jahr 2020 wandelten sie diese in eine Ehe um und beantragten anschließend die Zusammenveranlagung für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2009, in denen beide jeweils bestandskräftig einzeln veranlagt worden waren. Das FA lehnte ab, das FG gab der Klage statt. Auf Revision des FA hob der BFH das FG-Urteil auf und wies die Klage ab. Der BFH bestätigt zunächst den verfahrensrechtlichen Ansatzpunkt: Die Umwandlung nach § 20a LPartG ist ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Denn der rechtserhebliche Sachverhalt ändert sich nach Erlass der Bescheide durch eine außersteuerliche Norm in der Weise, dass steuerlich nun der "veränderte" Sachverhalt zugrunde zu legen ist, nämlich das Bestehen einer Ehe seit Begründung der Lebenspartnerschaft und damit grundsätzlich das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung für die Vergangenheit. Entscheidend ist jedoch der zweite Schritt: Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO sperrt die Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide, wenn die dort geregelten Stichtage nicht eingehalten sind. Nach dem eindeutigen Gesetzesaufbau verlangt die Übergangsvorschrift kumulativ erstens die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe bis zum 31.12.2019 und zweitens den Antrag auf Bescheidkorrektur bis zum 31.12.2020. Wird bereits die erste Voraussetzung verfehlt, scheidet eine Änderung aus, auch wenn der Antrag innerhalb 2020 gestellt wurde. Genau daran scheiterte der Streitfall, weil die Umwandlung erst 2020 erfolgt war. Bemerkenswert ist zudem die Reichweite der BFH-Auslegung: Der Senat versteht Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO nicht als reine "Zusatzschiene" für eine entsprechende Anwendung, sondern als gesetzgeberische Befristung der Korrekturmöglichkeit insgesamt für diese Fallgruppe. Damit bleibt für eine unbefristete unmittelbare Anwendung des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nach Fristablauf kein Raum. Der BFH begründet dies vor allem mit Systematik, Historie und dem gesetzgeberischen Ziel des Rechtsfriedens. Schließlich weist der BFH verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Stichtagsregelung zurück. Die Übergangsvorschrift verletze weder Vertrauensschutz noch Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber durfte die Durchbrechung von Bestandskraft und Festsetzungsverjährung aus Praktikabilitätsgründen und im Interesse des Rechtsfriedens begrenzen; eine weitergehende Rückabwicklung bestandskräftiger Altfestsetzungen war verfassungsrechtlich nicht geboten. Beispiel und Hinweis für die BeratungspraxisIn der Praxis ist der erste Blick nicht mehr die materielle Frage "Splitting ja oder nein", sondern die Chronologie. Hat ein Mandantenpaar seine Lebenspartnerschaft erst 2020 oder später umgewandelt, ist die Korrektur bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide allein mit dem Argument des rückwirkenden Ereignisses regelmäßig abgeschnitten, selbst wenn der Antrag zeitnah gestellt wurde. Anders kann die Lage nur sein, wenn es nicht um bestandskräftige Altbescheide geht, sondern um noch offene Veranlagungen oder um andere, eigenständige Korrekturvorschriften mit eigenen Tatbestandsvoraussetzungen. Die Entscheidung zwingt damit zu einem sauberen Erstcheck: Bestandskraft, Umwandlungsdatum, Antragsdatum und Korrekturtatbestand. Fazit Der BFH schiebt überzogenen Erwartungen an eine "Rückabwicklung auf Zuruf" einen klaren Riegel vor. Steuerlich ist die Umwandlung zwar rückwirkend, verfahrensrechtlich ist die Tür zu bestandskräftigen Veranlagungen aber nur in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Übergangsfenster geöffnet gewesen. Für die Beratung bedeutet das: Wer heute Fälle auf dem Tisch hat, in denen die Umwandlung erst nach dem 31.12.2019 erfolgte, muss das Thema Zusammenveranlagung für bestandskräftige Altjahre im Regelfall als erledigt einordnen und den Fokus auf offene Jahre oder andere Ansatzpunkte legen. Fundstelle BFH-Urteil vom 16.10.2025, Az III R 18/23

    5 min
  5. Grundfreibetrag und AdV?, Abschiedsfeier Arbeitslohn?, Grundsteuer Änderungsanzeige | Steuernachrichten Update KW 11

    MAR 10

    Grundfreibetrag und AdV?, Abschiedsfeier Arbeitslohn?, Grundsteuer Änderungsanzeige | Steuernachrichten Update KW 11

    AdV bei Geltendmachung eines zu niedrigen Grundfreibetrags Antrag auf AdV zur ESt 2023 mit dem Argument, der Grundfreibetrag liege unter dem Bürgergeld-Niveau? Erfahren Sie, warum das FG Münster dies ablehnt und was Sie stattdessen belegen müssen. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen ESt-Bescheide 2023 werden in der Praxis häufig mit dem Hinweis begründet, das steuerliche Existenzminimum liege unter dem sozialrechtlichen Niveau. Der Beschluss des FG Muenster zeigt, dass dieser Ansatz im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nicht trägt, wenn keine besonderen Umstände des Einzelfalls hinzutreten. Die AdV nach § 69 FGO setzt grundsätzlich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts oder eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte voraus. Beruht der Einwand jedoch auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der anzuwendenden Norm, gilt wegen des Geltungsanspruchs formell verfassungsgemäß zustande gekommener Gesetze ein zusätzlicher Maßstab: Es muss ein besonderes berechtigtes Interesse an vorläufigem Rechtsschutz dargelegt werden, das im Rahmen einer Abwägung den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug beanspruchen kann. Diese Abwägung wird durch die Eingriffsintensität im Einzelfall (Zahlbetrag, wirtschaftliche Verhältnisse, irreparable Nachteile) und durch die Auswirkungen auf den Gesetzesvollzug (Haushaltsinteresse) geprägt. Der Stpfl. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie sonstige Einkünfte (Renten). Er wandte sich gegen seinen ESt-Bescheid 2023 mit der Begründung, das durch den Grundfreibetrag berücksichtigte Existenzminimum bleibe hinter dem höheren Bürgergeld zurück. Das FA lehnte die AdV ab und stellte sich zudem auf den Standpunkt, wegen des Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 AO fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für den Einspruch. Das FG Muenster hat den AdV-Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Entscheidend war, dass sich weder aus dem Vortrag noch aus dem Akteninhalt ein besonderes Aussetzungsinteresse ergab. Der Senat hat insbesondere darauf abgestellt, dass der streitige Zahlbetrag niedrig war, der Antragsteller keine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt hatte und daher keine erheblichen, geschweige denn irreparablen Nachteile ersichtlich waren. Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des § 32a EStG und an einer geordneten Haushaltsführung schwer. Eine AdV allein wegen der behaupteten Differenz zwischen Grundfreibetrag und Bürgergeld würde im Ergebnis zu einer faktischen vorläufigen Nichtanwendung der Tarifnorm  führen und ist im einstweiligen Rechtsschutz nicht zu rechtfertigen. In der Beratungspraxis lässt sich das Ergebnis gut an einem typischen Fall festmachen: Herr Mueller legt Einspruch gegen seinen ESt-Bescheid 2023 ein und beantragt AdV, weil er den Grundfreibetrag für verfassungswidrig zu niedrig hält. Ohne konkrete Darstellung seiner Liquiditätslage, seiner laufenden Belastungen und der Frage, ob unter dem Strich eine existenzielle Unterdeckung droht, bleibt der Antrag in der Regel eine abstrakte Normkritik. Genau an dieser Stelle zieht das FG die Grenze: Wer nur die Norm angreift, muss für die AdV den besonderen Ausnahmecharakter des vorläufigen Rechtsschutzes mit belastbaren Tatsachen füllen. FazitDer Beschluss ist ein deutlicher Hinweis, dass sich verfassungsrechtliche Angriffe gegen den Grundfreibetrag im AdV-Verfahren nur ausnahmsweise durchsetzen lassen. Ohne substanziierte Darlegung eines besonderen Aussetzungsinteresses bleibt es regelmäßig bei der Entrichtung der festgesetzten Steuer. Für die Praxis bedeutet das: AdV-Anträge müssen konsequent einzelfallbezogen begründet werden. Abstrakte Vergleiche mit dem Bürgergeld genügen nicht. Fundstelle FG Münster, Beschluss v. 14.07.2025, Az. 1 V 1145/25 E

    5 min
  6. Tarifermäßigung bei Kapitalauszahlung aus bAV, Behaltensfrist: Maßgeblicher Veräußerungszeitpunkt, Abgrenzung von EA zu AK/HK | Steuernachrichten Update KW 10

    MAR 3

    Tarifermäßigung bei Kapitalauszahlung aus bAV, Behaltensfrist: Maßgeblicher Veräußerungszeitpunkt, Abgrenzung von EA zu AK/HK | Steuernachrichten Update KW 10

    Tarifermäßigung bei Kapitalauszahlung aus bAV Kann die einmalige Kapitalleistung aus einer betrieblichen Direktversicherung als außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert werden? Der BFH hat hierzu Stellung genommen. Im Jahr 2005 schlossen Uta und ihr Arbeitgeber eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ab. Die aus einer Entgeltumwandlung stammenden Beiträge wurden nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen. Nach den Versicherungsbedingungen hatte Uta einen Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente ab dem 01.04.2019. Alternativ konnte sie die Auszahlung in Form einer einmaligen Kapitalleistung wählen (Kapitalwahlrecht). Uta übte das Kapitalwahlrecht aus und erhielt ca. 44.500 € ausbezahlt. Das Finanzamt unterwarf die Zahlung vollständig dem regulären Einkommensteuertarif als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG. Uta begehrte hingegen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gem. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG. Der BFH urteilt wie folgt: Die Kapitalzahlung aus der Direktversicherung erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit liegt zwar vor, es fehlt jedoch an der Außerordentlichkeit der Einkünfte. Diese wird für die Anwendung der Tarifermäßigung als zwingend notwendig erachtet (§ 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 erster Halbsatz EStG). Die Wahlfreiheit des Arbeitnehmers zwischen laufender Rentenzahlung und einmaliger Kapitalleistung, ist in der betrieblichen Altersvorsorge gängige Praxis und damit ein typischer Vorgang. Eine Außerordentlichkeit würde durch einen atypischen Sachverhalt begründet, der hier nicht vorliegt. Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, stellen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG dar und unterliegen der volltariflichen Besteuerung. Fundstelle BFH-Urteil v. 30.10.2025 - X R 25/23

    6 min
  7. Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen, Abgeltungsteuer bei Krypto-Erträgen und FAQ zur Aktivrente | Steuernachrichten Update KW 09

    FEB 24

    Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen, Abgeltungsteuer bei Krypto-Erträgen und FAQ zur Aktivrente | Steuernachrichten Update KW 09

    Gemäß § 4 Abs. 5b EStG stellen die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben dar.Der BFH hatte nun über die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer zu entscheiden. Sind diese trotz der Regelungen in § 4 Abs. 5b EStG als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen? Eine gewerblich tätige GbR hatte Erstattungszinsen nach § 233a AO erhalten. Die Gesellschaft behandelte die erhaltenen Zinsen zunächst als Betriebseinnahmen, zog sie außerbilanziell jedoch wieder ab. Zur Begründung verwies sie auf § 4 Abs. 5b EStG. Die Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen müsse spiegelbildlich dazu führen, dass Erstattungszinsen gleichermaßen nicht gewinnerhöhend zu erfassen seien.Dieser Auffassung folgte die Finanzverwaltung nicht. Der BFH schloss sich an und stellt fest:Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, auch wenn Nachzahlungszinsen für Gewerbesteuer vom Abzug als Betriebsausgaben ausgenommen sind. Anders als im Verhältnis von gezahlter und erstatteter Gewerbesteuer handelt es sich bei Zinsen auf erstattete Gewerbesteuer nicht um den gegenläufigen Akt zu Nachzahlungszinsen auf gezahlte Gewerbesteuer.Nachzahlungszinsen stellen steuerliche Nebenleistungen dar.Erstattungszinsen werden hingegen als Ausgleich dafür gezahlt, dass dem Steuerschuldner aufgrund überhöhter Steuerzahlungen die Möglichkeit zur Kapitalnutzung verwehrt wurde.Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind also nicht miteinander vergleichbar, da sie auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Die Besteuerung der Erstattungszinsen verletzt deshalb auch nicht den Gleichheitsgrundsatz.Die Steuerpflicht für Erstattungszinsen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer wurde vom BFH bereits bestätigt. Nun besteht auch Klarheit bezüglich der erhaltenen Zinsen für Gewerbesteuer.FundstelleBFH-Urteil vom 26. September 2025, IV R 16/23-------------------------------------------------------------------------Die Fragen und Antworten zur Aktivrente vom 06.02.2026 finden Sie hier.

    6 min
  8. EPP für Rentner steuerpflichtig?, Verkauf Wohnmobil steuerpflichtig?, Verspätungszuschlag bei USt-VA | Steuernachrichten Update KW 08

    FEB 17

    EPP für Rentner steuerpflichtig?, Verkauf Wohnmobil steuerpflichtig?, Verspätungszuschlag bei USt-VA | Steuernachrichten Update KW 08

    Energiepreispauschale für Rentner steuerpflichtig? Die Energiepreispauschale wurde auch an Rentner ausgezahlt – ihre einkommensteuerliche Behandlung ist jedoch umstritten. Das Sächsische FG hat sich mit der steuerlichen Einordnung befasst; mehrere Verfahren sind derzeit beim BFH anhängig. Unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielten oder Arbeitnehmer gewesen sind, haben nach § 113 EStG Anspruch auf eine Energiepreispauschale. Auch Rentnern und Rentnerinnen wurden nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz durch den Rententräger 300 Euro gewährt. Unter anderem klagte der Rentner klagte gegen die Besteuerung dieses Betrags. Er ist der Meinung, dass die Pauschale keiner Einkunftsart i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG zuzuordnen und deshalb nicht steuerbar sei. Die Einkommensteuer erfasse das Entgelt für Leistungen. Aber die Energiepreispauschale sei unabhängig vom Einsatz von Arbeit und Kapital bezogen. Sie sei eine sozialpolitische Leistung, die zur anteiligen Deckung der enormen Preissteigerungen auf dem Energiesektor und völlig losgelöst von einer Leistung des Rentners ausgezahlt worden sei. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass das Gesetz in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG eindeutig bestimme, dass die Energiepreispauschale, die Rentnern ausbezahlt worden sei, zu den Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG gehöre und daher auch der Besteuerung zu unterwerfen sei. Das Sächsische Finanzgericht stimmte dem zu und wies die Klage als unbegründet zurück. Gegen die Regelung spricht nicht, dass Reinhard keine Leistung erbracht hätte. Der Gesetzgeber kann den Tatbestand der der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte frei gestalten und den Umfang der Einkunftsarten selbst festlegen. Zudem machte der erkennende Senat deutlich, dass er die Besteuerung der Energiepreispauschale für verfassungskonform hält. Durch die vorliegenden Regelungen, nach denen die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern, Versorgungsempfängern, Selbständigen und Rentnern der Besteuerung unterworfen wird, behandelt der Gesetzgeber den Sachverhalt gleich. Insbesondere werden Renten- und Versorgungsempfänger gleichbehandelt. Gegen die drei Entscheidungen sind die Revisionen vor dem BFH unter den Az. X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25 anhängig. Sofern die Steuerfestsetzung für 2022 noch nicht bestandskräftig ist, kann unter Verweis auf die Verfahren Einspruch oder Antrag auf Änderung eingelegt werden. Fundstelle Sächsisches FG, Urteile v. 11.11.2026 - 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23

    7 min

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